Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts begründet ihren abschlägigen Beschluss damit, dass der beschwerdeführende Verlag nicht hinreichend dargelegt habe, in den angeführten Grundrechten verletzt worden zu sein. C.H.Beck hatte gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Verlegeranteil geklagt, weil es in unzulässiger Weise in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) eingegriffen und zugleich das Recht auf ein faires Verfahren (nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) verletzt habe.
Die wesentlichen Erwägungen zur Klageabweisung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner heutigen Pressemitteilung zusammengefasst.
Der Bundesgerichtshof hatte am 21. April 2016 im Verfahren zwischen der VG Wort und dem Autor Martin Vogel entschieden, dass die anteilige Ausschüttung von Urheberrechtsvergütungen an Verlage rechtswidrig sei. Vogel hatte gegen eine entsprechende Bestimmung des Verteilungsplans der VG Wort geklagt. Gegen dieses Urteil hatte der Verlag C.H. Beck Verfassungsbeschwerde eingelegt.