"Die Kammer hat die außerordentliche(n) Kündigung(en) der vertraglichen Beziehungen als unwirksam erachtet", fasst Wolfgang Schorn, stellvertretener Pressesprecher des Landgerichts am 12. April auf Anfrage zusammen. Im Rahmen der Abwägung sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die sofortige Beendigung der Verlagsverträge nicht verhältnismäßig ist. Hierbei habe die Kammer berücksichtigt, dass die Interessen der Beklagten im Hinblick auf deren Wahrnehmung in der Öffentlichkeit beeinträchtigt waren. Tragend in der Abwägung sei aber vor allem die vertragliche Konstruktion gewesen, in die explizit aufgenommen war, dass dem Verlag das künstlerische Wirken des Klägers bekannt war. Diese sah zudem vor, dass selbst bei erheblichen Konflikten zunächst eine einvernehmliche Lösung zu suchen war. Soweit Kiepenheuer & Witsch vorgetragen habe, dass durch die 2023 aufgekommenen Vorwürfe gegenüber dem Kläger Till Lindemann eine Kündigung gerechtfertigt sei, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Da die Vorwürfe strafrechtlich bislang nicht festgestellt wurden, seien hier die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung anzulegen. Auch diesbezüglich bedürfe es der Ausschöpfung milderer Mittel, insbesondere einer Anhörung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
Die Entscheidung sei noch nicht rechtskräftig, betont der Sprecher.