Bastei Lübbe und Amazon haben laut eBuch die Unterwerfung abgelehnt, jeweils mit dem Hinweis, zum einen seien E-Books keine Bücher, zum anderen sei auch das Verschenken eines Buches kein Verstoß gegen Paragraf 3. Die eBuch werde daher mit dem heutigen Tag eine gerichtliche Klärung dazu einleiten.
Bestritten worden sei auch, dass Bastei Lübbe ein Mittäter sei. Alle Äußerungen aus dem Hause Bastei Lübbe ließen aber darauf schliessen, dass die Aktion zwischen Amazon und Bastei Lübbe abgesprochen war und weitere Aktionen in der Zukunft folgen sollten. Genau um dies zu verhindern, gehe die eBuch dagegen vor.
Bei Preisbindungsexperten bestehen große Zweifel, dass Sie mit Ihrer Klage gegen Amazon und Bastei Lübbe Aussicht auf Erfolg haben. Was passiert, wenn Sie mit der EinstweiligenVerfügung vor Gericht scheitern?
Dann würden wir uns den Grund des Scheiterns genau ansehen. Das wird aber nicht der Fall sein. Wir wollen geklärt haben, dass Paragraf 3 des Preisbindungsgesetzes ("Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten.") das Verschenken von Büchern verbietet. Um es klar zu machen: Es geht in diesem Paragrafen nicht um den einzelnen Akt, bei dem entschieden werden kann: Verkauf oder Schenkung. Sondern: Wer überhaupt gewerbsmäßig Bücher verkauft, muss bei jedem einzelnen den festgesetzten Preis einhalten.
Verschenken, das darf jeder tun, der nicht gewerblich Bücher an Letztabnehmer verkauft, wer das aber tut, muss den Preis einhalten. Der Preis kann möglicherweise auch 0,00 Euro sein, das gilt dann aber für alle Händler und nicht nur für Amazon. Sollten wir erstinstanzlich unterliegen, gehen wir auf jeden Fall weiter bis zum Oberlandesgericht. Ich rechne aber viel eher damit, dass die Gegenseite unterliegt, das aber nicht akzeptieren würde - Bastei Lübbe vielleicht, Amazon nach unserer Erfahrung sicher nicht, da reicht eventuell noch nicht mal ein OLG-Urteil.
Hätte das nicht zur Konsequenz, dass unternehmerische Freiheiten beschnitten werden? Schließlich kann jedes Unternehmen seine Produkte kostenlos und ohne Gegenleistung anbieten. Viele Buchhändler machen ihren Kunden beispielsweise zu Weihnachten Buchgeschenke. Warum wollen Sie das unterbinden?
Das wollen wir gar nicht. Und hätten Bastei Lübbe und Amazon sich einfach an Branchenusancen gehalten, nämlich dass Rabatte auf Bücher (hier 100 Prozent) eben nicht für Werbung eingesetzt werden dürfen und deshalb generell verboten sind, dann hätten wir nicht auf Paragraf 3 pochen müssen. Wir werden solche Grenzfälle auf keinen Fall thematisieren, wollen aber unbedingt verhindern, dass Amazon oder andere Große, die sich das leisten können, solche Bauernfängerei regelmäßig zu ihren Gunsten betreiben.
Glauben Sie, dass das Preisbindungsgesetz dafür gemacht wurde, solche Freiheiten einzuschränken?
Nein, es wurde gemacht, um einen Wettbewerb – und da steckt ja auch das Wort Werbung mit drin – über den schieren Preis zu verhindern. Und genau das klagen wir jetzt ein und werden auch Recht bekommen, der Paragraf 3 gehört zu den klarsten und eindeutigsten Gesetzestexten, die mir je untergekommen sind.
Rezensionsexemplare oder Bücher, die zum Welttag des Buches verschenkt werden, könnten durch Ihr Vorgehen ebenfalls ins Visier der Gerichte geraten und möglicherweise unliebsame Entscheidungen zur Folge haben.
