Bundesverwaltungsgericht setzt Verbot teilweise aus

"Compact"-Magazin kann zunächst wieder erscheinen

14. August 2024
Redaktion Börsenblatt

Am 16. Juli hatte das Bundesinnenministerium das rechtsextreme Magazin "Compact" verboten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 14. August den Sofortvollzug des Verbots im Eilverfahren nun teilweise ausgesetzt. Eine endgültige Entscheidung fällt im Hauptsacheverfahren.

Das Compact-Magazin im Handel

Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Antrag der Herausgeber des Magazins, meldet etwa tagesschau.de, "die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen", in bestimmten Maße stattgegeben, so das Leipziger Gericht. Damit könne das Magazin unter bestimmten Auflagen vorerst wieder erscheinen.

Eine endgültige Entscheidung über ein Verbot wird im dann Hauptsacheverfahren fallen. Zur Begründung des Verbots hatte das BMI angeführt, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme unter anderem in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden "COMPACT-Magazin für Souveränität" zum Ausdruck. Hiergegen hätte "Compact" am 24. Juli 2024 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden habe.

Zugleich hätte "Compact" Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, so das Gericht weiter, "die vor allem darauf abzielen, den Betrieb als Presse- und Medienunternehmen während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens fortführen zu können". Alles spreche laut Gericht dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig sei. Ob sich das Magazin aber gegen den Verbotsgrund richtet, gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Einzelne Ausführungen in den Print- und Online-Publikationen "lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde" (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deute auch Überwiegendes darauf hin, dass die Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestünden jedoch, so das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des "COMPACT-Magazin für Souveränität" die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt sei.

Denn als mögliche mildere Mittel seien presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.

Da die Vollziehung des Vereinsverbots zur sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führe, das den Schwerpunkt der Tätigkeit von "Compact" ausmache, komme ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit ein "besonderes Gewicht" zu.

Dem Anliegen des BMI, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, könne in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren. Bis eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache vorliege, könne allerdings noch viel Zeit vergehen, sagte Mika Beuster, Bundesvorsitzender des Deutschen Journalisten-Verbands, gegenüber tagesschau.de.