Die Erklärung von Wallenfels und Russ im Wortlaut:
"Uns liegt eine Abmahnung des für die Genossenschaft eBuch tätigen Rechtsanwalts Ehrlinger vor. Angegriffen wird eine kleine Buchhandlung in Lübeck, weil sie im Rahmen eines 'Advents-Gewinnspiels' Bücher verlost. Im Schreiben des eBuch-Anwalts heißt es, dies sei ein unzulässiges Verschenken preisgebundener Bücher.
Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass diese Behauptung des eBuch-Anwalts falsch ist. Buchgeschenke verstoßen nicht gegen die Preisbindung, schon gar nicht im Rahmen einer Verlosung.
eBuch selbst hat sich im April beim Kammergericht Berlin eine Niederlage eingehandelt, als man vergeblich versuchte, Buchgeschenke entgegen den Interessen der Branche verbieten zu lassen (Az. 5 W 73/16). Das Kammergericht hat Buchgeschenke in dieser Entscheidung ausdrücklich für rechtmäßig erklärt und den eBuch-Anwälten mangelnde Berücksichtigung des Gesetzestextes angelastet, so Wallenfels und Russ.
Es ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar, dass eBuch kleine Buchhandlungen in voller Kenntnis dieser Rechtsprechung angreift. Geradezu zynisch ist die Behauptung des eBuch-Anwalts in seinem Abmahnschreiben, er nehme 'die Interessen des deutschen Buchhandels auf dem Gebiet der Preisbindung wahr'."
Dieter Wallenfels
Prof. Dr. Christian Russ
Preisbindungstreuhänder der Buchverlage
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es ging, wie mit Ihnen, Herr Ehrlinger, am Telefon besprochen, um Lesbarkeit, Verständlichkeit, Vertraulichkeit - das Börsenblatt zufriedenzustellen war nicht das Thema. Also gern den Ursprungstext, der ja bei den Kollegen im Buchreport bereits online steht, in der Ursprungsform auch hier für alle:
Liebe Leser,
nun hat Herr Ehrlinger doch darum gebeten, seinen Ursprungstext wieder offline zu nehmen. Dieser Bitte ist offenbar auch der Buchreport gefolgt.
Man muss nun sagen, ziemlich übel.
Kann da mal jetzt bitte das Börsenblatt einen klaren, sauber recherchierten Beitrag bringen?
bitte erlauben Sie mir einige Richtigstellungen zu der teils – womöglich bewusst – falschen Darstellung in der Pressemitteilung von Wallenfels/Russ:
Nachdem sich vor nun rund 10 Jahren mehr und mehr kleine, inhabergeführte Buchhandlungen, deren Interessen die eBuch eG vertritt, darüber beschwerten, dass der Börsenverein nichts zu wenig gegen die für die Preisbindung schädlichen Werbeaktionen von Amazon und anderen große Anbietern unternehme, waren zunächst nur einige wenige eBuch-Mitgliedsbuchhandlungen mutig genug, um selbst gegen Amazon & Co. rechtlich vorzugehen und Preisbindungsverstöße gerichtlich unterbinden zu lassen. Dies führte letztlich zu einem Vergleich mit Amazon, der unter anderem das VLB zur Referenzdatenbank für gesetzlich gebundene Buchpreise erhob.
Das Vorgehen gegen die zunehmende Aushöhlung der Preisbindung durch Amazon, Weltbild, Edeka und andere war und ist wichtig, wie etwa der seinerzeitige Präsident der Deutschen Bundestages Norbert Lammert (CDU) in einer Rede vor der Hauptversammlung des Börsenvereins im Jahr 2006 betonte: "Nehmen Sie bitte dieses Thema, das Buch als Kulturgut, mindestens so ernst, wie Sie es von der Politik erwarten. Die Buchpreisbindung ist nicht von der Politik bedroht, sondern von der Branche. Und wenn sie nicht Bestand haben sollte, suchen Sie die Ursachen in den eigenen Reihen“ (Quelle: BBL). Die Preisbindung wird definitiv abgeschafft werden, falls sie nicht nachhaltig rechtlich verteidigt wird. So war es bereits mit der Preisbindung für Markenartikel Anfang der Siebziger Jahre: Sie wurde vom Gesetzgeber letztlich abgeschafft, weil sie am Markt immer weniger eingehalten wurde.
Da die kleinen Buchhandlungen nicht laufend die Risiken von Rechtsstreitigkeiten tragen wollten, hat sich eBuch bereit erklärt, dieses Risiko zu übernehmen und mich mit der Unterbindung von für die Preisbindung und die mittelständischen Buchhändler gefährlichen Buchaktionen zu beauftragen.
Inzwischen gehört es zum Satzungszweck der eBuch, die Buchpreisbindung und den lauteren Wettbewerb in der Buchbranche zu überwachen und erforderlichenfalls Rechtsverstöße zu verfolgen. Schließlich wurde ich im Mai 2015 von einer großen Zahl von eBuch-Mitgliedern und zusätzlich – ermächtigt durch den eBuch-Aufsichtsrat – von eBuch selbst zum Preisbindungstreuhänder nach dem Preisbindungsgesetz bestellt (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG). Seither hat der Börsenverein mit Wallenfels/Russ quasi kein Monopol mehr auf den Preisbindungstreuhänder. Das scheint dort zu Verärgerung zu führen, die sich in der aktuellen Medienkampagne widerspiegelt.
Inzwischen haben eBuch und ich als Preisbindungstreuhänder vor allem solchen Anbietern wie Amazon, Weltbild, Kik, Edeka, Marktkauf, Rupprecht (rabe.de), Frölich & Kaufmann, redcoon, Kaiser´s, coop und vielen anderen zahlreiche unlautere Werbeaktionen, Rabattverkäufe, irreführende Werbeanzeigen und dergleichen verbieten lassen. Der Erfolg ist, dass Edeka, Kaiser´s u.a. inzwischen aus Vorsicht gar keine Bücher mehr anbieten. Das dürfte nicht zum Nachteil des mittelständischen Buchhandels sein.
Nachdem eBuch gegen Rupprecht (rabe.de) beim Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth ein Urteil gegen die Werbung mit „nur…€“ für preisgebundene Bücher erstritten hatte, wurden laut einem eBuch-Mitglied, dass kürzlich mit Russ darüber telefoniert hat, von Wallenfels/Russ Testkäufer beauftragt und gezielt in eBuch-Mitgliedsbuchhandlungen geschickt, um nach Preisetiketten mit „nur“ zu suchen. Wallenfels/Russ haben sich nach dieser Darstellung gezielt eBuch-Mitgliederlisten beschafft. Derzeit mahnen Wallenfels/Russ systematisch eBuch-Mitgliedsbuchhandlungen ab. Dabei handelt es sich stets um einzelne oder einige wenige Exemplare, die vom Verlag mit entsprechenden Preisetiketten versehen wurden. Die Buchhändler haben die Preisetikettierung weder selbst angebracht noch nutzen sie die vom Verlag angebrachten Preisaufkleber für eine gezielte Preiswerbung.
Zur Erinnerung: eBuch geht gegen Branchengrößen wie Rhenania BuchVersand und rabe.de wegen eigens gestalteter, über Online-Shops und Prospekte betriebener irreführender Werbung vor, bei der es nur unter anderem um „nur“-Preise“ geht, mit der Wallenfels/Russ-Aktion werden hingegen kleine Buchhandlungen mitten im Weihnachtsgeschäft in die Enge und einen Keil zwischen Buchhandlungen und eBuch getrieben.
Es ist zu verstehen, weshalb der Börsenverein nicht an die Verlage herantritt und unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung und zum Schutze der kleinen Buchhändler darum bittet, derartige Preisetiketten und vorsorglich grundsätzlich die Herausstellung des gebundenen Preises durch auffällige Preisetiketten zu vermeiden.
Nun zum Hintergrund der Pressemitteilung von Wallenfels/Russ:
Am 29. November beschwerte sich ein eBuch-Mitglied beim Vorstand der eBuch eG über ein „Großes Advent-Gewinnspiel“, mit dem in einem Werbeflyer „Advent, Advent, ein Buchgeschenk!“ von einer Lübecker Buchhandlung geworben wird. Neben Reisegutscheinen und E-Readern werden insgesamt 160 (auch preisgebundene) Bücher verlost. Laut Teilnahmebedingungen wird das Gewinnspiel nicht von der Lübecker Buchhandlung selbst, sondern von der Koch, Neff & Volckmar GmbH (KNV) veranstaltet. Neben der Lübecker Buchhandlung wird das Gewinnspiel von über 50 Buchhandlungen deutschlandweit durchgeführt. In meiner rechtlichen Stellungnahme an den eBuch-Vorstand stellte ich klar, dass das Verschenken von Büchern nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und diese Rechtsfrage auch von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt worden sei, insbesondere deshalb weil sich aus der Änderung des BuchPrG zum 1. September 2016 (ausdrückliche Einbeziehung von E-Books) eine neue Rechtslage zugunsten eines Verbots ergeben könnte.
