Die Zahlung des Kaufpreises kann, wie im letzten Serienartikel bereits erwähnt, unterschiedlich vereinbart werden:
- Einmalzahlung: Der Kaufpreis wird sofort in einem Betrag fällig.
- Ratenzahlung: Der Kaufpreis wird in Raten gestückelt, die zu verschiedenen Terminen (z.B. bei Vertragsunterzeichnung, nach Übergang des verkauften Gegenstandes und zu einem kalendarisch bestimmten Zeitpunkt) zu begleichen sind.
Statt einer Kaufpreiszahlung in Raten kann auch eine Kaufpreisrente vereinbart werden, bei der die Laufzeit der Zahlungen nicht an einen bestimmten fixen Betrag (Kaufpreisbetrag), sondern von der Lebensdauer des Rentenberechtigten abhängig gemacht wird. Der Verkäufer will sich damit regelmäßig wiederkehrende Einnahmen für eine längere Zeit sichern. Eine solche Vereinbarung ist jedoch ein Wagnis, da erst zum Zeitpunkt des Ablebens des Verkäufers klar ist, wieviel die Käuferin letztendlich für das Erworbene zahlt.
Bei einer Ratenzahlung sollten zugunsten des Verkäufers Zinsen, Sicherheiten und Wertsicherungsklauseln vereinbart werden. Bei der Zahlung in Form einer Rente/ Versorgungsleistung ist unbedingt die Vereinbarung von Sicherheiten für den Fall des Misserfolgs der Kapitalgesellschaft aufzunehmen.
Besondere Vorsicht gilt bei der Vereinbarung bzw. Abgabe von Garantien, insbesondere in Bezug auf die Bilanzen. Denn der Verkäufer haftet der Käuferin gegenüber, auch wenn fehlerhafte Bilanzansätze vom Steuerberater verursacht wurden.
Schließlich ist im Falle des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags, dem Share Deal, vor Abschluss des Vertrages dieser im Entwurf den Gesellschaftern vorzulegen, wenn im Gesellschaftsvertrag, wie es häufig der Fall ist, ein Vorkaufsrecht für die Gesellschafter vereinbart wurde oder der Verkauf von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig ist. Wird ein Anteilsübertragungsvertrag ohne Beachtung bestehender Regelungen im Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, ist der notariell beurkundete Vertrag nicht wirksam bzw. schwebend unwirksam, wenn nachträglich noch zugestimmt werden kann (Genehmigung gemäß § 184 BGB).