Dabei handelt es sich um Bücher oder mediale Erzeugnisse (Filme, Fotos, Zeitungen etc.), deren Rechteinhaber nicht identifiziert werden können. Die verwaisten Werke können laut EU-Richtlinie (nicht-kommerziell) genutzt werden – etwa zur Digitalisierung für Plattformen zur Bewahrung des kulturellen Erbes wie die Europeanna. Vor der Anerkennung als verwaistes Werk soll eine "sorgfältige" Suche nach möglichen Rechteinhabern stehen. Eine gemeinsame öffentliche Datenbank werde die Informationen über die verwaisten Werke zusammenfassen, heißt es in der Pressemitteilung des EU-Rats.
Meldet sich doch ein Rechteinhaber, erlischt der Status des verwaisten Werks, und es wird eine Entschädigung fällig.
Den EU-Mitgliedsstaaten werden maximal zwei Jahre gewährt, die Richtlinie in ihr nationales Recht einzupassen. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusseer-Schnarrenberger hatte kürzlich für Deutschland einen Gesetzentwurf für den Herbst angekündigt.