Wegen der insoweit nicht abschließend geklärten Rechtslage wurde – anders als von Wallenfels/Russ nun behauptet – entschieden, keine Abmahnung (!) auszusprechen, sondern die Lübecker Buchhandlung auf die unklare Rechtslage und auf meine Rechtsauffassung hinzuweisen und um Unterlassung der Aktion sowie um eine Stellungnahme zu bitten. In dem Schreiben an die Buchhandlung heißt es wörtlich:
„Das Verschenken von Büchern ist zwar bislang von den Gerichten noch nicht abschließend rechtlich geklärt worden. Auch ist das Verschenken von Büchern nach dem Gesetz nicht ausdrücklich untersagt (§ 3 BuchPrG). Meines Erachtens verbietet es der Gesetzeszweck, preisgebundene Bücher gratis abzugeben, also zu verschenken oder zu verlosen. Das gelegentliche Gegenargument war bisher [Anm.: das Argument vom Amazon im Verfahren vor dem Kammergericht], dass das Gesetz nur einen ´Verkauf´ von Büchern im Sinne des BGB verbiete, das heißt im Sinne der Vorschriften über den Abschluss von Kaufverträgen. Aber zum einen handelt es sich beim Preisbindungsgesetz nicht um ein Gesetz zur Regelung von Vertragsverhältnissen, sondern um ein Spezialgesetz aus dem Bereich des Deliktsrechts (unlauterer Wettbewerb). Zum anderen hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. September 2016 auch elektronische Bücher (E-Books) in den Anwendungsbereich des BuchPrG aufgenommen (vgl. § 2 Abs.1 Nr. 3 BuchPrG). Seither ist klar, dass ´wer … verkauft´ im Sinne von § 3 BuchPrG nicht das Verkaufen im kaufvertragsrechtlichen Sinne meinen kann. Denn zivilrechtlich verkauft werden können nur Sachen und Rechte, nicht aber Dienstleistungen. Bei E-Books handelt es sich hingegen um elektronische Dienstleistungen.
Deshalb ist auch das Verlosen preisgebundener Bücher preisbindungsrechtlich unzulässig und kann daher verboten werden. Ich möchte Sie deshalb bitten und auffordern die Bewerbung und Durchführung der Advents-Verlosung, soweit sie sich auf preisgebundene Bücher erstreckt, zu unterlassen und mir dies bis zum 14. Dezember 2016 schriftlich zu bestätigen.“
Auf den Umstand, dass es sich bei dem Schreiben an die Lübecker Buchhandlung nicht um eine Abmahnung handelt und keine gerichtlichen Schritte angedroht wurden oder beabsichtigt sind, habe ich den Justitiar des Börsenvereins, Herrn Dr. Sprang auch an diesem Montag in einer Email hingewiesen und Wallenfels/Russ dabei ins Cc gesetzt. Wieso nun gleichwohl in der Pressemittelung das Gegenteil behauptet wird und die Hintergründe des Gewinnspiels verkürzt dargestellt werden, ist nicht nachvollziehbar.
Wallenfels/Russ verschweigen in ihrer Pressemeldung, dass es sich nicht um eine unbedeutende lokale Verlosung einer einzigen lokalen Buchhandlung handelt, sondern um ein „Großes Verlosungs-Gewinnspiel“ von KNV.
Ebensowenig verständlich ist es, dass Wallenfals/Russ die Entscheidung/Rechtsansicht des Kammergerichts und deren Hintergründe unvollständig und irreführend wiedergeben. Dort ging es gar nicht um Buchgeschenke kleiner Buchhändler, sondern um eine massive Werbeaktion von Amazon und Bastei Lübbe, bei der Amazon das preisgebundene eBook Dan Browns "Illuminati" als kostenlosen Download (!) angeboten und massiv beworben hatte. Erschwerend kam hinzu, dass der Nutzer zunächst die Kindle-Lese-App herunterladen musste. Amazon hat einen preisgebundenen Buchtitel zur Vermarktung ihrer Kindle-Lese-App eingesetzt, um Letztabnehmer für ihr eBook-Angebot in dem geschlossenen Kindle-System zu gewinnen.
