Harter Lockdown

Sachsen-Anhalt und Brandenburg lassen Buchhandlungen offen

14. Dezember 2020
Redaktion Börsenblatt

Nach Berlin kündigen nun auch das benachbarte Brandenburg und Sachsen-Anhalt an, dass dort die Buchhandlungen im harten Lockdown geöffnet bleiben sollen. Das muss noch in den jeweiligen Landesverordnungen umgesetzt werden. In NRW müssen Buchhandlungen schließen, aber das Abholen von Büchern ist erlaubt.

Auf einer Pressekonferenz der Staatskanzlei Brandenburg wurde am Montagabend verkündet, dass die Buchhandlungen in Brandenburg vom Lockdown ausgenommen werden – in Absprache mit dem Land Berlin. Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller hatte zuvor – wie berichtet – angekündigt, dass die Buchhandlungen in der Hauptstadt weiter geöffnet bleiben dürfen. Am Sonntag hatten Bund und Länder einen harten Lockdown ab 16. Dezember bis zunächst zum 10. Januar beschlossen.

Berlin hatte bereits im ersten Lockdown die Buchhandlungen offen gelassen – ebenso wie Sachsen-Anhalt. Auf einer Pressekonferenz der Staatskanzlei von Sachsen-Anhalt wurde heute ebenfalls mitgeteilt, dass die Buchhandlungen des Landes auch im zweiten Lockdown geöffnet bleiben sollen.

Die Länder müssen die beschlossenen Vorgaben des Bund-Länder-Treffens vom Sonntag noch in Corona-Schutzverordnungen für ihr Gebiet konkretisieren und umsetzen. 

In Nordrhein-Westfalen sollen Buchhandlungen ab 16. Dezember, wenn der Einzelhandel großteils zumachen muss, zumindest einen Teil ihres Geschäfts weiterführen können. Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) sagte am 14. Dezember, morgens in WDR 5, dass zwar auch in Buchhandlungen die Kontakte reduziert werden sollen, wie Medien berichten. Kunden könnten aber weiterhin Bücher bestellen und sich diese im Eingangsbereich der Buchhandlung abholen. "Ich denke, dass eine solche Regelung jetzt auch kommen wird", wird Pinkwart zitiert. Solche Vorgaben habe es bereits im ersten Lockdown gegeben.

Update, 15. Dezember: In der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW, die ab 16. Dezember gilt, heißt es dazu für Einzelhändler, die ihre Läden schließen müssen: "Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann."

Die Regionalgeschäftsstelle NRW im Börsenverein rät daher Buchhandlungen: "Richten Sie also ein Abholfach in der Nähe Ihrer Buchhandlung ein oder geben Sie Bücher durch ein Ladenfenster aus o.ä., müssen Sie sicherstellen, dass kein Kontakt zu den Kund*innen entsteht und auch möglichst wenig zwischen den Kund*innen untereinander." Zudem sollte geschaut werden, was auf den Internetseiten der jeweiligen Kommunen/Städte steht – mit dem Ordnungsamt sollten Details abgesprochen werden, vor allem, wenn es Unsicherheiten gebe. Mittlerweile gebe es eine Gebührenordnung für Verstöße gegen die Coronaschutzverordnungen, so die Regionalgeschäftsstelle.

Für Buchhandlungen mit Zeitungssortiment gelte: "Für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen [Anm. der Redaktion: deren Betrieb zulässig bleibt] entsprechen, gilt: bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments, ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig."

Die Regionalgeschäftsstelle rät hier, Buchhandlungen mit einem Zeitungssortiment sollten einschätzen, wieviel diese Warengruppe ausmacht: "Regale absperren und nur das Zeitungsregal zugänglich halten, wird vom Ordnungsamt sicher kritisch gesehen."