Die Erklärung von Wallenfels und Russ im Wortlaut:
"Uns liegt eine Abmahnung des für die Genossenschaft eBuch tätigen Rechtsanwalts Ehrlinger vor. Angegriffen wird eine kleine Buchhandlung in Lübeck, weil sie im Rahmen eines 'Advents-Gewinnspiels' Bücher verlost. Im Schreiben des eBuch-Anwalts heißt es, dies sei ein unzulässiges Verschenken preisgebundener Bücher.
Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass diese Behauptung des eBuch-Anwalts falsch ist. Buchgeschenke verstoßen nicht gegen die Preisbindung, schon gar nicht im Rahmen einer Verlosung.
eBuch selbst hat sich im April beim Kammergericht Berlin eine Niederlage eingehandelt, als man vergeblich versuchte, Buchgeschenke entgegen den Interessen der Branche verbieten zu lassen (Az. 5 W 73/16). Das Kammergericht hat Buchgeschenke in dieser Entscheidung ausdrücklich für rechtmäßig erklärt und den eBuch-Anwälten mangelnde Berücksichtigung des Gesetzestextes angelastet, so Wallenfels und Russ.
Es ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar, dass eBuch kleine Buchhandlungen in voller Kenntnis dieser Rechtsprechung angreift. Geradezu zynisch ist die Behauptung des eBuch-Anwalts in seinem Abmahnschreiben, er nehme 'die Interessen des deutschen Buchhandels auf dem Gebiet der Preisbindung wahr'."
Dieter Wallenfels
Prof. Dr. Christian Russ
Preisbindungstreuhänder der Buchverlage
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Nun bezichtigt uns Herr Borsche in seinen Kommentaren gar der Lüge, und Herr Ehrlinger sagt, seine Abmahnung sei in Wahrheit gar keine Abmahnung gewesen. Wir stellen das Schreiben von Herrn Ehrlinger hier im Wortlaut ein: www.preisbindungsgesetz.de
Nun kann sich jeder selbst ein Bild machen.
Wir verstehen unter einer Abmahnung die Aufforderung, ein vermeintlich rechtswidriges Handeln zu unterlassen und hierfür eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Aufforderung enthält der vorletzte Absatz des Ehrlinger-Schreibens:
„Deshalb ist auch das Verlosen preisgebundener Bücher preisbindungsrechtlich unzulässig und kann daher verboten werden. Ich möchte Sie deshalb bitten und auffordern, die Bewerbung und Durchführung der Advents-Verlosung, soweit sie sich auf preisgebundene Bücher erstreckt, zu unterlassen und mir dies bis zum 14. Dezember 2016 schriftlich zu bestätigen“.
Damit ist die Abmahnung ausgesprochen. Daran ändert auch der letzte Satz des Schreibens nichts:
„Von einer förmlichen Abmahnung möchte ich in Abstimmung mit dem Vorstand der eBuch eG in Erwartung ihrer Einsicht in die Rechtslage absehen und sehe Ihrer Antwort danken (sic!) entgegen.“
Abgesehen davon, dass auch eine „nicht förmliche“ Abmahnung eine Abmahnung wäre, wird kein Buchhändler mit dieser Unterscheidung etwas anzufangen wissen. Vielmehr wird er das Schreiben des Rechtsanwalts Ehrlinger als Drohung auffassen, dass Ungemach bevorsteht, wenn man sich dem Druck nicht beugt und die Verlosung abbricht. Denn offenbar nur unter dieser Voraussetzung genießt man die Gnade des eBuch-Vorstands.
Wie unredlich das alles ist, zeigt die im Schreiben enthaltene Herabstufung der einschlägigen Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin zu einem „gelegentlichen Gegenargument“.
Ein zweites Thema ist eine von der Versandbuchhandlung Rhenania ausgesprochene Abmahnung gegen ein eBuch-Mitglied wegen einer „nur EUR 9,99“-Werbung.
Diese Art der Werbung wird von eBuch regelmäßig abgemahnt und gerichtlich verfolgt.
