Stellungnahme Susanne Barwick:
Der Gebrauchtbuchverkauf, der im übrigen eine lange Tradition hat, ist gesetzlich geregelt: das Verbreitungsrecht des Autors erschöpft sich gemäß § 17 Abs. 2 UrhG, nachdem das Buch erstmalig in den Verkehr gebracht wurde. Der Urheber wurde für sein Werk mit dem ersten Verkauf vergütet. Da sich das Verbreitungsrecht mit dem ersten Verkauf erschöpft, benötigt der Buchkäufer auch kein Recht zum Weiterverkauf. Der Urheber bzw. Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte hat damit keinerlei Möglichkeiten, den Weiterverkauf zu verhindern.
E-Books dagegen werden nicht wie gedruckte Bücher verbreitet, sondern öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG). Der Erschöpfungsgrundsatz gilt für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht, so dass Urheber bzw. Verlage, die die Nutzungsrechte der Urheber erwerben, den Wiederverkauf von E-Books untersagen können.
Es gibt rechtlich keinen Ansatz, gegen die Geschäftspraxis von Momox vorzugehen.
herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme zum rechtlichen Aspekt.
Es ging mir in meinem Zwischenruf darum, dass es Zeit ist, die rechtliche Grundlage, d.h. § 17 Abs. 2 UrhGWerk, und dessen Idee der "Erschöpfung" eines Werkes durch Abgeltung eines Erstverkaufspreis zu hinterfragen. Nicht mehr und nicht weniger.
Aus diesem Grund plane ich ja auch beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Petition einzureichen.
Ich hoffe nicht, dass in meinem "Zwischenruf" der Eindruck entstanden ist, das man gegen die Geschäftspraxis von Momox, ReBuy oder sonstige Nutznießer rechtlich vorgehen sollte und das dies irgendwie bei dieser gesetzlichen Lage irgendwelche Aussichten auf Erfolg hätte. Da bin ich ganz bei Ihrer juristischen Einschätzung.
Hier geht es aber um Haltung. Der Börsenverein sollte meiner Meinung nach nicht nur eine Interessenvertretung gegenüber Judikative und Exekutive des Staates sein, sondern auch gegenüber der Legislative. Insofern würde ich mir eine grundsätzliche Haltung zu diesen gesetzlichen Vorgaben wünschen. Vielleicht befasst sich ja noch der Urheber- und Verlagsrechts-Ausschuss (UVA) als Unterausschuss des Verleger-Ausschusses mit dem Thema. Wenn nicht, auch gut.
Letztlich geht es in Zeiten der Preisbindung einfach darum, Parallel-Angebote mit unterschiedlichen Preisen sowohl zu verhindern oder wenigstens zeitlich zu versetzen und daraus entstehende Umsätze angemessen zu vergüten. Bei ersterem Ansinne bin ich hoffnungsvoller als bei letzterem.
Herzliche Grüße
Urs Erdle
Verstehe ich sie richtig? Sie wollen uns Privatleuten verbieten, gebrauchte Bücher weiterzuverkaufen obwohl es denb Gebrauchtbuchhandel schon seit Jahrzehnten gibt und der Autor eines Buches schon vergütet wurde nachdem sein Werk das erste Mal verkauft wurde?