Welche Hilfen konnten bisher von Kalenderverlagen in Anspruch genommen werden?
Wer Kurzarbeit beantragen musste – und das waren nach meiner Kenntnis praktisch alle Kalenderverlage –, hat dies getan. Eine schnelle und wirksame Hilfe in einer niedrigeren, aber doch spürbar entlastenden Größenordnung. Die Kurzarbeit ist ein sehr effektives Instrument. Atheisa hat die gesamten Beträge in den Erhalt der Arbeitsplätze gesteckt, die ansonsten nicht vollständig gesichert gewesen wären. Ich kenne hingegen keinen Verlag, der etwa Bürgschaften oder Kredite hätte in Anspruch nehmen können oder angesichts der Bürokratie und der Zugangshindernisse hätte in Anspruch nehmen wollen.
Wie genau hilft Ihnen nun die Überbrückungshilfe III?
Die Überbrückungshilfe III hat zunächst Zugangsvoraussetzungen. In jedem Monat, für den Hilfe beantragt werden soll, muss der Mindestrückgang bei inländischem Umsatz (Österreich- und Schweizverkäufe sind außen vor) gegenüber dem Referenzmonat 2019 mindestens 30 Prozent betragen. Der Umfang des Umsatzrückganges (30 Prozent, 50 Prozent oder 70 Prozent) bestimmt die Förderstufe. Erstattet werden dann pro förderfähigem Monat Teile sogenannter Fixkosten, die in einem langen, sehr komplizierten Katalog definiert sind bis zu einer Höchstgrenze. Dabei erschließt sich die Definition von Fixkosten nicht auf den ersten Blick. Hier scheitern selbst Steuerberater oft an Verständnisfragen.
Auf welchem Weg haben Sie es geschafft, die Politik davon zu überzeugen, dass die Kalenderverlage Unterstützung brauchen?
Entscheidend für die Kalenderverlage sind nun zwei Fortschritte, die zusammen mit der sehr unterstützenden Hilfe und erklärendem Verständniswerben des Börsenvereins beim Kulturstaatsministerium und beim Bundeswirtschaftsministerium in der vergangenen Woche erreicht werden konnten: Es wurde seitens der Ministerien in den behördlichen FAQs zugestanden, dass das Kalendergeschäft ein Saisongeschäft ist wie etwa bei verderblichen organischen Waren, dass also ein Totalschaden bei Nichtverkauf entsteht. Und es wurde seitens der Ministerien erkannt, dass aufgrund des Remissionsrechts der Schaden nicht beim Einzelhandel entsteht – wie in anderen Einzelhandelsbranchen, für die die Überbrückungshilfe III vorwiegend ersonnen wurde, sondern in diesem Falle beim Lieferanten oder Hersteller oder der "Fabrik", also den Verlagen. Nicht der Einzelhandel trägt das Lager- und Abschreibungsrisiko, sondern die liefernden Verlage. Der Schaden für die Verlage ist die Corona-bedingte Gutschrift an den Handel zum Verlagsabgabepreis. Damit wurde die besondere Situation der Kalenderverlage anerkannt.
Was wäre passiert, wenn jetzt keine Überbrückungshilfe III für die Kalenderverlage gekommen wäre?
Bei den reinen oder ganz überwiegend vom Kalendergeschäft lebenden Verlagen hätten hohe siebenstellige Verluste zu bedrohlichen Liquiditätsabflüssen, zu Kündigungen von Banklinien und zu einer – je nach individueller Ausstattung – eventuell bedeutsamen Verminderung des Eigenkapitals geführt. Jede Wirkung für sich hätte das Aus für einige Verlage bedeuten können, je größer desto bedrohter. Insofern handelt es sich bei den speziellen Regelungen für Kalenderverlage im Rahmen der Überbrückungshilfe III buchstäblich um lebensrettende Beatmung durch ein finanzielles Beatmungsgerät.