Preisbindungsfragen

Vorsicht bei Serienpreisen

23. November 2023
Redaktion Börsenblatt

Buchpakete im Schuber können zu einem gebundenen Serienpreis angeboten werden. Doch Vorsicht: Die Werbung mit dem Zusatz »Sonderpreis« ist grundsätzlich unzulässig. Die Rechtsabteilung des Börsenvereins erläutert eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg.

Zusätze wie Sonderpreis können Verbraucher in die Irre führen.

Rechtsabteilung des Börsenvereins
In der letzten Zeit wird die Frage diskutiert, ob es rechtlich zulässig ist, preisgebundene Bücher mit dem Zusatz »Sonderpreis« oder »Sparpaket« als besonders preisgünstig zu kennzeichnen.

Die Frage kam auf, nachdem das Landgericht Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschied, dass eine solche Werbung grundsätzlich nicht zulässig sei.
 

Was war genau Anlass des Verfahrens?

Um den Hintergrund zu erläutern, muss man etwas weiter ausholen: Grundsätzlich können Verlage mehrere Titel, die inhaltlich-thematisch zusammengehören oder vom selben Autor stammen, zu einem Paket zusammenfassen und mit einem günstigeren Preis versehen. In der Praxis ist das gang und gäbe, wenn etwa solche Pakete als Verkaufseinheit im Schuber oder mit Folierung und eigener ISBN in den Handel kommen und auch mit einem eigenen Preis im VLB gemeldet werden. Preisbindungsrechtlich ist das als sogenannter Serienpreis möglich. Dieser Serienpreis für das Paket ist dann ein gebundener Ladenpreis, genauso wie der Einzelpreis auch. Das heißt, dass alle Anbieter das Paket dann zum selben, nämlich dem vom Verlag gebundenen Paketpreis verkaufen müssen.
 

Was geschah im hier vorliegenden Fall?

Ein Buchhändler hatte ein solches mit einem Serienpreis versehenes Paket nun in seinem Webshop zum Verkauf angeboten. Die Besonderheit war, dass in den Titelangaben bzw. in der Produktbeschreibung des Verlags im VLB die Worte »Sonderpreis« bzw. »Sparpaket« hinterlegt waren. Der Händler hatte diese Angaben dann ebenso in seinem Webshop, weil natürlich eine inhaltliche Kontrolle bei solchen Datenimporten üblicherweise nicht geschieht. Das Gericht meinte nun, dass Zusätze wie »Sonderpreis« oder »Sparpaket« dazu geeignet sind, Verbraucher in die Irre zu führen, denn sie könnten zu der Annahme gelangen, dass die angebotenen preisgebundenen Titel nur bei diesem Händler günstiger zu haben sind – im Hinblick auf die Preisbindung ist aber gerade das nicht möglich.

Aber nun hatten doch alle Händler dieselben Produktdaten und damit denselben Hinweis auf »Sonderpreis« bzw. »­Sparpaket« in ihrem Angebot stehen.

Das stimmt. Aber im vorliegenden Fall ist das Gericht davon ausgegangen, dass für Verbraucher nicht erkennbar war, dass es sich um Angaben des Verlags zum Buchtitel handelte und dass deswegen der Titel bei allen Händlern zum selben Preis ­erhältlich war. Dass also das Paket nicht nur bei diesem Händler günstiger war.
 

Ist es denn nach der Entscheidung nun gänzlich verboten, Zusätze wie »Sonderpreis« bzw. »Sparpaket« in den Produktdaten im VLB zu hinterlegen bzw. kann ein Händler nun nicht mehr mit diesen Zusätzen werben?

Ganz so kategorisch hat es auch das Gericht nicht gesehen und in der Begründung seiner Entscheidung gesagt, dass es etwa denkbar sei, dass unter Hinweis auf die Preisbindung als »Sparpaket« geworben werden könne, weil das Paket günstiger zu erwerben sei als die Titel jeweils einzeln. Ob eine Angabe irreführend sei, müsse in jedem Einzelfall bestimmt werden und könne nicht generell abstrakt entschieden werden.
 

Was kann man tun, um die Zusätze in rechtlich zulässiger Weise anzubringen?

Man muss sicherstellen, dass auch nach außen zum Kunden hin sichtbar wird, dass infolge des vom Verlag festgesetzten Serienpreises ein Preiswettbewerb nicht stattfindet.

Was bedeutet das konkret für Verlage, die Titel im VLB mit dem Zusatz »Sonderpreis« bzw. »Sparpaket« melden wollen?

Wie der rechtlich sichere Weg hier aussieht, vermag derzeit niemand mit abschließender Gewissheit zu sagen. Das Gericht hat ja nur festgehalten, dass man mit einem Hinweis auf die Preisbindung durchaus werben kann, es hat aber nichts dazu gesagt, wie dieser Hinweis konkret aussehen soll. Wir meinen, dass man eine Irreführung der Verbraucher dadurch verhindern kann, dass man als Verlag im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zusatz »Sonderpreis« oder »Sparpaket« im VLB gleich den Hinweis auf die Preisbindung mit einträgt. Praktisch könnte das im Rahmen einer Titelmeldung im VLB so aus­sehen: »Sonderpreis (vom Verlag gebundener Paket-Ladenpreis)« oder »Sparpaket (vom Verlag gebundener Paket-Ladenpreis)«. Diese Daten würden über das VLB dann an den Handel ausgespielt. Jeder Händler hätte so in seinem Produkt­angebot den Hinweis auf die Preisbindung gleich mit angegeben.

Was können Buchhändler tun, wenn Sie im Falle eines durch den Verlag als Paket festgesetzten Serienpreises selbst mit dem Preisvorteil werben möchten?

Auch hier gilt: Eine Irreführung der Verbraucher dahingehend, dass das Paket nur bei diesem werbenden Händler günstiger zu haben ist, muss auf jeden Fall vermieden werden. Insofern sollte gleich im Blickfang der »Sonderpreis«-Werbung ebenfalls ein Hinweis auf die Preisbindung kommen. Dies mindestens durch eine Sternchenfußnote. Ein solcher Hinweis könnte nach unserer Einschätzung zum Beispiel lauten: »Vom Verlag festgesetzter Ladenpreis für das Paket, Preisvorteil gerechnet auf die Summe der Einzelpreise der Titel.«