Hugendubel hatte unter Abbildung eines Sparschweins (siehe Foto aus Frankfurt) bundesweit auf Plakaten mit „Sparpreise bei Hugendubel, jetzt zuschlagen! Bücher, DVDs und vieles mehr“ geworben. Tatsächlich wurden laut eBuch zu diesen „Sparpreisen“ aber lediglich Mängelexemplare, die nicht der Preisbindung unterliegen, abgesetzt. „Entsprechend war auch in dem unter buecher.de betriebenen Hugendubel-Onlineshop geworben worden“, meldet die Genossenschaft.
Die Rechtslage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sei, wie der Berliner Klägeranwalt Peter Ehrlinger gegenüber eBuch erklärte, für buecher.de erdrückend; Rechtsmittel seien aussichtlos gewesen. Wie es heißt, beschränke sich das Verbot aber nicht auf den Wortlaut des Werbeplakats oder der Online-Werbung, sondern erfasse jede im Kern gleichgelagerte pauschale Preiswerbung für Bücher, wenn tatsächlich Mängelexemplare angeboten würden, und dies in der Werbung nicht klargestellt werde.
Auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ließen sich Kläger und Beklagte nicht ein – sie einigten sich stattdessen außergerichtlich (per Unterlassungserklärung).
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