Corona-Krise

Lockdown ab kommenden Mittwoch

13. Dezember 2020
Christina Schulte

Mitten im Weihnachtsgeschäft müssen die Läden schließen. Ab Mittwoch gilt in Deutschland ein harter Lockdown und nur noch wenige Läden zur Lebensmittel- und Gesundheitsvorsorge dürfen geöffnet bleiben.

Die Regelungen gelten vom 16. Dezember bis zum 10. Januar für den überwiegenden Teil des Einzelhandels. Geöffnet bleiben laut Beschlusspapier von Bund und Ländern Lebensmittel- und Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, der Weihnachtsbaumverkauf und der Großhandel.

Der Verkauf von Non-Food-Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, könne ebenfalls eingeschränkt werden und dürfe keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester werde in diesem Jahr generell verboten.

 

Regierung kündigt Hilfen für den Einzelhandel an

Der Shutdown trifft den Handel mitten im Weihnachtsgeschäft, siebeneinhalb Tage, die umsatzträchtigsten im Jahr, gehen den Händlern bis Weihnachten zumindest stationär verloren. Ebenso wie die Einnahmen nach Weihnachten - und auch das neue Jahr beginnt mit geschlossenen Läden.

Die Regierung kündigt Unterstützung an, da die Corona-Maßnahmen dazu führten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssten. Daher werde der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen.

Dafür stünden die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leiste der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern.

Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit könne der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichere Liquidität.

Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, werde gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit würden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wollen sich am 5. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen.