Ein Galeristen-Paar, das sich in der Geschichte wiedererkennt, hatte die einstweilige Verfügung gegen den Roman „Innerstädtischer Tod“ beantragt – die Pressekammer des Hamburger Landgerichts wies den Antrag nun ohne mündliche Verhandlung zurück, wie die Verlagsgruppe Penguin Random House mitteilt. „Die Antragsteller scheitern also mit ihrem Versuch, dem Luchterhand Literaturverlag eine Verbreitung des Buchs oder einzelner Passagen daraus einstweilen zu untersagen“, kommentiert Rainer Dresen als Leiter der Rechtsabteilung den Beschluss vom heutigen Dienstag (25. Februar).
Zwar geht die Kammer davon aus, dass das Galeristen-Paar aufgrund der Übereinstimmungen mit den fiktiven Romanfiguren Konrad und Eva-Kristin Raspe für einen Teil des Leserkreises erkennbar ist. Allein dies, so die Hamburger Juristen, reiche jedoch nicht für die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung aus. Die Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Antragsteller und der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit fällt hier zugunsten des Luchterhand Literaturverlags als Verlegerin des Romans aus.
Die Antragsteller können gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen.
Vor der ablehnenden Entscheidung seien die Anwälte des Galeristen-Ehepaars von der Vorsitzenden der Pressekammer explizit darauf hingewiesen worden, dass die Kammer unter Berücksichtigung der "Esra"-Rechtsprechung (mehr dazu hier) keine Persönlichkeitsrechtsverletzung sehe, so Dresen. Der Roman rekurriere zwar auf reale Vorbilder, bilde aber erkennbar keine realen Geschehnisse ab, sondern nutze diese „als Grundlage für eine fiktionale Darstellung besonderer gesellschaftlicher Problemfragen“ – im konkreten Streitfall der „Me-Too“-Debatte, insbesondere in der Kunstszene.