Die Erklärung von Wallenfels und Russ im Wortlaut:
"Uns liegt eine Abmahnung des für die Genossenschaft eBuch tätigen Rechtsanwalts Ehrlinger vor. Angegriffen wird eine kleine Buchhandlung in Lübeck, weil sie im Rahmen eines 'Advents-Gewinnspiels' Bücher verlost. Im Schreiben des eBuch-Anwalts heißt es, dies sei ein unzulässiges Verschenken preisgebundener Bücher.
Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass diese Behauptung des eBuch-Anwalts falsch ist. Buchgeschenke verstoßen nicht gegen die Preisbindung, schon gar nicht im Rahmen einer Verlosung.
eBuch selbst hat sich im April beim Kammergericht Berlin eine Niederlage eingehandelt, als man vergeblich versuchte, Buchgeschenke entgegen den Interessen der Branche verbieten zu lassen (Az. 5 W 73/16). Das Kammergericht hat Buchgeschenke in dieser Entscheidung ausdrücklich für rechtmäßig erklärt und den eBuch-Anwälten mangelnde Berücksichtigung des Gesetzestextes angelastet, so Wallenfels und Russ.
Es ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar, dass eBuch kleine Buchhandlungen in voller Kenntnis dieser Rechtsprechung angreift. Geradezu zynisch ist die Behauptung des eBuch-Anwalts in seinem Abmahnschreiben, er nehme 'die Interessen des deutschen Buchhandels auf dem Gebiet der Preisbindung wahr'."
Dieter Wallenfels
Prof. Dr. Christian Russ
Preisbindungstreuhänder der Buchverlage
- Nachrichten für Zielgruppen
- Besondere Formate
- Aktionen und Preise
- Anzeigen, Adressen und Jobs
- Newsletter und Downloads
- Abo und Ausgaben
Liebe Leserin,
auch gegenüber der Lübecker Buchhandlung, auf deren Werbung mit „Großes Advent-Gewinnspiel“ und „Advent, Advent, ein Buchgeschenk!“ uns ein eBuch-Mitglied hingewiesen hatte, wurde keine Abmahnung ausgesprochen. Die Meldung von Wallenfels/Russ ist falsch. Denn der alleinige Zweck einer Abmahnung ist es, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Es wurde aber kein Gerichtsverfahren in Aussicht gestellt, nicht einmal eine Unterlassungserklärung wurde gefordert.
Eine Abmahnung ist ein wichtiger Bestandteil des von den Gerichten schon vor Jahrzehnten entwickelten und durch Richterrecht geformten Systems, Streitigkeiten über Unterlassungsansprüche ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln (BGH, Urteil vom 17. 1. 2002 - I ZR 241/99).
Weil sich diese Praxis sehr bewährt und die Gerichte entlastet hat, wurde die Abmahnung im Jahr 2004 von der rot-grünen Koalition schließlich ins Gesetz geschrieben (§ 12 Abs. 1 UWG): "Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen."
Die Lübecker Buchhandlung wurde wegen der nicht abschließend geklärten Rechtslage - wie erwähnt - gar nicht aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und es wurde auch kein gerichtliches Verfahren angedroht, was eine Abmahnung rechtlich zwingend voraussetzt (ständige Rechtsprechung). Deshalb verstehe ich auch nicht, warum Wallenfels/Russ weiterhin schreiben und verbreiten, die Buchhandlung sei abgemahnt worden. Aber das habe ich ja bereits in vorangegangenen Stellungnahmen geschrieben.
