Der Pressesenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts habe nun am 18. März die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen, so die Mitteilung weiter. Er habe insbesondere ausgeführt, dass die vom Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit für den Verlag spreche. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Kunstfreiheit im vorliegenden Verfahren der Vorrang vor den Rechten der Antragsteller zu geben.
Der Senat teile insbesondere die Ansicht des Landgerichts Hamburg, dass die Antragsteller zwar als die realen Vorbilder der fraglichen Romanfiguren erkennbar seien, dass dem Leser aber hinreichend deutlich werde, dass es sich insgesamt um ein Werk der Literatur handele. Auch in Bezug auf die Eigenschaften und Handlungen der Romanfiguren, gegen die sich die Antragsteller gewandt hatten, gehe der Leser nicht davon aus, dass es sich um Schilderungen mit einem realen Hintergrund handele.
Mit der OLG-Entscheidung sei der Instanzenzug im einstweiligen Rechtsschutz beendet, heißt es auf Anfrage. Aber natürlich könnten die Antragsteller die Hauptsache noch anhängig machen. Die würde dann am Landgericht in erster Instanz beginnen.