Die Abmahnung von Rhenania diente allein dem Zweck, eBuch mit den Folgen der eigenen Abmahnpraxis zu konfrontieren. Es spricht für sich, dass missliebige Buchhändler von eBuch fleißig abgemahnt werden und man sich dann über die Kanzlei Fuhrmann Wallenfels beschwert, wenn das Pendel mal auf ein eigenes Mitglied zurückschlägt.
Uns geht es darum, dem Abmahnwahn von eBuch ein Ende zu bereiten.
Wir bitten alle Buchhändler, die künftig von Abmahnaktionen der eBuch/Ehrlinger-Kooperation betroffen sind, sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir diese Praktiken künftig umfassend zur Diskussion stellen können.
Dieter Wallenfels
Prof. Dr. Christian Russ
Preisbindungstreuhänder der Verlage
Und feststellen wird man, ebenfalls "leider": NEIN
Wieviele "Treuhänder" gibt es eigentlich? und "können sooooo viele Köche glaubhaft EINE Suppe kochen?!
......NEIN!
Sie wirken beleidigte Kinder, Herr Sprang und Herr Russ!
als Anwaltskollege kennen Sie Zweck und Funktion einer Abmahnung: Die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens, das ausdrücklich angedroht werden muss (statt üblicher Quellen hier Wikipedia: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Abmahnung). Darauf ist hier wegen der nicht abschließend geklärten Rechtslage bewusst verzichtet worden. Sie wissen das aufgrund meiner Email seit Montagabend:
"Gerade angesichts der nicht abschließend geklärten Rechtslage wurde in Absprache mit dem eBuch-Vorstand bewusst keine Abmahnung ausgesprochen. (...) Ein gänzliches Verbot des Verschenkens von Büchern wird von eBuch und mir nicht angestrebt. Über Ausnahmen wird sicherlich nachgedacht werden müssen. Keinesfalls war und ist es geplant, gegen die fragliche Adventsaktion gerichtlich vorzugehen."
Als Antwort hierauf verfassen Sie eine unfassbar falsche Pressemeldung, die eBuch und mich desavouieren soll. Das ist im mindesten ungerecht und verleumderisch, von Gewissen möchte ich nicht schreiben.
Warum verschweigen Sie den entscheidenen Satz unseres Schreibens zur "Großen Advents-Gewinnspiel"-Aktion: "Von einer förmlichen Abmahnung möchte ich in Abstimmung mit dem Vorstand der eBuch in Erwartung Ihrer Einsicht in die Rechtslage absehen und sehe ihrer Antwort dankend entgegen"?
Warum schreiben Sie in Ihrer Pressemeldung von "rechtswidrigen Abmahnungen" der eBuch, während Sie selbst auf Ihrer Webseite preisbindungsgesetz.de schreiben "damit steht jetzt endgültig fest, dass E-Books der Preisbindung ebenso wie gedruckte Bücher unterliegen. Die Klarstellung im Gesetz ist wichtig, da § 3 des Gesetzes die Einhaltung der Preisbindung nur beim „Verkauf“ von Büchern anordnet, E-Books jedoch rechtlich als Dienstleistungen behandelt und daher streng genommen nicht verkauft, sondern lizenziert werden. Nach dem künftigen Wortlaut des Gesetzes kommt es auf diese Unterscheidung nicht an. Voraussetzung der Preisbindung ist lediglich, dass der Nutzer dauerhaft das Recht erwirbt, das elektronische Buch zu lesen, da dies mit dem Verkauf des Buches vergleichbar sei"?
Warum schreiben Sie in der Pressemitteilung "angegriffen wird eine kleine Buchhandlung in Lübeck, weil sie im Rahmen eines 'Advents-Gewinnspiels' Bücher verlost", während Sie tatsächlich wissen, dass es sich um ein "Großes Advent-Gewinnspiel“ handelt, mit dem in einem Werbeflyer „Advent, Advent, ein Buchgeschenk!“ im Rahmen einer großen KNV-Aktion mehr als 50 Buchhandlungen 160 (auch preisgebundene) Bücher verlosen?
Warum schreiben Sie, dass eBuch "vergeblich versuchte, Buchgeschenke entgegen den Interessen der Branche verbieten zu lassen", während sie tatsächlich wissen, dass es in dem Rechtsstreit um eine massive Werbeaktion von Amazon und Bastei Lübbe ging, bei der Amazon das preisgebundene eBook von Dan Brown "Illuminati" als kostenlosen Download (!) angeboten und massiv beworben hatte und Amazon einen preisgebundenen Buchtitel zur Vermarktung der Kindle-Lese-App eingesetzte?
