"Innerstädtischer Tod"

Erster Punktsieg für die Kunstfreiheit

25. Februar 2025
Sabine Cronau

Alles von der Kunstfreiheit gedeckt: Das Landgericht Hamburg hat den Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Christoph Peters Roman "Innerstädtischer Tod" an diesem Dienstag (25. Februar) abgewiesen. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, aufgrund derer die Kunstfreiheit zurückzutreten habe, sei hier nicht zu begründen, so die Pressekammer des Landgerichts - die dabei deutliche Unterschiede zum Fall „Esra“ sieht.

Zwei Ebenen der Wirklichkeit

Ein Galeristen-Paar, das sich in der Geschichte wiedererkennt, hatte die einstweilige Verfügung gegen den Roman „Innerstädtischer Tod“ beantragt – die Pressekammer des Hamburger Landgerichts wies den Antrag nun ohne mündliche Verhandlung zurück, wie die Verlagsgruppe Penguin Random House mitteilt. „Die Antragsteller scheitern also mit ihrem Versuch, dem Luchterhand Literaturverlag eine Verbreitung des Buchs oder einzelner Passagen daraus einstweilen zu untersagen“, kommentiert Rainer Dresen als Leiter der Rechtsabteilung den Beschluss vom heutigen Dienstag (25. Februar).

Zwar geht die Kammer davon aus, dass das Galeristen-Paar aufgrund der Übereinstimmungen mit den fiktiven Romanfiguren Konrad und Eva-Kristin Raspe für einen Teil des Leserkreises erkennbar ist. Allein dies, so die Hamburger Juristen, reiche jedoch nicht für die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung aus. Die Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Antragsteller und der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit fällt hier zugunsten des Luchterhand Literaturverlags als Verlegerin des Romans aus.

Die Antragsteller können gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen.

Vor der ablehnenden Entscheidung seien die Anwälte des Galeristen-Ehepaars von der Vorsitzenden der Pressekammer explizit darauf hingewiesen worden, dass die Kammer unter Berücksichtigung der "Esra"-Rechtsprechung (mehr dazu hier) keine Persönlichkeitsrechtsverletzung sehe, so Dresen. Der Roman rekurriere zwar auf reale Vorbilder, bilde aber erkennbar keine realen Geschehnisse ab, sondern nutze diese „als Grundlage für eine fiktionale Darstellung besonderer gesellschaftlicher Problemfragen“ – im konkreten Streitfall der „Me-Too“-Debatte, insbesondere in der Kunstszene.

Kein Ich-Erzähler, sondern viele Perspektiven

Anders als etwa das Werk, das Gegenstand der „Esra“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war, schildert das vorliegende Buch laut Hamburger Pressekammer die Ereignisse eben nicht aus Sicht eines Ich-Erzählers. Dieser war im Fall von Maxim Billers „Esra“ unschwer als Autor des Buches zu erkennen, welcher von eigenen Erfahrungen berichtet. Christoph Peters Roman erzähle dagegen vom Künstler Fabian Kolb und seiner Familienmitglieder abwechselnd am Vorabend und am Tag einer Vernissage „und schildert dabei die Ereignisse aus unterschiedlichen Perspektiven,“ heißt es im Beschlusstext.

Unterstrichen wird die Fiktionalität des Werks für die Pressekammer dadurch, dass der Autor Christoph Peters die Antragsteller nicht beziehungsweise nicht näher kenne – und sich in seinem Buch auf Informationen der öffentlichen Berichterstattung beziehe. Zudem würden sich die Romancharaktere Konrad und Eva-Kristin Raspe bei allen Übereinstimmungen mit dem Galeristen-Ehepaar in maßgeblichen Aspekten von diesen unterscheiden.

Weil die Antragsteller trotz der entsprechenden Vorab-Signale der Pressekammer den Verbotsantrag nicht zurückgenommen haben und den Beschluss abgewartet haben, rechnet der Luchterhand Literaturverlag mit, dass das Verfahren die Gerichte noch länger beschäftigen und der Ausgangspunkt für einen Gang durch die Instanzen sein wird. 

Der Verlag und sein Autor Christoph Peters sehen laut Pressemitteilung einem möglichen weiteren Verfahren „mit großer Zuversicht“ entgegen, wie es heißt – „gibt dies doch Gelegenheit, einer interessierten Öffentlichkeit weiter die beeindruckende Literarizität von Autor und dessen Oeuvre und vor allem die hohe Bedeutung der Kunstfreiheit als Garant für das literarische Schaffen vor Augen zu führen.“