Rechtsprechung

Deutsche Gerichte einig: E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

6. Juli 2015
Redaktion Börsenblatt

Der Weiterverkauf heruntergeladener E-Books verstößt gegen deutsches Recht. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Verfahren gegen die Verbraucherzentrale Bundesverband entschieden und damit die Linie der bisherigen Rechtsprechung bestätigt. Der Börsenverein wertet das Urteil als Erfolg für die gesamte Buchbranche.

Wer digitale Bücher aus dem Internet herunterlädt, darf sie nicht weiterverkaufen. Diese Auffassung kristallisiert sich in der deutschen Rechtsprechung übereinstimmend heraus. Mit einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 24. März 2015 wurde zum dritten Mal eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband rechtskräftig abgewiesen. Die Verbraucherschützer hatten jeweils gegen Online-Buchhändler geklagt, die per AGB den Weiterverkauf von E-Book- bzw. Hörbuch-Downloads ausschlossen. In allen drei Fällen schlossen sich die Gerichte der Position der Buchhändler an. Sie dürfen also auch künftig den Weiterverkauf von E-Books verbieten.

"Die Hamburger Entscheidung ist ein Erfolg für die gesamte Buchbranche. Zum wiederholten Mal haben sich die Richter der Position der Rechteinhaber und Anbieter von digitalen Büchern angeschlossen, dieses Mal mit besonderer Deutlichkeit. Das ist ein wichtiges Zeichen. Digitale Bücher können praktisch unendlich vervielfältigt und weitergegeben werden, ohne sich jemals abzunutzen. Der Primärmarkt für E-Books und Hörbücher würde komplett zerstört werden, wenn es einen legalen 'Gebrauchtmarkt' gäbe. Für Verlage und Händler wäre es unmöglich, weiter gemeinsam an nachhaltigen und kundenfreundlichen Download-Modellen für Bücher zu arbeiten Darunter würden letztlich vor allem die Verbraucher leiden“, sagt Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

Im vorliegenden Fall (Az.: 10 U 5/11) hatte das Hanseatische OLG die Berufung der Verbraucherzentrale gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg mangels Erfolgsaussicht abgewiesen. Im Mai 2014 hatte das OLG Hamm in einem gleich gelagerten Fall einem Online-Buchhändler Recht gegeben (Az.: 22 U 60/13). Eine weitere Klage der Verbraucherzentrale war bereits im Jahr 2011 durch das OLG Stuttgart abgewiesen worden (Az.: 2 U 49/11). Der Börsenverein hatte alle drei Verfahren auf Seiten der Online-Händler begleitet.

Noch unklar ist die Entwicklung auf europäischer Ebene. Ein niederländisches Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor wenigen Tagen einen Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt, in dem es auch um die Vereinbarkeit von Verkäufen "gebrauchter" E-Books mit europäischem Urheberrecht geht. "Die Entscheidung des EuGH ist von großer Bedeutung, da sie unmittelbar auf die Rechtslage in Deutschland durchschlägt. Wir erwarten von der deutschen Bundesregierung, dass sie sich an dem EuGH-Verfahren beteiligt und klar Stellung zugunsten der Urheber von E-Books bezieht. Es wäre ein Schlag für die gesamte Kultur- und Kreativwirtschaft, wenn es gesetzlich erlaubt würde, digitale Inhalte weiterzuverkaufen", so Sprang.