Das Landgericht Aschaffenburg entschied, dass der Betreiber einer Facebook-Seite ein vollständiges Impressum vorhalten muss, wenn dieser Auftritt zu Marketingzwecken genutzt wird (Urteil v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11). Hintergrund des Falles war, dass der gewerbliche Accountbetreiber in seinem Facebook-Auftritt unter dem Reiter „Info“ nur seine Telefonnummer sowie seine Anschrift angegeben hatte. Erst über einen Link gelangte man zu dessen Website, wo das Impressum vollständig abrufbar war. Nach Ansicht des Gerichts genügte das jedoch nicht. Zwar müsse sich das Impressum nicht zwingend unter der gleichen Domäne befinden, wie der angebotene Internetauftritt. So sei es auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken. Dabei müßten die Pflichtangaben jedoch einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sowie ohne langes Suchen auffindbar sein. Bei der Verlinkung unter dem Reiter „Info“ sei dies nicht der Fall.
Über die in einem Impressum vorzuhaltenden Pflichtangaben informiert im Detail das Merkblatt „Buchhandel im Netz“, das über die Rechtsabteilung des Verbandes angefordert werden kann (
rechtsabteilung@boev.de).