BGH-Urteil zu illegalen Inhalten bei RapidShare

Sharehoster muss Rechtsverletzungen verhindern

20. Juli 2015
von Börsenblatt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Augst die Revision von RapidShare zurückgewiesen und damit das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom März 2012 bestätigt. Damit muss RapidShare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen.

Dem Sharehoster bleibt es untersagt, so der Börsenverein in einer Pressemitteilung, seinen Nutzern bestimmte Bücher der beiden Verlage Campus und De Gruyter über seinen Online-Speicherdienst zur Verfügung zu stellen. Der Börsenverein hatte das Verfahren als Musterverfahren unterstützt. Es sollte klären, welche Verpflichtungen ein Speicherdienst wie RapidShare gegenüber Rechteinhabern wie Buchverlagen hat, deren Werke dort massenweise illegal zur Verfügung gestellt werden.

"Die Bestätigung des Urteils vor dem Bundesgerichtshof ist wegweisend und ein entscheidender Schritt. Speicherdienste wie RapidShare tragen Verantwortung für die bereit gestellten Inhalte, sie können sich nicht mehr hinter vagen Ausreden verschanzen. Die Zeiten sind vorbei, in denen man mit illegal zur Verfügung gestellten Inhalten problemlos Geld verdient hat", so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins.

Das Urteil bestätige, dass die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte auf der eigenen Plattform nicht ausreichend waren. Insbesondere reiche es nicht, Inhalte lediglich nach einem Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr sei RapidShare verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die auch eine Wiederholung der Rechtsverletzung verhindern.

RapidShare ist einer der ersten am Markt etablierten und nach wie vor der weltweit größte Sharehoster. Nach einer Studie zur Nutzung von Sharehostern von GFK SE und Opsec Security (Februar 2013) sind über 90 Prozent der Inhalte auf Sharehostern illegal, so der Börsenverein. Derartige Plattformen speichern legal und illegal zur Verfügung gestellte Inhalte anonymer Nutzer und bieten Dritten die Möglichkeit, anonym auf diese Inhalte über Links zugreifen zu können. "Das wird massenhaft genutzt", fährt der Börsenverein fort, "und die Plattformen erzielen damit erheblichen finanziellen Profit".

Paralleles Verfahren zum GEMA-Repertoire mit ähnlichem Urteil

Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der Verlage erging ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA, mit dem RapidShare auch untersagt wird, das GEMA-Repertoire zur Verfügung zu stellen.