Es ist nicht einfach, Gleichmut zu bewahren, wenn einem das Haus angezündet werden soll. Die Damen und Herren, die die Lunten werfen, sitzen im Bundesjustizministerium. Von dort erreicht uns der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“.
Diese „Erfordernisse“ sind schnell auf den Punkt gebracht: Die Universitäten sollen alle Bücher — oder zumindest deren wesentliche Teile — in ihren Netzen verbreiten dürfen, ohne dass die Verlage eine Entschädigung für ihre Arbeit und für den entgangenen Umsatz erhalten. Und dafür müssen die Universitätsbibliotheken in vielen Fällen nicht einmal ein einziges Exemplar des Werks kaufen: sie können sich die Texte auch über elektronische Fernleihe besorgen.
Der Gesetzentwurf schreibt zwar vor, dass solche Nutzungen über die VG Wort zu vergüten sind. Dass aber die Verlage davon nichts bekommen sollen, hat der Europäische Gerichtshof kürzlich entschieden. Und auch die Autoren werden nur pauschal mit einer geringen Summe bedacht; im Gespräch sind selbst bei Nutzungen, die Buchverkäufe vollständig substituieren, nicht mehr als 0,8 Cent pro Nutzer pro Druckseite. Die Urheber des Gesetzentwurfs scheren sich nicht darum, dass der Bundesgerichtshof für solche Nutzungen gerade erst eine individuelle Abrechnung verlangt hat. Denn lauter als die Stimme des Gerichts ruft die Konferenz der Kultusministerien: Wir wollen alles, und das für einen Betrag, der in unseren Haushalten nicht auffällt.
Der Gesetzentwurf begünstigt sämtliche Bildungseinrichtungen: Neben den Hochschulen auch Schulen, Archive und Museen. Aber er nimmt eine Literaturgattung aus: Aus Schulbüchern soll auch weiterhin nichts kopiert und in die Intranets gestellt werden dürfen. Man weiß sehr wohl, dass es ohne diese Ausnahme in Kürze keine Schulbuchverlage mehr gäbe. Aber man sollte auch wissen, dass man den Verlagen, die von Text- und Lehrbüchern leben, den Garaus machen wird, wenn man ihren Markt zerstört.
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bei näherem Hinsehen erscheint der Referentenentwurf bei weitem nicht so zerstörerisch, wie von Ihnen behauptet. Die entsprechend diesem Entwurf veränderte Rechtslage wird die von Ihnen und vielen Ihrer Kollegen (mal wieder) in Aussicht gestellten verheerenden Folgen nicht nach sich ziehen.
Es wird weiterhin Menschen geben, die Bücher kaufen - weil sie sie lesen, sich vielleicht sogar intensiv mit den darin entwickelten Gedanken, Informationen, Argumenten auseinandersetzen wollen, was nun mal mit einem wirklichen Buch in ganz anderer Weise möglich ist als mit Bildschirmoberflächen. Auch Bibliotheken werden weiter Bücher kaufen (sofern sie nicht genötigt werden, ihren kompletten Etat an die bekannten räuberischen Verlagsimperien zu überweisen, die bestimmte für die Wissenschaft als unverzichtbar geltende Informationen monopolisieren und dieses Monopol schamlos mißbrauchen). Unter anderem für die längerfristige Archivierung von Wissensbeständen sind Bücher allen bekannten digitalen Speicheralternativen in vielfacher Hinsicht nach wie vor überlegen. Digitale Kopien und Textcorpora haben zweifellos manche Vorzüge, sie machen aber Bücher (und für manche Leser teilweise sogar Buchausgaben desselben Textes) keineswegs überflüssig.
Die digitalen Bibliothekskopien werden allenfalls zu einem geringen Teil Exemplare substituieren, die bei weiterer Geltung des gegenwärtig geltenden Rechts über den Buchhandel hätten verkauft werden können. Sie werden allerdings die Nutzung von Bibliotheken und die Verarbeitung dessen, was Studierende und wissenschaftlich Arbeitende dort suchen und finden, erleichtern.
Heutigen Studierenden ist es nicht mehr vermittelbar, warum sie sich stundenlang an den Fotokopierer stellen sollen (wie es im späten 20. Jh. für Generationen von Studierenden und Wissenschaftlern gang und gäbe war), wo doch die technischen Möglichkeiten es erlauben würden, die Auszugskopien, die sie für ihre weitere Arbeit brauchen und nach geltendem Recht selbstverständlich auch für sich herstellen dürfen, sich mit einem einfachen Mausklick auf ihren transportablen Speicher zu ziehen und zur weiteren Nutzung auch mit nach Hause zu nehmen.
Als wissenschaftlicher Autor finde ich den von Ihnen geschmähten Tarif von 0,8 cent pro digitaler Kopie einer eingescannten Buchseite gar nicht mal so schlecht - jedenfalls im Verhältnis zu dem, was die deutschen Wissenschaftsverlage ihren Autoren von den Nettoerlösen ihrer Werke im Schnitt zu überlassen bereit sind.
Auch die im letzten Jahr in der deutschen veröffentlichten Meinung lautstark beklagten Entscheidungen des EuGH und des BGH über die Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften erscheinen, wenn man die Summen, um die es hier geht, einmal in ein Verhältnis setzt zu den Umsätzen der Verlagsbranche, bei weitem nicht so folgenreich, wie in der Absicht, politische Meinungsbildungsprozesse zu beeinflussen, behauptet wurde.
Mit dem Entwurf zur neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie vom September 2016 und dem deutschen Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung vom 20. 12. 2016 sind die europäischen und deutschen Gesetzgeber den Wünschen der Verlagsbranche an einer Beteiligung an den Erlösen der Verwertungsgesellschaften im übrigen bereits weit entgegengekommen, so daß auch diese von Ihnen jetzt noch einmal bemühte Klage sich eigentlich erübrigt haben dürfte.
Mit freundlichen Güßen
Eberhard Ortland