Auch wurden Buchgeschenke vom Kammergericht nicht als eindeutig und endgültig rechtmäßig beurteilt. Das Kammergericht schrieb vielmehr: „Die Argumentation der Antragstellerin [eBuch], die unentgeltliche Abgabe eines Buches sei die schwerwiegendste Form der Unterschreitung eines gebundenes Ladenpreises, mag in sich stimmig sein (…). Da er [der Gesetzestext] aber auf einen Verkauf, also eine entgeltliche Abgabe abstellt, rechtfertigen auch Sinn und Zweck der Preisbindung eine Auslegung des § 3 Satz 1 BuchPrG, die die beanstandete Werbung umfasst, nicht.“ Das Kammergericht stellt damit klar, dass das Verschenken von Büchern grundsätzlich dem Gesetzeszweck entgegensteht, dass sich das Gericht aber an den Wortlaut ("wer Bücher ... verkauft") halten und alles weitere dem Gesetzgeber überlassen wolle.
Der Gesetzgeber hat inzwischen E-Books ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen, so dass „Verkaufen“ nicht im kaufrechtlichen Sinn gemeint sein kann. Denn sonst könnten E-Books nicht darunter fallen, weil Downloads von E-Books keine Übertragungen von Sachen oder Rechten sind (also kein Verkaufen), sondern Einräumungen von Lizenzen. „Verkaufen“ kann also nicht (mehr) kaufrechtlich bezogen auf den einzelnen Verkaufsakt gemeint sein, sondern sich nur noch auf die Eigenschaft als Buchverkäufer als solche beziehen, also im Sinne von „wer Buchverkäufer ist“. Ob das Kammergericht mit Blick auf die aktuelle Gesetzesänderung an seiner Entscheidung festhalten würde, ist fraglich.
Deshalb werden entgegen der Behauptung von Wallenfels/Russ auch nicht kleine Buchhandlungen „in voller Kenntnis dieser Rechtsprechung“ angegriffen. Das wurde im Schreiben an die Lübecker Buchhandlung auch genauso dargelegt. Es wird Sache des Gesetzgebers sein, Ausnahmen von einem Verbot des Verschenkens preisgebundener Bücher zu regeln, aber regelrechte Verschenkungsaktionen, so wie sie hier Gegenstand der Werbung waren, sollten im Interesse der kleinen Buchhandlungen, die sich solche Aktionen gar nicht leisten können, unter die Preisbindung fallen.
Einige Schreiben und Emails sind unter dem Link abrufbar.
Freundliche Grüße aus Berlin
Peter Ehrlinger
Rechtsanwalt
Preisbindungstreuhänder
das Oberlandesgericht hat die von Ihnen als Handelsrichter in erster Instanz für zulässig befundene Werbung als irreführend verboten, Ihre Urteile also im Eilverfahren und in der Hauptsache jeweils wieder aufgehoben. Sie haben die Werbung in der mündlichen Verhandlung als zulässig verteidigt, ohne zu sagen, dass Sie als Buchhändler zur selben Zeit genauso geworben haben.
Die Gerichte sind bei irreführender Werbung seit der UWG-Reform 2004 viel großzügiger und liberaler geworden. Wenn dann schon einmal etwas verboten wird, dann kann man davon ausgehen, dass die Werbung "krass" irreführend ist.
Viele Grüße aus Berlin
Peter Ehrlinger
Rechtsanwalt
Preisbindungstreuhänder
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PS: das BBL hatte meine obige PM inkl. Original der Wallenfels'schen Abmahnung schon Freitag mittag. Ich wurde dazu sogar telefonisch kontaktiert. Warum unsere Warnung nicht veröffentlicht wurde, kann ich nicht sagen, habe mehrfach zurück gerufen, aber es ist niemand ans Fon gegangen. Die falsche Russ'sche PM wurde dagegen ohne Rücksprache mit uns ins Blatt gehoben.
Ich werde im neuen Jahr bei der eBuch um Aufnahme ersuchen.
Sollte ich Sie nun gleichfalls als 'plötzliche' und gewiß 'gruselige' Irgendetwas bezeichnen? Bedaure, das ist nicht meine Art.
Das wäre nicht nur wider die Netiquette. Es geht hier auch um Inhalte, nicht um personaliert Häme. Also bitte zur Sache.