Warum schreiben Sie entgegen Ihrer Kenntnis "das Kammergericht hat Buchgeschenke in dieser Entscheidung ausdrücklich für rechtmäßig erklärt und den eBuch-Anwälten mangelnde Berücksichtigung des Gesetzestextes angelastet", während Sie aus den Urteilsgründen wissen, dass das Kammergericht tatsächlich der Auffassung ist, dass das Verschenken von Büchern grundsätzlich dem Gesetzeszweck entgegensteht?
Warum klären Sie die stationären Buchhändler nicht darüber auf, dass Sie die wirtschaftlichen Interessen der großen Marktteilnehmer vertreten, Amazon in Ruhe lassen wollen und dass Ihnen deshalb Werbeaktionen, die für die stationären Buchhändler schädlich sind, letztlich gleichgültig sind?
Die Antwort ist: Weil Ihnen mangels aufrichtiger, guter Argumente nichts bleibt, als eine Medienkampagne zu durchzuführen. Derzeit haben in den Medien leider viele mit dieser Methode Erfolg.
Mit besten Wünschen für eine weiterhin frohe Adventszeit
Peter Ehrlinger
Rechtsanwalt
Preisbindungstreuhänder
Schade, dass erst durch Leserkomentare die Problematik verständlich geworden ist.
"Uns geht es darum, diesem Abmahnwahn von eBuch ein Ende zu bereiten. Und es ist uns wichtig, dass die Branche sieht, was sich hinter der Verbindung eBuch – Ehrlinger verbirgt: Ein Abmahn-Konsortium zum wirtschaftlichen Vorteil beider Beteiligter. "
Wenn eine Abmahnung nicht erfolgreich ist, dann ist geklärt, das die Werbehandlung im Rahmen des Preisbindungsgesetzes erlaubt ist.
Es steht den Marktteilnehmern frei, Werbehandlungen juristisch und ggf. gerichtlich zu klären.
Kann ein Schutz der Preisbindung nur durch Abmahnung erfolgen?
Ist das dann Abmahnwahnsinn? Oder liegt es in der Natur des Preisbindungsgesetzes?
Es darf eigentlich keinerlei Preismarketing geben. Wenn es in jedweder Form - von wem auch immer - unternommen wird, dann steht eine Überprüfung jedem Markteilnehmer zu. Bedarf keinerlei Preismarketing eine Klarstellung im Gesetz oder ist das schon enthalten und nur die Markteilnehmer können es nicht lassen, daran zu knabbern? Dann käme Norbert Lammert wieder ins Spiel.
Einfach mal mit gesundem Menschenverstand gedacht:
Wenn ein Buchhändler preisgebundene Bücher oder andere nicht preisgebundene Artikel in seinem Laden (offline oder online) verschenkt, dann müsste er dabei die 2-%ige Zugaberegel des Preisbindungsgesetz beachten - unabhängig ob der beschenkte Kunde direkt im Anschluss im Laden weiter preisgebundene Bücher einkauft, oder einen Tag oder eine Woche später wieder kommt und dann kauft.
Die Zugabe als Geschenk von mehr als 2%-Einkaufswert wäre meines Erachtens nur ohne Beanstandung wenn sie auf nicht preisgebundene Artikel erfolgt - das in der Praxis zu differenzieren und vor allem zu kontrollieren ist allerdings nicht möglich.
Nichts zu verschenken wäre wohl das sauberste Vorgehen und befreit von Abmahndiskussionen.
