Die Erklärung von Wallenfels und Russ im Wortlaut:
"Uns liegt eine Abmahnung des für die Genossenschaft eBuch tätigen Rechtsanwalts Ehrlinger vor. Angegriffen wird eine kleine Buchhandlung in Lübeck, weil sie im Rahmen eines 'Advents-Gewinnspiels' Bücher verlost. Im Schreiben des eBuch-Anwalts heißt es, dies sei ein unzulässiges Verschenken preisgebundener Bücher.
Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass diese Behauptung des eBuch-Anwalts falsch ist. Buchgeschenke verstoßen nicht gegen die Preisbindung, schon gar nicht im Rahmen einer Verlosung.
eBuch selbst hat sich im April beim Kammergericht Berlin eine Niederlage eingehandelt, als man vergeblich versuchte, Buchgeschenke entgegen den Interessen der Branche verbieten zu lassen (Az. 5 W 73/16). Das Kammergericht hat Buchgeschenke in dieser Entscheidung ausdrücklich für rechtmäßig erklärt und den eBuch-Anwälten mangelnde Berücksichtigung des Gesetzestextes angelastet, so Wallenfels und Russ.
Es ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar, dass eBuch kleine Buchhandlungen in voller Kenntnis dieser Rechtsprechung angreift. Geradezu zynisch ist die Behauptung des eBuch-Anwalts in seinem Abmahnschreiben, er nehme 'die Interessen des deutschen Buchhandels auf dem Gebiet der Preisbindung wahr'."
Dieter Wallenfels
Prof. Dr. Christian Russ
Preisbindungstreuhänder der Buchverlage
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Dümmer geht nümmer.
1. Unter Aktuelles nur alter Kram.
2. Im Headerbereich wird ein Bild eines Bibliotheksregal gezeigt, statt einer Buchhandlung.
3. Diese Abbildung ist ein Stock-Bild und darf nur mit Quellenangabe verwendet werden. Die Angabe fehlt. Die Agentur die sieses Bild vertreibt ist bekannt für die Durchsetzung ihrer AGB.
D.H. die Genossen müssen viel Geld für Abmahnungen bereithalten. Entweder wenn sie selbst losziehen und wenn es sie selber trifft.
Fazit: Äußerst interessant für Buchhändler die im Nebenberuf Zeit und Geld für Rechtsstreitigkeiten haben.
Das OLG Köln verlangt bei der Bereitstellung eines Kontaktformulars folgende Punkte:
- der Kontaktsuchende muss seine Einwilligung in die Angabenspeicherung und Kontaktaufnahme aktiv erteilen (Opt-In)
- die Einwilligung muss protokolliert werden
- die Einwilligung muss jederzeit für die Zukunft widerrufen werden können
Wenn der Vorstand der eBuch das Geld ihrer Genossen mit Abmahnungen verbrennt, sollte er wenigstens im Ansatz versuchen seine Geschäftsführungspflicht nachkommen und die eigenen Publikationen rechtssicher gestalten. Abmahnungen laden ja gerade dazu ein, dass man selbst welche bekommt.
Herr Professor Russ kann entweder nicht lesen oder er sagt absichtsvoll die Unwahrheit. Die Wikipedia nennt das Letztere: "Lüge“.
Übrigens: Wir hatten Freitag per PM gewarnt, das die Kanzlei Wallenfels im Namen von Versandbuchhändlern wie Rhenania kleine Buchhändler abmahnt, weil diese Bücher mit "Nur 9,99€" Aufklebern im Regal haben. Diese Meldung hat das BBL nicht veröffentlicht.
Wer mag, kann jetzt zwei und zwei zusammenzählen, wobei man auch noch wissen sollte, dass Prof. Russ der Vorsitzende der Versandbuchhändler ist.
"Lorenz Borsche für den Vorstand der eBuch eG
Preisgebundene Titel dürfen nicht mit "Nur #,## Euro" beworben werden!
Das gilt nicht nur in massenhaft verbreiteten Werbeflyern oder in Online-Shops, wo die eBuch sie hatte verbieten lassen, auch entsprechende Verlagsaufkleber stellen - nach Ansicht der RAe Fuhrmann-Wallenfells - einen Verstoß gegen das UWG dar! Wir bitten die Verlage daher dringend, von solchermaßen auf den Preis abzielender Blickfangwerbung abzusehen und entsprechende Werbeaufkleber nicht mehr anzubringen.
