Jugendschutz bei E-Books

Zeitliche Grenzen sind keine praktikable Lösung

23. Juni 2015
Redaktion Börsenblatt
Welche Netzinhalte sind für Jugendliche unzulässig und wie können sich Online-Anbieter korrekt verhalten? Die Umsetzung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags auf E-Books wirft viele Fragen auf - Rechtsanwältin Susanne Barwick von der Rechtsabteilung des Börsenvereins gibt Antworten auf sehr komplexe Sachverhalte.

Durch die Medien geistert derzeit die Meldung, dass jugendgefährdende E-Books nur nachts öffentlich online angeboten werden dürfen. Stimmt das?
Nein, das ist missverstanden worden. Es gibt aktuell einen Fall eines E-Books, das im Internet frei zum Download zur Verfügung stand, aber nach Einschätzung einer Landesmedienanstalt pornografisch ist. Pornografische, indizierte oder schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen der Öffentlichkeit generell nicht frei im Netz zugänglich gemacht werden, sondern nur in geschlossenen Benutzergruppen. Anders sieht es bei E-Books mit „entwicklungsbeeinträchtigenden“ Inhalten aus. Für sie gelten weniger scharfe Regeln, wie der Einsatz von technischen Verbreitungsbeschränkungen oder die Programmierung der Inhalte für ein Jugendschutzprogramm. Auch der in den Medien berichtete Einsatz von Zeitgrenzen (zugänglich zwischen 22 und 6 oder zwischen 23 und 6 Uhr) ist hier in Anlehnung an den Umgang mit Filmen erlaubt und damit möglich. Doch weil diese Lösung nicht praktikabel ist, wird sie so gut wie nie genutzt. Die Regelungen, um die es geht, sind in jedem Fall kein neues Gesetz oder eine neuartige Anwendung gesetzlicher Vorgaben, sondern basieren auf dem Jugendmedien-Staatsvertrag (JMStV), der seit 2003 in Kraft ist.


Anders als gedruckte Bücher unterliegen E-Books dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, da es sich um sogenannte Telemedien handelt. Auf was müssen Anbieter von E-Books achten?
E-Book-Verlage sollten darüber im Bilde sein, dass bestimmte Inhalte von Telemedien absolut unzulässig sind. Nach § 4 Abs. 2 JMStV absolut unzulässige Inhalte dürfen gar nicht verbreitet werden, da dies eine Straftat darstellen würde - etwa Volksverhetzung, Holocaustleugnung oder Kinderpornografie. Daneben gibt es unzulässige Inhalte wie „einfache“ Pornografie, indizierte Bücher oder offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte. Solche unzulässigen Inhalte dürfen zwar angeboten werden, allerdings nur in geschlossenen Benutzergruppen. Eine solch geschlossene Benutzergruppe setzt voraus, dass eine Identifizierung (Volljährigkeitsprüfung) stattfindet, die über persönlichen Kontakt (der auch online möglich ist) erfolgen muss. Zusätzlich muss bei jedem einzelnen Nutzungsvorgang eine Authentifizierung stattfinden. Diese Inhalte dürfen also nicht frei verbreitet werden – welche „Grauzonen“ gibt es daneben?
Es gibt Inhalte, die nach § 5 JMStV möglicherweise die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen beeinträchtigen. Dazu gehören Darstellungen von Gewalt oder Sexualität in Telemedien, die Kindern oder Jugendlichen falsche Vorbilder und Wertvorstellungen vermitteln, sie ängstigen oder überfordern – was abhängig von ihrem Alter und ihrer Entwicklung ist. Für diese entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte gelten weniger scharfe Regeln als für unzulässige Inhalte.

Nach § 5 Abs. 1 JMStV liegt es in der Verantwortung der Anbieter von Telemedien, also auch von E-Books, bei sämtlichen Inhalten ihres Angebots (Text, Bild, Film, Spiel, etc.) einzuschätzen, ob sie für Kinder bzw. Jugendliche einer bestimmten Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind. Sollte dies der Fall sein, muss die anbietende Website ebenso wie der über sie zugängliche beanstandenswerte Inhalt so gestaltet sein, dass die betroffene Altersstufe die problematischen Angebote üblicherweise nicht wahrnimmt.

