Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in diesem Verfahren zunächst noch die Möglichkeit des Ausdrucks wegen einer Vergleichbarkeit mit der analogen Nutzung als zulässig angesehen, lehnte jedoch die Speicherung auf digitalen Medien ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt kam dann in zweiter Instanz zu dem Ergebnis, dass elektronische Leseplätze nur zum Lesen da sind. Jegliche Vervielfältigungsmöglichkeit sei nicht von Paragraf 52 b Urheberrechtsgesetz, der das Lesen digitaler Werke an Bildschirmplätzen regelt, gedeckt.
Wie auf boersenblatt.net berichtet, hatte der Ulmer Verlag gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt (TU Darmstadt) geklagt, weil diese eines seiner Bücher digitalisiert und zur Nutzung an ihren elektronischen Leseplätzen sowie zum Ausdruck und zur Speicherung auf USB-Sticks zur Verfügung gestellt hatte.
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