Die NRW-Landesregierung will die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August in einer neuen Fassung seiner Coronaschutzverordnung konsequent umsetzen: Diese tritt am 20. August in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 17. September. Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthalte die Coronaschutzverordnung mit neuer Systematik keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpfe lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr, heißt es in einer Presseinformation aus der Staatskanzlei.
- Die neue Verordnung sei geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen.
- Die neue Verordnung sehe aufgrund des Impffortschritts keine Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem bestimmten Infektionsgeschehen mehr vor.
- Die Regeln der Coronaschutzverordnung werden mindestens alle vier Wochen überprüft.
Die wichtigsten Regeln im Überblick
Es werde nur noch einen Inzidenzwert geben, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht sei, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.
3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:
- Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
- Sport in Innenräumen
- Innengastronomie
- Körpernahe Dienstleistungen
- Beherbergung
- Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
Maskenpflicht und AHA+L-Regeln
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.