Wir werden nur den oben genannten Punkt beklagen. Es geht uns nur um diesen einen Fall. Rezensionsexemplare oder die Welttags-Bücher kommen in unserer Klage nicht vor, das Gericht wird also darüber auch nicht entscheiden. Außerdem fällt die Stiftung Lesen nicht unter den Paragrafen 3, da sie nicht „gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft“. Rezensionsexemplare solange auch nicht, wie der Verlag selbst kein Direktgeschäft betreibt. Und über den anderen Fall werden wir fein stille schweigen. Es täte uns sehr leid, wenn es da Probleme gäbe, aber wir hätten das nicht zu verantworten, sondern diejenigen, die meinten, man dürfe als gewerblicher Verkäufer Bücher als Werbeaktion gratis abgeben. Nein, darf man nicht.
Zwar kommen Rezensionsexemplare und Welttags-Bücher nicht in Ihrer Klage vor. Wird es nicht dennoch dazu führen, dass auch solche Usancen nicht mehr rechtssicher möglich sind?Wie schon gesagt, Verschenken darf jeder, der nicht gleichzeitig geschäftsmäßig Bücher verkauft, z.B. die Elektro-Firma, die ihren Mitarbeitern zu Weihnachten ein Buch schenkt, oder eben die Stiftung Lesen. Was die Weihnachtsgaben der Buchhändler angeht, da muss man schauen, ob die verschenkten Bücher überhaupt preisgebunden sind, d.h. einen Preis haben. Meistens sind das ja Sonderausgaben. Und sollten die trotzdem eine ISBN bekommen, dann ist es dem Verlag durchaus möglich, den Preis auf 0,00 € zu setzen. Dann darf das Buch auch gratis abgegeben werden. Im Übrigen wird von unseren Buchhändlern seit Jahren eine Weihnachtsgabe organisiert, die kein Buch ist. Falls irgendwer auf die unsinnige Idee kommt, Weihnachtsgaben in Form von Büchern beklagen zu wollen – wir werden das sicher nicht sein.
Wie schnell wird es gehen, bis Sie eine Entscheidung für oder gegen eine Einstweilige Verfügung haben?
Schwer zu sagen, es könnte bei diesem durch die Rechtsprechung noch nicht behandelten Thema auch eine mündliche Verhandlung geben, dann haben wir in drei bis vier Wochen eine Entscheidung. Ohne mündliche Verhandlung wird es ca. eine Woche dauern.
Wie schätzen Sie Ihre Erfolgsaussicht ein?
Das kann ich Ihnen sagen: Genau 100 Prozent, spätestens beim OLG, aber vermutlich schon erstinstanzlich. Der Gesetzestext ist nicht auslegbar und lässt da keinerlei Spielraum zu: Wer gewerblich Bücher verkauft, muss den Preis einhalten. Immer! Tertium non datur.
Wie finanzieren Sie die juristischen Auseinandersetzungen der eBuch?
Wir führen ca. 50 Verfahren im Jahr, mal Preisbindung, mal UWG, von denen wir glücklicherweise nur ganz wenige verlieren, zwei oder drei. Deswegen kostet das nicht viel, außer unserer Arbeitskraft. Natürlich werden wir auch mal Geld los, aber zum Ausgleich können wir manchmal kleinere Strafgelder einsetzen. Aus Genossenschaftsgeldern haben wir 2015 ca. 10.000 Euro dazugeschossen.
Üblicherweise wird das Strafgeld an das Sozialwerk oder andere gemeinnützige Organisationen gespendet ...
