Aktuelle Corona-Verordnungen der Länder

3G-Regel als Maßstab

17. August 2021
von Börsenblatt

Nach dem Bund-Länder-Treffen vom 10. August haben mit Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen die ersten Bundesländer ihre Corona-Verordnungen angepasst und wenden die 3G-Regel an. Damit soll es etwa in Zukunft keine Lockdowns im Einzelhandel mehr geben.

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg setzt in seiner neuen Coronaverordnung (Anpassungs-Verordnung vom 16. August; Laufzeit: bis 13. September) die Beschlüsse des Bund-Länder-Treffens vom 10. August um. Vor allem für vollständig geimpfte sowie genesene Personen entfallen die allermeisten Beschränkungen. Ebenso entfallen in Baden-Württemberg die bisherigen vier Inzidenzstufen. Das Infektionsgeschehen werde aber weiter beobachtet und die Regelungen bei Bedarf entsprechend angepasst. 

Erhalten bleibe für alle jedoch weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt, in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Auch die die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.

Die Landesregierung behalte sich vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Ausbruchsgeschehen sich verstärkt und eine Überlastung des Gesundheitswesen droht. Dazu wird sie  die Auslastung der Intensivbetten, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe fortlaufend beobachten.

Ab 16. August gilt:

Veranstaltungen:

  • Testpflicht für ungeimpfte Personen unter anderem generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucher*innen und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Testpflicht sind religiöse Veranstaltungen. 
  • Der/Die Veranstalter*in muss ein Hygienekonzept erstellen.
  • In geschlossenen Räumen gilt bei Veranstaltungen die Maskenpflicht. Alle Besucher*innen müssen einen Geimpften-, einen Genesenennachweis oder ein negativen Corona Antigen-Schnelltest vorweisen.

  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucher*innen und/oder wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen alle Besucher*innen entweder einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen (3G). Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. 

  • Bei weniger als 5.000 Zuschauer*innen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.

  • Bei mehr als 5.000 Zuschauer*innen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept zur Genehmigung dem örtlichen Gesundheitsamt vorlegen.

Einzelhandel:

  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
  • Der/Die Einzelhändler*in muss ein Hygienekonzept erstellen.
  • Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser vor Ort unter Aufsicht der/des Einzelhändlers durchgeführt werden. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Nordrhein-Westfalen

Die NRW-Landesregierung will die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August in einer neuen Fassung seiner Coronaschutzverordnung konsequent umsetzen: Diese tritt am 20. August in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 17. September. Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthalte die Coronaschutzverordnung mit neuer Systematik keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpfe lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr, heißt es in einer Presseinformation aus der Staatskanzlei.

  • Die neue Verordnung sei geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen.
  • Die neue Verordnung sehe aufgrund des Impffortschritts keine Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem bestimmten Infektionsgeschehen mehr vor.
  • Die Regeln der Coronaschutzverordnung werden mindestens alle vier Wochen überprüft.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Es werde nur noch einen Inzidenzwert geben, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht sei, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.

3G-Nachweis

Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

Maskenpflicht und AHA+L-Regeln

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).

Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.