Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien vorliegen, müsse die Prüfstelle in einem ersten Schritt beurteilen, ob das Buch geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (Jugendgefährdung). Dies sei der Fall, wenn durch das Medium eine sozialethische Desorientierung von Kindern und Jugendlichen begründet oder verfestigt werden kann. Entscheidende Kriterien für die Auslegung des Begriffs der sozialethischen Desorientierung seien die Menschenwürde und andere Grundrechte des Grundgesetzes sowie sonstige wesentliche Elemente der grundgesetzlichen Werteordnung wie z. B. das Toleranzgebot und das Demokratieprinzip.
Die Bewertung erfolge, so die Mitteilung weiter, stets mit Blick auf gefährdungsgeneigte Minderjährige – also solche, die aus verschiedenen Gründen wie Veranlagung oder Lebensumstände besonders empfänglich für eine desorientierende Wirkung sind.
Liege eine Jugendgefährdung in diesem Sinne vor, sei in einem zweiten Schritt eine Abwägung der Belange des im Grundgesetz verankerten Kinder- und Jugendschutzes mit weiteren Grundrechten wie der Meinungs- und Kunstfreiheit vorzunehmen. Ein Medium dürfe etwa nicht allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts in die Liste aufgenommen werden.
Das zur Entscheidung berufene Gremium der Prüfstelle kam zu dem Ergebnis, dass zwar eine desorientierende Wirkung des Buches besteht. Bei der im zweiten Prüfungsschritt erfolgenden Abwägung hätten im konkreten Einzelfall jedoch die gegen eine Aufnahme in die Liste sprechenden Grundrechte überwogen. Die Meinungsfreiheit, insbesondere die Meinungsbildungsfreiheit, auch unter Würdigung der Rolle von Parteien für die politische Willensbildung des Volkes nach Artikel 21 Abs. 1 GG hätten hier nach Einschätzung der Prüfstelle den Ausschlag gegeben.
Eine Ausfertigung der ausführlichen Entscheidungsbegründung erfolge in den kommenden Wochen.