Corona-Verordnungen

So viele Kunden dürfen in den Laden

27. November 2020
Redaktion Börsenblatt

Beim Bund-Länder-Gespräch am 25. November wurde eine zusätzliche 800 Quadratmeter-Regel für Kunden im Einzelhandel beschlossen. Was bedeutet diese genau?

Im Beschluss der Bund-Länder-Gespräche heißt es dazu:

"Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. (...) Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung  a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche,  b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen."

Das Land Baden-Württemberg rechnet auf seinem Landesportal vor:

Für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche gelte ab dem 800sten Quadratmeter eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 Qudratmeter Verkaufsfläche. So wären das beispielsweise bei 1.200 Quadratmetern 100 Kunden:

  • für die ersten 800 Quadratmeter 80 Kunden
  • und für die weiteren 400 Quadratmeter dann nochmal 20 Kunden.

Die Beschränkung der Kunden könne etwa durch eine Einkaufwagen- oder Einkaufskorbpflicht bei gleichzeitiger Begrenzung der verfügbaren Einkaufswagen bzw. Einkaufskörbe leicht umgesetzt werden, heißt es weiter im Landesportal. Für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 10 Quadratmetern gelte weiter die Regelung, dass nur ein Kunde gleichzeitig im Laden sein dürfe.

Wie finden größere Buchhandlungen diese Regelung? Die Thalia Mayersche kommentiert gegenüber Börsenblatt online kurz: "Selbstverständlich werden wir alle Vorgaben in unseren Buchhandlungen beachten und umsetzen." Weitere angefragte Buchhandlungen und Filialisten wollten sich nicht äüßern.

Der Beschluss von Bund und Ländern muss noch durch Landesverordnungen der Länder umgesetzt werden. Berlin hat die Quadratmeter-Regelung in seiner bereits beschlossen Landesverordnung vom 26. November (gültig bis 22. Dezember) bereits so formuliert. Auch Bayern hat im Protokoll einer Kabinettsitzung vom 26. November die Quadratmeter-Regelung wie im Bund-Länder-Beschluss festgehalten.

  • Update, 1. Dezember: Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben in ihren aktuellen Landesverordnungen die Quadratmeter-Regelung ebenfalls in diesem Sinn übernommen. Bezüglich Einkaufszentren heißt es in der NRW-Landesverordnung: "Bei Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen ist die Gesamtfläche aus Verkaufsflächen und Allgemeinflächen maßgeblich; dort ist zudem durch ein abgestimmtes Einlassmanagement sicherzustellen, dass im Innenbereich Warteschlangen möglichst vermieden werden." In der niedersächsischen Landesverordnung heißt es dagegen: "Für Einkaufszentren ist (...) die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen".

Dabei ist immer von Kunden die Rede, das heißt Verkaufspersonal ist offenbar nicht einbezogen.

Die Verordnungen sind allerdings Ländersache, hier können also durchaus Unterschiede bei einzelnen Punkten auftreten. So nimmt Berlin bei der Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen bei privaten Treffen, Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aus – im Beschluss der Bund-Länder-Gespräche steht eine Altersgrenze von 14 Jahren. Damit passt sich Berlin offenbar an das Infektionsgeschehen in der Stadt an. So lag die 7-Tage-Inzidenz am 26. November in der Hauptstadt beim Wert 215,6. Das ist laut Bund-Länder-Beschluss eine "besonders extreme Infektionslage", die zusätzliche Maßnahmen erfordert.