Der Börsenverein hat zwischen 2021 und 2023 Buchhandlungen und Verlage in zwei Etappen vertraulich zum Konditionengefüge befragt. Hintergrund waren Beobachtungen, die nahelegten, dass die Vorschriften aus Paragraf 6, Absatz 3 des Buchpreisbindungsgesetzes zur Konditionengestaltung zwischen Verlagen und Buchhandlungen nicht überall eingehalten werden.
Aufgrund des Kartellrechts sei es nicht möglich, konkrete Ergebnisse der Umfrage offenzulegen, insbesondere hinsichtlich der ermittelten Konditionen, teilt der Börsenverein nun mit. Um den gesetzlich geschützten Geheimwettbewerb zu wahren, könnten nur abstrahierte Ergebnisse veröffentlicht werden.
Die Umfrageergebnisse deuten nach Börsenvereinsangaben darauf hin, dass im Laufe der letzten Jahre "wieder ein größeres Bewusstsein für die rechtlichen Rahmenbedingungen entstanden ist und sich das Konditionengefüge wieder mehr an den Rechtsgrundlagen ausrichtet". Im Wortlaut heißt es:
- Viele Verlage haben seit der ersten Umfrage ihr Konditionengefüge im Sinne des Rechtsrahmens angepasst. Die Rabatte für die Barsortimente haben sich erhöht, während die für andere Letztverkäufer teilweise gesunken sind. Zudem legen die Planungen der Verlage für die nächsten Jahre nahe, dass sich das Konditionengefüge weiter in die richtige Richtung bewegen wird.
- Der Anteil der Buchhandlungen, die die Rabattstrukturen der sie beliefernden Verlage als gesetzeskonform bewertet, stieg in der zweiten Befragung von 65,1 Prozent auf 75,0 Prozent.
- Seitens der Barsortimente sind von den Verlagen gewährte Konditionenverbesserungen nachweislich weitergegeben worden, wie die Auskünfte gerade der kleinen und unabhängigen Buchhandlungen zeigen.
- Verschiedene Faktoren deuten darauf hin, dass die Probleme im Bereich der Konditionenspreizung inzwischen in der Branche als weniger dringlich eingeschätzt werden. In der ersten Befragung hielten 76,5 Prozent der Buchhändler:innen die Eingrenzung der Rabattspreizung für wichtig. In der zweiten Befragung sank der Anteil auf 69,6 Prozent. Weitere Faktoren für die Annahme sind die deutlich nachlassende Beteiligung an der zweiten Umfragewelle vor allem auf Seiten des Buchhandels sowie der geringe Umfang der Inanspruchnahme der eigens eingerichteten Ombudsstelle.
- Ein Teil der Teilnehmenden gab an, die einzelnen Vorgaben von Paragraf 6 des Buchpreisbindungsgesetzes nicht oder nicht ausreichend zu kennen. So ist etwa 9,4 Prozent der Verlage Paragraf 6, Absatz 3 nicht bekannt, bei den Buchhandlungen sind es sogar 38,2 Prozent.