Das tun wir in Fällen, bei denen sich das richtig lohnt, in denen wir so eventuell eine längerfristige Auseinandersetzung vermeiden möchten – gerade Branchenmitglieder zahlen lieber ans Sozialwerk. Und bei Fällen, bei denen wir das Gefühl haben, hier ist es wichtig, dem Buchhandel etwas zurückzugeben, was ihm mit eventuell unfairen Methoden abgejagt wurde, z.B. wenn es um Preisbindungsverstöße von Amazon geht. Wenn aber ein Supermarkt einer Kette wieder mal preisgebundene Bücher rein lokal als Aktionsware bewirbt, weil der örtliche Betriebsleiter den entsprechenden Hinweis der Zentrale übersehen hat, dann freuen wir uns, das anfallende Strafgeld für andere Aktionen investieren zu können.
Interview: Christina Schulte
Und hier noch Argumentationslinien der eBuch-Anwälte sowie der eBuch:
Warum E-Books Bücher sind:
Das Gegenargument, E-Books seien keine Bücher, widerlegen die Anwälte der eBuch, die Berliner Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Marquardt: Der vom Kabinett gebilligte Referntenentwurf sei juristisch nur eine Klarstellung ohnehin schon bislang geltenden Rechts und diene nur der Rechtssicherheit.
Und so argumentiert die eBuch: "Die Tatsache, dass die Branche sich bislang offenbar in völliger Einigkeit an die von den Verlagen festegesetzten E-Book-Preise gehalten hat, belegt eindrucksvoll, dass eben diese Branche E-Books schon immer als Bücher betrachtet hat, es ist uns kein Fall bekannt - bei immerhin bislang vermutlich 50-100 Mio. verkauften E-Books - bei dem versucht worden wäre, von diesem Preis um einen gewissen Rabatt nach unten abzuweichen. So fand man den betroffenen Titel auch während der Gratis-Aktionszeit in der Referenzdatenbank des VLB mit seinem richtigen Preis und dem wohlbekannten roten Referenzhäkchen, das ihn als gebundenen Preis und damit der Preisbindung für Bücher unterliegend kennzeichnet.
Warum es Gratis-Aktionen weiterhin geben darf:
Jeder Verlag kann, mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen, den festgesetzten Preis ändern, ggfs. eben auch auf 0,00 €, und ihn Tage oder Wochen später wieder auf einen gewünschten Markt-Preis anheben. Dann allerdings muss jeder Händler, der das Buch oder E-Book ausliefert, diesen festgesetzten Null-Preis einhalten, eine Überschreitung wäre ebenso ein Verstoß gegen §3, wie jeder Rabatt es ist. Sicher ergeben sich noch andere Fragen in diesem Zusammenhang, aber der eBuch geht und ging es vornehmlich darum, Amazon eine Umgehung des Verbots der Werbung mit preisreduzierten Büchern zu verbieten, denn genau darum geht es im §3 der Buchpreisbindung, für deren genaue Einhaltung die eBuch sich immer eingesetzt hat."
In einer vorherigen Version wurde die Argumente der eBuch irrtümlich den Anwälten der eBuch zugeschrieben. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Sie haben natürlich völlig recht, hier den Finger in die Wunde zu legen. Tatsächlich sind wir erst durch den lauten Protest von Michael Riethmüller überhaupt darauf aufmerksam geworden, daß hier etwas mnöglicherweise nicht stimmt, wir laufen ja auch nicht ständig mit dem BuchPRG unter dem Arm herum (wenn Sie diese leicht ironisch gemeinte Anspielung nicht auf Anhieb zuordnen können, dann sind Sie einfach viel jünger als ich, das Originalzitat stammt aus den 60igern, wenn ich mich recht erinnere).
Ja, gewisse Aktionen haben uns schon immer geärgert, Payback-Punkte, mit denen man preisgebundene Bücher kaufen konnte (das geht heute nicht mehr) und anderes, aber ohne die Debatte im Börsenblatt wäre auch dieser Fall vermutlich an uns vorbeigegangen. Deshalb mein besonderer Dank an Michael Riethmüller, die Branche und auch uns dafür sensibilisiert zu haben.
Und Sie dürfen sicher sein, daß wir alle in Zukunft auf solche Aktionen mit einem ganz anderen Blick schauen werden, das versteht sich von selbst.
