FAQ des Börsenvereins

Welche Verpflichtungen zur EU-Entwaldungsverordnung auf die Buchbranche zukommen

27. August 2024
Redaktion Börsenblatt

Ab dem 30. Dezember bzw. ab dem 30. Juni dürfen Bücher und andere Druckerzeugnisse nur noch dann in der EU in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorgaben der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen. Der Börsenverein hat ein nützliches FAQ zusammengestellt.

Ab dem 30. Dezember gilt die EU-Entwaldungsverordnung. Kleinst- und kleine Unternehmen haben bis zum 30. Juni 2025 Zeit, ehe Bücher und andere Druckerzeugnisse nur noch dann in der EU in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden dürfen, wenn sie den Vorgaben der EUDR entsprechen. 

In einem FAQ hat der Börsenverein nun häufig gestellte Fragen zu den Verpflichtungen rund um die Verordnung gebündelt und beantwortet. Die Fragen werden laufend ergänzt und kuratiert.

Das FAQ bündelt sich in die Bereiche

  • Allgemein (Bsp.: Welche Sorgfaltspflicht müssen Marktteilnehmer und Händler erfüllen?)
  • Verpflichtungen (Bsp.: Wie lauten die Verpflichtungen für KMU-Händler?)
  • Details zur Sorgfaltspflicht und Sorgfaltserklärung (Bsp.: Welche Informationen muss ein Marktteilnehmer (und ggf. Händler) sammeln?)
  • Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (Bsp.: Was gilt für Marktteilnehmer/Händler der nachgelagerten Lieferkette?)
  • Zeitlicher Anwendungsbereich (Bsp.: Was gilt für Produkte, die vor Inkrafttreten der Verordnung (29.06.2023) erzeugt wurden?)
  • Geltungsbereich (Bsp.: Gilt die Verordnung für holzbasierte Verpackungen?)
  • Kontrollen und Sanktionen (Bsp.: Was droht bei Nichtkonformität?)

Zum FAQ: FAQ zur EU-Entwaldungsverordnung