Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 1. Februar 2019 ausgesprochene Verbot des Verlag und der Musikproduktionsfirma als Teilorganisationen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sei rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 26. Januar 2022 entschieden.
Im Februar 2019 wurden laut Medien circa 50.000 literarische Werke und das europaweit größte kurdische Musikarchiv im Zuge einer Razzia bei den Unternehmen beschlagnahmt. Gegen das Verbot und die Auflösung durch das BMI hatten der Mezopotamien Verlag und MIR-Multimedia vor dem Bundesverwaltungsgericht Berufung eingelegt. Bei den Klägerinnen würde es sich um Teilorganisationen der bereits 1993 verbotenen PKK handeln, so das BMI. Das BMI hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die PKK die beiden Unternehmen zur Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der Organisation nutze, indem diese PKK-Propagandamaterial verbreiteten und durch dessen Verkauf die PKK finanziell unterstützten.
In ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht hätten die beiden Unternehmen geltend gemacht, keine Teilorganisationen der PKK zu sein. Geschäftsfeld des Mezopotamien Verlags sei das Verlegen von Büchern mit kurdischem Bezug sowie der Vertrieb zahlreicher Werke der Weltliteratur. MIR sei ein Audioverlag und -vertrieb, dessen Programm sämtliche Spektren der kurdischen Musik und Kultur abdecke, und organisiere Musikveranstaltungen. Sie seien nicht mit der PKK verflochten.
Nun hat das Leipziger Gericht die Klage erst- und letztinstanzlich abgewiesen. "Die Klägerinnen sind in die Strukturen der PKK eingegliedert. Sie sind nach den feststellbaren Indizien vor allem organisatorisch und finanziell, aber auch personell eng mit der PKK verflochten, sodass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als deren Teilorganisationen anzusehen sind", so das BVerwG in einer Pressemitteilung.
Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen laut Gericht gegen das Verbot nicht.
Die schriftlichen Urteilsgründe würden in circa sechs bis acht Wochen zur Verfügung stehen und können dann auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts abgerufen werden.
Der Unrast-Verlag, der Verlag Mandelbaum und die edition acht hatten aus Protest gegen das Verbot 2019 einen Teil des deutschsprachigen Programms aus dem Mezopotamien Verlag erneut aufgelegt – in der "Edition Mezopotamya".