MfG Lorenz Borsche
Unsere Sorge gilt den Kollateralschäden, die ein solches Verfahren anrichten kann: Wenn branchenfremde Richter über für unsere Branche existentielle Fragen zu entscheiden haben, kann man Urteile bekommen, die das eine oder andere Kind mit dem Bade ausschütten. Unser Petitum geht dahin, dass wir über Fragen der Zulässigkeit kostenloser E-Books zur Verkaufsförderung - betroffen sind auch Werbeexemplare etc. - zunächst eine Klärung innerhalb der Branche herbeizuführen versuchen, statt mehr oder weniger unkontrolliert Prozessraketen abzuschießen, die zwar erst einmal großes Kino sind, einem vielleicht am Ende aber auf den Kopf fallen. Man soll bekanntlich klug handeln und das Ende bedenken.
Und das alles basiert auf einer rein wunschgemäßen Auslegung des BuchPrG, die Herr Borsche mit seinen Anwälten quasi ganz exklusiv für sich hat.
Da wo seiner Meinung nach Eindeutigkeit in der Sachlage besteht, kann man ebenso gut genau anders herum argumentieren. Denn die Einschätzung, dass der Passus "Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft [...]" pauschal gemeint ist, wird durch kein Indiz im BuchPrG gestützt oder gar begründet.
Wäre diese von Herrn Borsche interpretierte Bedeutung tatsächlich der Fall, müsste der Text dann nicht in etwa lauten "Wer gewerbs- oder geschäftsmäßigen Handel mit Verlagserzeugnisssen gegenüber Letztabnehmern betreibt [...]"?
Ich weiß, das ist rein spekulativ. Und genau deswegen ist Herr Borsche ja auch auf dem Holzweg, weil er dem Gesetz eine rein spekulative Interpretation abverlangt, der ein ordentliches Gericht nicht wird folgen können. Erst recht nicht, wenn es in der Causa Lübbe/Amazon eine der möglichen Interpretationen konsolidieren soll und in anderen Fällen das Ansinnen der stationären Sortimenter, Stiftungen, etc., die zu gewissen Anlässen Bücher verschenken, bekräftigen soll. Kein Gericht macht so etwas, wenn ein Gesetzestext nicht die entsprechende Genauigkeit besitzt. Das sehen wir ja gerade an der Rechtsprechung im Fall der strittigen Vergütungszahlungen durch die Verwertungsgesellschaften. Da wird auch aller Wahrscheinlichkeit nach keine Instanz von der plausibelsten Auslegung des derzeitigen Gesetzestextes abweichen.
Vielleicht mag ich mich irren, und die eBuch erhält Recht vor Gericht. Aber dann haben wir einen Präzedenzfall, der den künftigen Umgang mit Verlagserzeugnissen bei Schenkungen ganz gravierend verändern wird.
Zum Beispiel wäre dann darüber zu diskutieren, inwieweit es überhaupt noch kostenlose Bücher zum Welttag des Buches geben darf, da diese ja überwiegend von Verlagen zur Verfügung gestellt werden, die sehr wohl auch ein gewerbliches Endkundendirektgeschäft betreiben und bei allem Wohlwollen gegenüber dem Zweck der Stiftung auch eine Werbewirksamkeit durch die kostenlose Abgabe im Sinn haben und ebenjene Bücher zudem an anderer Stelle auch normalpreisig zum Verkauf anbieten.
Ich bleibe dabei, hier ist meinem Empfinden nach eher eine Hexenjagd im Gange als eine stichhaltige und objektiv begründete Auseinandersetzung.
Zum Glück ist Justitia zwar blind aber nicht blöd ...
Lustig, dass Sie das nicht thematisieren. Es gibt ellerdings noch einen Prozessgegner. Und der wird voraussichtlich nicht von einem Dorfanwalt vertreten. Hochmut kommt vor dem Fall.