Viele Grüße aus Berlin
Peter Ehrlinger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Preisbindungstreuhänder
- Wie kann es sein, dass Verlage Marketingmaßnahmen in Form von Aufklebern oder aufgedruckten "Nur-Preisetiketten" streuen können, obwohl solche Hinweise gegenüber dem Verbraucher durchaus als irreführend bewertet werden können. Hierzu meine Forderung an den Vorstand der eBuch, daß man sich mit dafür bekannten Verlagen umgehend in Verbindung setzt, damit solche Aktivitäten umgehend abgestellt werden. Übergangsweise halte ich es für sinnvoll, daß seitens der eBuch eine Liste mit dafür bekannten Verlagen an seine Mitglieder verteilt wird, anhand derer jeder Einzelne für sich die weitere Zusammenarbeit mit diesen Verlagen bewerten und abschließend beurteilen kann. Was definitiv nicht sein kann und darf ist, daß bezüglich solcher Preisaufkleber oder-etiketten der einzelne Buchhändler sein gesamtes Sortiment in Eigenregie durchforsten und diese überkleben oder "abpoppeln" muß, wobei immer damit gerechnet werden muß, daß man nicht zu 100% alles erwischt hat und somit im Einzelfall eine Abmahnung drohen kann. Der Buchhandel kann und darf hier nicht die Regulierungsstelle für ein vermeindliches Fehlverhalten anderer sein.
- Was die Verlosung von preisgebundenen Büchern betrifft, ist es mir einfach unerklärlich, daß die gesetzliche Preisbindung solch eine eklatante Lücke hat. Diese Lücke sollte im Sinne aller Beteiligten schnellstens geschlossen werden. Insbesondere ärgert mich dabei, daß solche Aktivitäten einerseits bundesweit gefahren werden können und dazu noch mit einem ausgewählten Teilnehmerkreis. (Wie äußert sich KNV dazu eigentlich gegenüber den Buchhandlungen, die daran nicht teilnehmen konnten oder durften?) Auch dazu ergeht meinerseits die Aufforderung an die eBuch dafür Sorge zu tragen, daß ein solches Verhalten einzelner Marktteilnehmer in Zukunft Einhalt geboten wird.
Trotz allem wünsche ich allen noch entspannte Vorweihnachtstage, ein frohes Fest und einen guten Rutsch in das neue Jahr.
"Dieses Gewinnspiel erstellt KNV für seine FIT Mitglieder.
Die Teilnehmer sind überwiegend kleinere Buchhandlungen, die den größten Teil ihres Bezuges über KNV machen, fitbis nutzen und unseren Onlineshop haben.
Um diese zu stärken, kreieren wir für eine Kampagne vom Flyer, Plakat , Onlinebanner, Facebook bis hin zu den Gewinnen des Preisrätsels. Und auch sonst jede Menge Werbemaßnahmen, die sie sich alleine nie leisten können oder die Zeit fehlt......leider können wir Sie online nicht einbinden.
Das ist die Voraussetzung.. wir wollen unser Onlineportal attraktiv machen, damit die Buchhändler mehr Umsatz machen können." Zitat Ende
Wir sind noch kein Mitglied der eBuch....sollten es aber, in Anbetracht solcher Umstände, werden.
Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese vielen Kommentare wirklich von allen Verlagen gelesen wird, ist das BBL eigentlich in der Pflicht seine Leser (also Buchhändler und Verlage) jetzt endlich mal richtig zu informieren, und zwar nicht nur durch Freischalten von Kommentaren unter einem Artikel, der falsch ist, ein anderes Thema hat und in die Irre führt.
Im übrigen scheint auch R/W zu dämmern, das ihr Schuss nach hinten losgegangen ist, denn angeblich wollen sie nicht systematisch kleine Buchhändler abmahnen und die bisherigen Abmahnungen auch nicht gerichtlich durchsetzen, man käpfe doch gemeinsam für die Preisbindund... Das jedenfalls ist einer Telefonnotiz von RA Ehrlinger zu entnehmen, den Herr Russ angerufen hatte. Fehlt allerdings noch die pflichtgemäße Information via BBL und eine Entschuldigung wg Rufschädigung... Naja, Die Hoffnung stirbt zuletzt ;-)
LG LB