Ebenfalls untersagt wurde der Verlagsgruppe mit Beschluss vom 1. Dezember mit einer prozentualen, vergleichenden Preisdifferenz "so günstig nur bei Weltbid, ca - ... %" zu werben ohne anzugeben, auf welches Buchangebot sich der höhere Preis bezieht. Das Verbot gilt nicht nur für Weltbilds Buchangebot im Internet, sondern auch für die gedruckten Kataloge. Das Gericht hat Weltbild keine so genannte Umstellungs- oder Aufbruchsfrist eingeräumt.
Nach Mitteilung der eBuch-Rechtsanwälte hatte Weltbild eine Schutzschrift zur vorbeugenden Verteidigung gegen einen einstweiligen Verfügungsantrag hinterlegt. Dennoch habe das Gericht das Verbot auch unter Berücksichtigung dieser Verteidigung uneingeschränkt erlassen.
"Besonders an diesem Fall ist, dass es sich bei der jetzt verbotenen Werbeaussage um eine der zentralen Werbestrategien von Weltbild handelt, bei der jeweils nicht gleichwertige Sonderausgaben mit den Original-Hardcover-Ausgaben, also Äpfel mit Birnen verglichen werden", sagt eBuch-Vorstand Michael Pohl. Die eBuch habe diese irreführende Werbung jetzt stellvertretend für alle ihre Mitglieder unterbunden, die sich seit langem darüber ärgern, dass sie diese Usancen ihren Kunden erklären müssen.
Erst Ende November hatte eBuch eine Abmahnung gegen den Elektronikversender Redcoon wegen irreführender Werbung durchgesetzt.