In besagtem Urteil beruft sich das Gericht darauf, dass E-Books keine Bücher im eigentlichen Sinne sind sondern digitale Dienstleistungen. Es ist übrigens recht fragwürdig, ob mit dieser profanen Einschätzung der eigentlichen Begründung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes für Bücher in Bezug auf ihre kulturelle Bedeutsamkeit ausreichend Rechnung getragen wird.
Auch sollte man meinen, dass E-Books sehr wohl Produkte sind, die nach § 2 abs. 1 nr. 3 des BuchPrG unter die Preisbindung fallen.
Interessant ist in dem Kontext aber die Fragestellung, ob die Preisbindung auch dann greift, wenn nur ein Nutzungsrecht an einer Sache übertragen wird, wie es bei E-Books ja der Fall ist und die Sache selbst somit gar nicht direkt verkauft wird.
Es ist insofern durchaus spannend, ob das Gericht im Fall Lübbe/Amazon das Urteil des Bundesfinanzhofes bezüglich der Mehrwertsteuerregelung in seine Überlegungen mit einbeziehen wird.
An dieser Stelle kann ich mich nur der Meinung von Herrn Russ anschließen, dass die eBuch hier möglicherweise etwas in Bewegung setzt, das in fataler Weise zu grundlegenden Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedinungen des Buchhandels führen könnte. Ich sehe infolgedessen die konkrete Gefahr, dass somit der Branche viel mehr Schaden zugefügt wird, als es jede E-Book-Verschenkaktion über Amazon auch nur ansatzweise vermag.
über den Vergleich mit Pippi freue ich mich sehr, eine der Heldinnen meiner Jugend!
Spass beiseite - für meine Zuversicht gibt es gute Gründe: unsere Anwälte haben eine Erfolgsquote von weit über 90% und sind sich hier sehr sicher. Und ich verlasse mich da lieber auf deren Urteil als auf Ihre erkenntlich falschen Argumente wie z.B. bzgl. der Stiftung Lesen. Ja, Verlage mit Direktvertrieb an Letztabnehmer dürfen an *ebensolche* keine Bücher verschenken. Aber weder ist die Stiftung Lesen ein solcher Letztabnehmer - also dürfen Verlage der Stiftung auch preisgebundenen Bücher sehr wohl umsonst überlassen - noch verkauft die Stiftung Lesen gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer, also spricht auch hier nichts gegen's Verschenken an eben jene Letztabnehmer.
Und @Ole.S: Es scheint Ihnen entgangen zu sein, daß das BMWi gerade veröffentlicht hat, daß im vom Kabinett verabschiedeten Referentenentwurf ebooks dem Paragrafen 3 unterwprfen werden. Und daß es sich hierbei NUR um eine Klarstellung ohnehin bestehenden Rechts handelt - zum Zwecke der Rechtssicherheit und damit der Vermeidung unnötiger Gerichtsurteile. Und das ist nicht meine humble opinion, sondern: Fakt.
Last-not-least: wäre jeder einzelne "Vertriebsakt" des gewerblichen Verkäufers jedesmal neu bestimmbar als entweder Kauf oder Schenkung, dann hätten wir einen bösen Widerspruch zu einem von der eBuch unter dem Beifall der Branche erstrittenen OLG-Urteil zur Gültigkeit der VLB-Preis-Referenzdatenbank: In dem Urteil heisst es nämlich, daß der Referenzpreis jederzeit für alle verbindlich gilt, selbst dann, wenn er aufgrund einer fehlerhaften Eingabe zustande kam und z.B. dem aufgedruckten und auf der Verlagswebsite veröffentlichten Preis nicht entspricht. Ein Preis von 0,00 Euro muss also entweder dort hinterlegt sein und für alle gelten, oder keiner darf ihn beanspruchen. Während der "Aktion" von amazon war "Illuminati" mit seinem ganz normalen Preis UND dem roten Refernzpreishäkchen unter Buchhandel.de zu sehen, galt also für alle Buchhändler zwischen Sylt und Garmisch. Aber jeder Kunde hätte mit Hinweis auf den Nullpreis bei amazon jeden Buchhändler unter Druck setzen können, ihm den Titel "zu schenken"? Das kann ja wohl mit dem Paragrafen 3 nicht gemeint sein, oder?
