Hanseatisches OLG bestätigt Landgericht Hamburg

Keine einstweilige Verfügung gegen "Innerstädtischer Tod"

19. März 2025
Redaktion Börsenblatt

Kunstfreiheit hat Vorrang: Der Pressesenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg hat am 18. März in einem Eilverfahren die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen, mit der diese weiterhin erreichen wollten, die weitere Verbreitung des Romans "Innerstädtischer Tod" von Christoph Peters zu verbieten. 

Das teilte die Gerichtspressestelle mit (19. März). Die Antragsteller – der Galerist Johann König und dessen Frau Lena, die in Berlin gemeinsam eine international erfolgreiche Galerie betreiben –, vertreten die Ansicht, dass sie als "Vorbilder" für zwei Figuren in dem Roman "Innerstädtischer Tod" (Luchterhand; ET: 11. September 2024) erkennbar seien und dass die Darstellung dieser Figuren im Roman ihre Persönlichkeitsrechte verletze. Sie wollten im vorliegenden Eilverfahren erreichen, dass dem Verlag die weitere Verbreitung des gesamten Romans, mindestens aber der Passagen verboten wird, durch die sich die Antragsteller in ihren Rechten verletzt sehen. Das Landgericht Hamburg hatte den Antrag des Galeristenpaares auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 24. Februar 2025 zurückgewiesen. Hiergegen hatten die Antragsteller dann Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht eingereicht.

Kunstfreiheit hat Vorrang

Der Pressesenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts habe nun am 18. März die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen, so die Mitteilung weiter. Er habe insbesondere ausgeführt, dass die vom Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit für den Verlag spreche. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Kunstfreiheit im vorliegenden Verfahren der Vorrang vor den Rechten der Antragsteller zu geben.

Der Senat teile insbesondere die Ansicht des Landgerichts Hamburg, dass die Antragsteller zwar als die realen Vorbilder der fraglichen Romanfiguren erkennbar seien, dass dem Leser aber hinreichend deutlich werde, dass es sich insgesamt um ein Werk der Literatur handele. Auch in Bezug auf die Eigenschaften und Handlungen der Romanfiguren, gegen die sich die Antragsteller gewandt hatten, gehe der Leser nicht davon aus, dass es sich um Schilderungen mit einem realen Hintergrund handele.

Mit der OLG-Entscheidung sei der Instanzenzug im einstweiligen Rechtsschutz beendet, heißt es auf Anfrage. Aber natürlich könnten die Antragsteller die Hauptsache noch anhängig machen. Die würde dann am Landgericht in erster Instanz beginnen.