Sonntagsfrage

Das VLB ist nun obergerichtlich als Preisreferenz anerkannt – was bedeutet das für die Branche, Herr Russ?

17. Dezember 2023
Redaktion Börsenblatt

Gerade hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt, dass gebundene Ladenpreise im VLB als rechtlich verbindliche Referenzpreise gelten. Christian Russ, Preisbindungstreuhänder deutscher Buchverlage, erläutert die Wirkung des Urteils.

Christian Russ

Das Urteil bedeutet zunächst einmal Rechtssicherheit. Es ist nun eindeutig gerichtlich bestätigt, dass die im Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) angegebenen Preise für den Handel verbindlich sind. Zum Hintergrund:

Gemäß. § 5 Abs. 1 Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) sind die Verlage verpflichtet, die Preise ihrer Bücher nicht nur festzusetzen, sondern sie auch "in geeigneter Weise zu veröffentlichen". Angesichts der enormen Titelvielzahl stellte sich schon immer die Frage, wie die gebundenen Preise zuverlässig ermittelt werden können. Auch zeigte sich, dass eine Vielzahl falscher Preisangaben im Handel nicht aus böser Absicht erfolgten, sondern dem Fehlen verlässlicher Datenquellen geschuldet waren. Aus diesem Grunde hatten auch die Gerichte mehrfach die Schaffung einer verbindlichen Referenzquelle gefordert.

Hier bot sich das VLB an, das seit jeher dem Buchhandel zur Ermittlung von Preisen diente.  Das "Branchenparlament" des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels beschloss daher im Jahr 2010, das VLB als "Referenzdatenbank" auszugestalten. Darunter ist eine Datenbank zu verstehen, die nach dem Handelsbrauch der Branche die für den Handel verbindlichen Ladenpreise ausweist. Die deutliche Mehrheit der Verlage verpflichtete sich daraufhin, die im VLB angegebenen Preise als die jeweils gültigen zu akzeptieren. 

Das nun ergangene Urteil des OLG Frankfurt/M. bestätigt die seit Jahren geübte Praxis erstmals obergerichtlich als Handelsbrauch. Im Prozess ging es um die Frage, ob sich der Handel auf die vom VLB abweichende Preisangabe eines Verlages auf dessen Webseite berufen kann. Dem erteilte das Gericht eine Absage: Buchhandlungen könnten ihre Verpflichtung zur Einhaltung der gebundenen Preise nur erfüllen, wenn diese ihnen in zumutbarer und eindeutiger Weise zugänglich seien. Dem diene die Veröffentlichung im VLB, wodurch sichergestellt werde, dass das Ziel der Buchpreisbindung – der Schutz des Kulturguts Buch – mit einheitlichen Ladenpreisen erreicht werde. Ein Widerspruch zwischen den Angaben im VLB und den Angaben des Verlages an anderer Stelle sei "eindeutig zugunsten des im VLB ausgewiesenen Preises" aufzulösen. 

Kurz gesagt: Es gilt immer der im VLB angegebene Ladenpreis und kein anderer.