Vorauszahlungen zur Künstlersozialabgabe

Entlastung für AV Verlage

25. März 2020
Redaktion Börsenblatt
Die Ausgleichsvereinigung (AV) Verlage ermöglicht ihren Mitgliedern angesichts der Corona-Krise eine Neuberechnung der Vorauszahlungen zur Künstlersozialabgabe. Diese müssen dafür bis zum 20. April eine Umsatzschätzung 2020 einreichen.

"Die Verlagsbranche wird von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Erkrankungen voll getroffen", schreibt Reimer Ochs, geschäftsführender Vorstand der AV Verlage. "Wir gehen davon aus, dass die Parameter der Vorauszahlung 2020 bei sehr vielen Mitgliedsunternehmen nicht mehr zutreffen." In Abstimmung mit der Künstlersozialkasse (KSK) werde allen Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit gegeben, eine realistische Umsatzschätzung für das laufende Jahr 2020 abzugeben.

Mitglieder der AV Verlage zahlen die Künstlersozialabgabe auf der Basis eines individuell ermittelten pauschalen Prozentsatzes am Umsatz. Die AV Verlage ist eine Ausgleichsvereinigung gemäß § 32 Künstlersozialversicherungsgesetz. 

Für Mitgliedsunternehmen, die bis zum 20. April 2020 (Ausschlussfrist!) eine Umsatzschätzung 2020 einreichen, erstellt die AV Verlage eine angepasste Vorauszahlungsrechnung 2020.

In diesen Fällen wird die bisherige VZ 2020 storniert.

Ablauf für alle Mitgliedsunternehmen

  • Der Einzug der 4. Rate (4. Mai 2020) wird ausgesetzt.
  • Der Einzug der 5. Rate (2. Juni 2020) wird ausgesetzt.
  • Vor Einzug der 6. Rate (1. Juli 2020) erhalten die beantragenden Mitgliedsunternehmen eine angepasste VZ-Rechnung 2020. Die bereits geleisteten Raten werden verrechnet.
  • Am 1. Juli 2020 erfolgt der Lastschrifteinzug der dann ausstehenden Monatsraten.

"Ich wünsche von Herzen, dass wir uns gesund wiedersehen und der wirtschaftliche Schaden keine Existenzen kostet", schließt Reimer Ochs.