Transparenzregister

Bußgelder drohen

21. Februar 2023
Redaktion Börsenblatt

Unternehmen müssen aktiv Meldung machen oder riskieren Strafen: Nach der Gesetzesänderung enden in diesem Jahr die Übergangsfristen zur Eintragungspflicht im Transparenzregister. Alle unternehmerischen Gesellschaften und viele Vereine sind zur aktiven Mitteilung von Informationen verpflichtet. Damit soll Geldwäsche bekämpft werden.

Ein Taschenrechner liegt auf dem Schreibtisch, darunter Unterlagen und ein Kugelschreiber

Meldungspflicht für (fast) alle

Mehrere Mitteilungen sollten den Unternehmen bereits zugegangen sein. Mitunter versehen mit dem Hinweis, dass hunderttausende Firmen der Mitteilungspflicht bislang noch nicht nachgekommen sind. Sie riskieren nach Ablauf der Übergangsfristen (siehe unten) Bußgelder Die IHK Berlin fasst etwa auf Ihrer Seite zusammen:

„Am 1. August 2021 tritt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft. Mit diesem Gesetz wird das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt. Damit werden alle transparenzpflichtigen Gesellschaften ab dem 01.08.2021 verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung aktiv mitzuteilen.“

Wichtig: Diese Pflicht gilt auch dann, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (etwa dem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) ergeben. Auch die bisher geltende Mitteilungsfiktion entfällt nun. Für Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, gelten Übergangsfristen. Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld.

Wer ist betroffen?

  • Die Transparenzpflichten treffen „Vereinigungen" im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG, d.h. alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A), eingetragene Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie „Rechtsgestaltungen" im Sinne des § 21 GwG, d.h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
  • Grundsätzlich nicht betroffen sind hingegen Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs.

Die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften hat die notwendigen Informationen und etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einzureichen.

Bis wann mussten die Eintragungen vorgenommen werden?

Die Mitteilungen müssen erstmals bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen.

Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, mussten sich innerhalb folgender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2023
  • GmbHs, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2023
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2023

Was passiert bei Nicht-Einreichung?

Darüber gibt ein FAQ-Katalog des Transparzenregisters Auskunft: „Eine Ermahnung als Vorstufe eines Bußgeldverfahrens ist dem GwG fremd. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in allen Fällen automatisch ein Bußgeld verhängt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geprüft, ob die Verhängung eines Bußgelds in dem jeweiligen Verfahrensstand angezeigt ist (Opportunitätsprinzip, Beachtung der Ermessensgrundsätze)“