Hintergrund: Seit langem bekämpft die eBuch mithilfe der Kanzlei des Preisbindungstreuhänders Peter Ehrlinger unlautere Werbung für preisgebundene Bücher mit "Sparpreis", "Aktion", "Hammerpreise" und ähnlichem Werbegeschrei, vornehmlich zu finden in Prospekten oder Online-Shops von Supermarktketten, im Versandhandel, auch bei dem ein oder anderen Filialisten. Aber schon die Werbung mit
"Nur 9,99 €"
stellt eine solche unzulässige Werbung dar, wie das LG Koblenz geurteilt hatte. Und das gilt nach Meinung der RAe Fuhrmann-Wallenfels auch bei von Verlagen auf Büchern angebrachten Aufklebern, denn jetzt ist eine kleine Sortimentsbuchhandlung im Namen eines großen Versandhändlers, der Rhenania-Buchhandlung, abgemahnt worden (wir hatten vorher unzulässige Werbung der Rhenania verbieten lassen, u.a. eben auch "nur 7,95 €" in einem Rhenania-Werbeflyer). Die Anwälte, die vor allem als Preisbindungstreuhänder für Verlage bekannt sind und eng mit dem Börsenverein zusammen arbeiten, zitieren in ihrer Abmahnung dazu eben jenes Urteil, das die eBuch erstritten hatte.
Akturelles Corpus delicti war ein Buch, das der Verlag mit dem Aufkleber "Nur 9,99 €" versehen hatte und das die Rhenania bei dem Buchhändler aus dem Regal hatte "testkaufen" lassen. Solche Bücher dürfen - folgt man Fuhrmann-Wallenfels - also auch stationär nicht ausgestellt oder verkauft werden. Der Aufkleber muss entfernt oder überklebt werden, um einer drohenden Abmahnung der Rhenania, vollzogen durch Wallenfells und Kollegen sicher zu entgehen.
Gut an dieser Sache ist, daß die Übernahme unserer Argumente durch Fuhrmann-Wallenfels unsere Ansicht, daß solcherlei Werbung generell unzulässig ist, wohl zum "common sense" in der Branche macht und das Kulturgut Buch in Zukunft nicht mehr wie ein Supermarkt-Aktionsartikel marktschreierisch beworben werden kann, egal von wem, Supermarkt, Filialist, Online Versandhändler oder Verlag. Denn genau das will das Buchpreisbindungsgesetz ja verhindern: daß im Buchmarkt die Konkurrenz über den Preis geregelt wird. Deshalb ist aggressives Werben mit einem gebundenen Preis verboten, weil der Verbraucher dabei regelmäßig irregeführt wird.
Zur Ergänzung eine kleine Liste aus zum Teil von der eBuch erwirkten Gerichtsurteilen zu Verstößen gegen das UWG, sprich von irreführender Werbung. In vergleichbaren Fällen ist die Werbung für Bücher regelmäßig als irreführend angesehen worden, so z.B. für folgende Aussagen:
•„Tief-Preis“ (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2007, Az. 3-10 O 132/07),
•„Aktionspreis“ (LG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2007, Az. 327 O 275/07),
•„Bücher & Elektronik günstig“ (LG Berlin, Beschluss vom 19.08.2011, Az. 15 O 315/11),
•„Garantiert günstig“ (OLG Dresden, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 14 W 24/14),
•„SPARPREISE – Jetzt zuschlagen!“ (LG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015, Az. 11 O 32/15);
•„Das preiswerte Buch“ (OLG Braunschweig, Urteil vom 16. Dezember 2015, Az. 2 U 9/14).
Last-not-least zu Altauflagen von z.B. Reiseführern: Werbung dafür ist irreführend, wenn mit einem herausgehobenen, günstigen Preis geworben wird, und zwar ohne Hinweis darauf, dass es sich lediglich um eine Verramschung von Altauflagen handelt.
LG Lorenz Borsche"
Ich erspare der Diskussionsrunde angesichts des LB-eBuch-Verhaltens über den Begriff "Lüge" im Zusammenhang mit obigem Kommentar tiefer nachzudenken. Man könnte zu erstaunlichen Ergebnissen kommen...
P.S.: Vll hat eBuch ein neues Geschäftsfeld entdeckt: Kostenpflichtige Abmahnungen. Gehts eBuch so schlecht? Aber trotzdem Respekt, Herr Borsche, so kann man wegbrechende Umsätze auch kompensieren. Ob es allerdings der Branche hilft, wenn die eigenen Leute wild um sich schießen, wage ich zu bezweifeln.
die Pressemitteilung von Wallenfels/Russ ist leider fehlerhaft und wahrheitswidrig. Insbesondere wurde die Lübecker Buchhandlung gar nicht abgemahnt, was Sprang bereits seit Montagabend weiß.
Meinen spontanen Kommentar wollte das Börsenblatt nicht veröffentlichen. Eine Redakteurin hat mich gebeten, den Kommentar zu entschärfen und zu kürzen, insbesondere ein Telefonat mit Sprang weniger deutlich darzustellen.
Obgleich es sehr wichtig ist, dass die Dinge insgesamt richtiggestellt wird, werde ich mich in einem revidierten Kommentar heute nachmittag kürzer fassen hoffe, dass das Börsenblatt dann zufrieden sein wird.
Peter Ehrlinger
Rechtsanwalt
Preisbindungstreuhänder