Um es auf die Spitze zu treiben und den Unsinn der vorgeblichen "Schenkung" ad absurdum zu führen: In Heidelberg gibt es den "Zuckerladen" und der Besitzer würfelt mit seinen Kunden darum, ob sie die Rechung bezahlen müssen, oder, wenn sie ein höheres Pasch als der Ladenbesitzer würfeln, die Tüten geschenkt bekommen. Und das übertragen wir mal ins Neuland und stellen uns auf der amazon-Website einen elektronischen Würfel vor, und Sie dürfen bei jedem Buch, das Sie in den Warenkorb legen, darum würfeln, ob amazon es Ihnen schenkt, oder sie es bezahlen müssen. Nein, was der Zuckerladen darf, das darf der Buchhändler nicht. Dem BuchPRG sei Dank.
Beste Grüße, Lorenz Borsche
Und Ihre Sicht der Dinge in Bezug auf die kostenlose Weitergabe von Verlagserzeugnisse an Endabnehmer ist ebenfalls höchst fragwürdig.
Möchten Sie es künftig etwa auch unterbinden, wenn zum Beispiel Langenscheidt kostenlose Deutsch-Wörterbücher an Flüchtlinge verteilt? Oder muss Andreas Langenscheidt dafür erst eine Stiftung ins Leben rufen, bevor die eBuch auf die Robin-Hood-Masche verzichtet und ihre Advokaten-Pfeile im Köcher lässt?
Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, ich spreche Ihnen und der eBuch keineswegs eine im Kern richtige Denkweise ab. Ich kritisiere lediglich die Wahl der Mittel und die zugrunde liegende Argumentation, sowie die irrige Annahme Ihrerseits, dass Ihr Vorgehen weitestgehend im Sinne der Branche wäre.
Wie gesagt, Ihrem unerschütterlichen Optimismus zum Trotz hoffe ich sehr, dass Recht im Sinne der Vernunft gesprochen wird und nicht nur im Sinne der eBuch.
Schenkt z. B. ein Buchhändler einem Kunden unmittelbar beim Betreten seines (Online-)Ladens ein (e-)Buch im Wert von € 10 (preisgebunden oder nicht), und dieser Kunde stöbert dann eine halbe Stunde lang im Laden herum und kauft für € 50 preisgebundene Bücher, fällt dann das Geschenk zuvor nicht unter die maximal 2% erlaubte Zugabe auf den Kauf preisgebundener Bücher?
Wenn nicht, wäre dadurch einem indirektem Preiswettbewerb Tor und Tür geöffnet? Was ja nicht sein darf.
Wie lange muss die "Schamfrist" zwischen einem Geschenk und einem späteren Verkauf von preisgebundenen Büchern sein? Einmal raus aus dem Laden, zwei Stunden später wieder rein, oder ein Tag, eine Woche, ein Monat? Wer soll das kontrollieren, wenn das Geschenk nur seinem besten gut vertrauten Stammkunden in die Hand gedrückt wird, der damit sicherlich nicht zum Preisbindungstreuhänder läuft?
Ab wann darf Amazon dem Kunden nach dem Illuminati-Geschenk ein preisgebundenes eBook oder gedrucktes Buch verkaufen, ohne das Illuminati als Zugabe im Wert von € 8,00 zu sehen ist und damit preisbindungsrechtlich eine Rolle spielt? Vorausgesetzt der Amazonkunde kauft nicht gleich preisgebundene Bücher im Wert von über € 400 ein.
Ein paar Tage sollten es schon sein, insbesondere wenn Neukunden geworben werden, die weiter fleißig Bücher und eBooks einkaufen sollen. Vielleicht frägt die eBuch nach, denn die restliche Branche wird es nicht tun.