Inhalte, die für Kinder unter 14 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sind, können ohne Verbreitungsbeschränkungen zugänglich gemacht werden. Einzige Ausnahme: Bei reinen Angeboten für Kinder dürfen nur Inhalte zur Verfügung gestellt werden, die ohne Altersbeschränkung („o.A.“) zu bewerten oder für Kinder „ab 6“ Jahren nicht entwicklungsbeeinträchtigend sind, wie es in § 5 Abs. 5 JMStV geregelt ist.


Welche Möglichkeiten haben Online-Anbieter, um bei solchen „entwicklungsbeeinträchtigenden“ E-Books den Jugendmedienschutz einzuhalten?
Um die gesetzlichen Verpflichtungen für Inhalte „ab 16“ und „ab 18“ Jahren zu erfüllen, stehen den nach § 5 Abs. 1, 3 und 4 JMStV folgende Möglichkeiten alternativ zur Verfügung:

  • der Einsatz von Zeitgrenzen (Inhalte „ab 16 Jahren“ nur zwischen 22 und 6 Uhr zugänglich machen, Inhalte „ab 18 Jahren“ nur zwischen 23 und 6 Uhr zugänglich machen). Allerdings werden solche Zeitgrenzen in der Realität so gut wie nie genutzt.
  • der Einsatz von technischen Verbreitungsbeschränkungen (z.B. die Nutzung eines Altersverifikationssystems)
  • die Programmierung der Inhalte für ein Jugendschutzprogramm: Die Inhalte müssen einer Altersstufe zugeordnet werden und mit einem technischen Standard so ausgezeichnet werden, dass diese Altersklassifizierung von einem anerkannten Jugendschutzprogramm ausgelesen und richtig interpretiert werden kann. Diese Möglichkeit erscheint im Handelsalltag am praktikabelsten. Denn es ist nicht sinnvoll, dass Buchhändler oder Online-Plattformen die Einordnung der Inhalte vornehmen müssen. Ein möglicher Weg könnte darin bestehen, dass Verlage im „Verzeichnis lieferbarer Bücher“ ihre problematischen E-Books mit der jeweiligen Alterskennzeichnung (Ü18, eventuell auch Ü16) versehen, sodass Händler diese Information automatisch bekommen. Wir arbeiten derzeit zusammen mit der Jugendschutzbehörde an den Details für eine Lösung.

Es ist bedauerlich, dass in den letzten Tagen durch irreführende Medienberichte Unruhe unter Verlagen und Online-Buchhändlern entstanden ist, die E-Books herstellen und verbreiten. Ich gehe davon aus, dass der Börsenverein im Laufe der kommenden Monate eine praktikable Branchenlösung für den Umgang mit jugendgefährdenden E-Books vorstellen kann. Mit deren Umsetzung sollte sich die Aufregung um das Thema rasch wieder legen.


Welche Jugendschutzmaßnahmen gibt es augenblicklich für gedruckte Bücher?
Anders als für Telemedien gilt für gedruckte Medien wie Bücher, Zeitungen oder Plakate seit jeher das Jugendschutzgesetz. Dieses sieht für Druckschriften anders als für audiovisuelle Medien keine Altersfreigaben vor, wie wir sie z.B. aus dem Filmbereich oder von Telemedien kennen. Der Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber den Einfluss audiovisueller Medien auf Kinder für potenziell gefährlicher hält, weil sie vorgefertigte Bilder transportieren. Beim Lesen eines Buches hingegen entstehen Bilder im Kopf und zwar so, dass der Leser sie auch verarbeiten kann. Dennoch gibt es natürlich auch Bücher, die nicht jugendfrei sind. Solche Bücher können durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf Antrag oder Anregung überprüft und auf die Liste jugendgefährdender Medien – den sogenannten Index - gesetzt werden. In diesem Fall dürfen sie nicht mehr an Jugendliche verkauft werden. Wenn Printmedien strafrechtlich relevante Inhalte enthalten, kann ihre Verbreitung auch vollständig verboten werden.