Daß es mehr als nur zweifelhafte Motive dafür gab, daß Wallenfels zwei kleine Buchhändler teuer abgemahnt hat, haben Sie selbst am Telefon verraten: Sie hätten sich Mitgliederlisten der eBuch verschafft und würden abmahnen, um die "NUR" Werbung wieder zu legalisieren. Wem, Herr Russ, sollte das nützen? Den kleine Buchhändlern? Oder dem Versandbuchhändler Rhenania, der ganz aggressiv mit "NUR" wirbt und den wir deswegen mehrfach erfolgreich verklagt haben? Da haben Sie den Hut des Preisbindungstreuhhänders, der eigentlich pflichtgemäß schon lange eindringlich hätte informieren müssen, daß "NUR"-Werbung - auch verlagsseitig - ungesetzlich ist, mal ganz schnell gegen den des Chefs der Versandbuchhändler getauscht, um deren Interessen - marktschreierische Preiswerbung in ihren hunderttausendfach verbreiteten Prospekten - zu vertreten. Und ausgerechnet an Sie, der mit Abmahnungen kleine Buchhändler bedroht, um der Rhenania einen Gefallen zu tun, ausgerechnet an Sie sollen diese sich wenden? Wenn es alles nicht so traurig wäre, müsste man laut darüber lachen.
Alle Werbung über eine besondere Herausstellung des Preises bedroht die Preisbindung, die nämlich genau das verhindern soll. Sie, Herr Russ, sind keine Preisbindungstreuhänder, sondern ein Preisbindungsgefährder. Und alle Verlage, die die Preisbindung wirklich schützen wollen, täten gut daran, Ihenn das Mißtrauen auszusprechen.
Ganz schlimm ist allerdings, daß Sie in Absprache mit dem Kollegen Sprang erreicht haben, daß unsere Pressemitteilung vom Freitag bzgl. Ihrer trüben Machenschaften vom BBL nicht abgedruckt wurde. Sie werden jetzt wehklagen und behaupten, Sie seien darin gar nicht involviert gewesen. Aber der Volksmund weiß: wer einmal lügt, dem glaubt man nicht.
Solcherlei Vorgehen nährt den Verdacht der Mauschelei und Sie und Herr Sprang haben dem Börsenverein damit keinen Gefallen getan. Wir sehen das mit Sorge, denn der Verein leidet ohnenhin schwer unter dem ständigen Mitgliederschwund. Unglaubwürdige, pflichtvergessene, egoistische Funktionäre, die statt die wirklichen Probleme anzugehen, nur mit den großen Wölfen heulen, aber kleine Mitglieder verklagen, sind da keine große Hilfe.
Natürlich weiß Herr Russ das alles, er beruft sich ja bei seinen Abmahnungen auf Urteile, die die eBuch erstritten hat. Sind eBuch/Ehrlinger ein Abmahnkosortium? Hahaha. Naja, die Rhenania, die schon mehrfach Vertragsstrafen hat zahlen müssen, mag das so sehen - unsere Buchhändler sind uns dankbar, den die hassen es, wenn Kunden mit dem Rhenania-Propekt wedelnd in den Laden kommen. Weil sie wieder mal erklären müssen, daß sie ein preisgebundenes Buch leider nicht zu diesem Preis..., und daß es sich da ev. um eine nicht gekennzeichnet Altauflage etc.pp. Es sind diese Buchhändler, die uns auffordern, gegen Rhenania et.al. vorzugehen und wir tun es dann.
Kommt es vor, daß wir auch mal einen kleinen Buchhändler abmahnen. Ja, leider. Wir haben mehr als ein Dutzend amazon-Marketplacer abmahnen müssen, die die kommentierte Hitler-Ausgabe in der Zeit, als sie gerade nicht lieferbar war, für Fantasiepreis von 78.- bis 299.- Euro vertickern wollten, um ein schnelles Schnäppchen zu machen. Ja, auch so untergräbt man die Preisbindung. Und das ausgerechnet mit einem Buch, daß ausserordentlich sensibel behandelt werden sollte, und das ausserordentlich viel Aufmerksamkeit bekam, auch und gerade von der Politik. Hat Herr Sprang sich darum gekümmert? Nein. Herr Russ? Nein. Wir? Ja. Daß leider auch ein oder zwei echte Buchhändler dabei waren, die ja nun wissen sollten, daß auch ein Aufschlag auf den gebundenen Preis nicht erlaubt ist, ist bedauerlich. Aber wir mussten dafür sorgen, daß nicht auf amazon der Eindruck erweckt wird, daß ausgerechnet mit diesem Buch die Preisbindung unterlaufen perverserweise damit auch noch große Geschäfte gemacht werden sollten. Soviel Sensibilität muss sein dürfen.