Urheberrecht

Elektronische Leseplätze: BGH nimmt Sprungrevision an

24. November 2011
von Börsenblatt
Der Bundesgerichtshof hat am 19. Oktober 2011 den Antrag auf Sprungrevision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zu urheberrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken zugelassen (Az. I ZR 69/11). Der Rechtsstreit werfe grundsätzliche Fragen bei der Umsetzung der europäischen Info-Richtlinie in deutsches Recht auf.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in diesem Verfahren zunächst noch die Möglichkeit des Ausdrucks wegen einer Vergleichbarkeit mit der analogen Nutzung als zulässig angesehen, lehnte jedoch die Speicherung auf digitalen Medien ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt kam dann in zweiter Instanz zu dem Ergebnis, dass elektronische Leseplätze nur zum Lesen da sind. Jegliche Vervielfältigungsmöglichkeit sei nicht von Paragraf 52 b Urheberrechtsgesetz, der das Lesen digitaler Werke an Bildschirmplätzen regelt, gedeckt. 

Wie auf boersenblatt.net berichtet, hatte der Ulmer Verlag gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt (TU Darmstadt) geklagt, weil diese eines seiner Bücher digitalisiert und zur Nutzung an ihren elektronischen Leseplätzen sowie zum Ausdruck und zur Speicherung auf USB-Sticks zur Verfügung gestellt hatte.

Lesen Sie zum Urteil die Ausführungen von urheberrecht.org