Interview mit Rechtsanwalt Ole Jani

"Eine Fortsetzung der Verlegerbeteiligung wird auch von der EU-Kommission befürwortet"

2. September 2016
Redaktion Börsenblatt
Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zur Verlegerbeteiligung wird nach gesetzlichen Möglichkeiten gesucht, Verlage auch künftig an Vergütungsansprüchen zu beteiligen. Dies liege auch im Interesse der Autoren, sagt der Berliner Rechtsanwalt Ole Jani  im Gespräch mit Boersenblatt.net. Am 13. September ist Jani Referent bei der Medienrechtstagung der Akademie der Deutschen Medien "Das VG Wort-Urteil – Konsequenzen für Verlage".

Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs setzen der Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen vorläufig ein Ende. Eine Fortsetzung der Verlegerbeteiligung in Zukunft ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür schafft. Eine sachgerechte Regelung ist dabei nur auf europäischer Ebene möglich. Ein Ende der Verlegerbeteiligung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Verlagslandschaft in Deutschland haben und wäre deshalb ein Pyrrhussieg für die Autoren.

Das "Vogel-Urteil" und das "Reprobel-Urteil" sind im Moment das Thema in der Verlagswelt. Worum geht es dabei?
Die VG Wort hat die Einnahmen aus sogenannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen – das sind Entschädigungszahlungen für gesetzlich erlaubte Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke wie z. B. private Kopien – bislang zu einem Teil an Verlage ausgeschüttet. Diese Praxis ist jahrzehntelang völlig unumstritten gewesen, und auch der Gesetzgeber hat sie ausdrücklich gebilligt. In dem sogenannten Vogel-Urteil – der Kläger heißt Martin Vogel, deshalb wird das Urteil so bezeichnet – hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verlegerbeteiligung im April dieses Jahres als rechtswidrig eingestuft. Der BGH vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass die verlegerischen Leistungen von den Verwertungsgesellschaften bei ihren Ausschüttungen nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn Verlagen stünden nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können. Insbesondere seien Verlage nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts, das Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung übertragen werden könnte. Der BGH bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH habe mehrfach – zuletzt in dem sogenannten Reprobel-Urteil im November 2015 – entschieden, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke kraft Gesetzes originär und ausschließlich den Urhebern zustünden.

Bedeuten diese Urteile das Ende der Verlegerbeteiligung in Deutschland?
Zunächst einmal ja. Denn der EuGH hat ausdrücklich festgestellt, dass es allein Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, ob und inwieweit die verlegerische Leistung urheberrechtlichen Schutz genießt und ihre Nutzung deshalb gesetzliche Vergütungsansprüche begründe. Eine gesetzliche Regelung, die den Vorgaben des EuGH entspricht, gibt es in Deutschland bislang nicht. Und auch der BGH hat das geltende Recht für unzureichend erklärt. Eine Beteiligung der Verlage an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen in Zukunft wird deshalb nur möglich sein, wenn der Gesetzgeber hierfür durch eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes die Voraussetzungen schafft.

Ist eine solche gesetzliche Regelung möglich?
Der Deutsche Bundestag hat sich ausdrücklich für eine Verlegerbeteiligung an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus der gesetzlichen Privatkopievergütung ausgesprochen und berät gegenwärtig über einen entsprechenden Gesetzentwurf. Ich erwarte, dass diese Beratungen nach dem Ende der parlamentarischen Sommerpause zügig abgeschlossen werden können. Eine umfassende Lösung kann aber nur durch eine gesetzliche Regelung auf europäischer Ebene geschaffen werden. Eine Fortsetzung der Velegerbeteiligung in der bisherigen Weise und in dem bisherigen Umfang wird durch eine rein nationale Regelung nicht möglich sein. Es ist deshalb sehr erfreulich, dass auch EU-Kommissar Günter Oettinger angekündigt hat, die Fortsetzung der Verlegerbeteiligung durch geeignete Maßnahmen zu ermöglichen. Und offenbar befürwortet die EU-Kommission eine Regelung, durch die den Mitgliedstaaten die Möglichkeiten eröffnet wird, Verlage in dem bisherigen Umfang an den Erträgen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu beteiligen. Ich hoffe, dass aus diesen Überlegungen in Brüssel sehr schnell konkrete Maßnahmen werden.

Worauf müssen Verlage sich in wirtschaftlicher Hinsicht einstellen?
Die Verlage werden die Beträge, die sie aus der Verlegerbeteiligung in den vergangenen Jahren erhalten haben, wohl an die VG Wort zurückzahlen müssen. Die Verlage müssen sich außerdem darauf einstellen, dass ihre Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen auf der Grundlage der jetzt diskutierten Gesetzentwürfe deutlich geringer sein werden als bisher. Das bisherige Vergütungsniveau kann ohne eine europäische Regelung, die den Mitgliedstaaten eine echte Beteiligung der Verlage gestattet, und ohne deren Umsetzung in das deutsche Urheberrecht nicht wiederhergestellt werden. Es müssen deshalb alle Anstrengungen unternommen werden, dass ein solcher Rechtsrahmen so schnell wie möglich geschaffen wird. Das ist auch im Interesse der Autoren.

Profitieren die Autoren nicht von der durch die Rechtsprechung geschaffenen Situation?
Auf den ersten Blick scheint das der Fall zu sein. Denn die Gerichte haben ja entschieden, dass die Einnahmen vollständig den Urhebern zustehen. Aber diese Betrachtung greift zu kurz. Diejenigen, die jetzt das Ende der Verlegerbeteiligung fordern, handeln deshalb nicht im Interesse der Autoren.

Die bisherige Beteiligung der Verlage war Teil der Gesamtkalkulation der Verlage und insofern auch Teil der Geschäftsgrundlage für die Verlagsverträge. Wenn die Verlegerbeteiligung wegfällt, wird diese Geschäftsgrundlage erheblich gestört. Ich rechne damit, dass ohne die Verlegerbeteiligung vor allem kleinere Verlage ihre Tätigkeit nicht unverändert fortsetzen können. Ich bin deshalb davon überzeugt, dass ohne eine schnelle Korrektur durch den Gesetzgeber infolge des BGH-Urteils eine irreparable Schädigung der einzigartigen Verlagslandschaft in Deutschland droht. Das wäre nicht nur in kultureller Hinsicht ein großer Verlust, sondern hätte auch fatale Folgen für die Autoren. Denn Verlage tragen maßgeblich zum kreativen Schaffen und zum wirtschaftlichen Erfolg der Autoren und ihrer Werke bei. Wer etwas anderes behauptet, kennt die Verlagswelt nicht und ignoriert den Beitrag, den die Verlage zur kulturellen Vielfalt in Deutschland leisten. Die Verlage sind nicht nur Verwerter von Rechten an vorhandenen Texten, sondern sie haben einen maßgeblichen Anteil an der Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke, denn sie unterstützen die Urheber in vielfältiger Weise – von der Vorfinanzierung des Werks über das Lektorat bis hin zur Vermarktung.

Ole Jani ist Partner der Sozietät CMS Hasche Sigle und am 13. September Referent bei der Medienrechtstagung der Akademie der Deutschen Medien "Das VG Wort-Urteil – Konsequenzen für Verlage" in München.

Informationen und Anmeldung zur Medienrechtstagung der Akademie der Deutschen Medien "Das VG Wort-Urteil – Konsequenzen für Verlage" in München finden Sie hier.