Buchhandlungen dürfen wieder öffnen

So machen Sie Ihren Laden startklar!

16. April 2020
Redaktion Börsenblatt
Alle Buchhandlungen dürfe wieder öffnen – unter Auflagen zur Hygiene. Das haben Bund und Länder gestern beschlossen. Hier finden Sie Tipps und Links, wie Sie Ihre Buchhandlung darauf vorbereiten können. Und erfahren was zu tun ist, falls Sie sich oder ein Mitarbeiter infizieren. Der Artikel wird laufend aktualisiert.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hatten am 15. April beschlossen, dass folgende Geschäfte zusätzlich "unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen" können:

  • alle Geschäfte bis zu 800 Quadratmeter Verkaufsfläche,
  • sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen

Wie diese "Auflagen zur Hygiene" aussehen werden, müssen Verordnungen der Länder regeln. Buchhandlungen dürften laut Regierungspressekonferenz ab Montag öffnen − einige Länder (Thüringen, Brandeburg und Bayern) haben allerdings inzwischen in ihren Verordnungen mit dem 27. April einen späteren Termin gewählt.

Vorkehrungen für den Laden

Damit Sie auf der sicheren Seite sind, haben wir Tipps für Sie zusammengestellt, wie Sie mögliche Regelungen umsetzen können.

Eine Quelle ist ein Paper der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mit verschiedenen Maßnahmen für Arbeitgeber und Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel – diese lassen sich auch auf andere Zweige des Einzelhandels übertragen. Die Auswahl der Hygienemaßnahmen haben wir ergänzt um Tipps der Landesverbände im Börsenverein:

  • Mitarbeiter*innen: Unterweisen Sie diese zur Husten-, Nies- und Abstandsetikette (Husten/Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch, mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen halten).
  • Hände waschen, Hände desinfizieren: Legen Sie Regeln fest (mindestens 20 Sekunden mit Wasser und Seife), zum Beispiel beim Wechsel von der Kasse zu anderen Tätigkeiten. Achten Sie darauf, dass die Seifen-, Händedesinfektions- und Papierhandtuchspender sowie Hautpflegemittel immer aufgefüllt sind.
  • Hinterer Bereich: In Pausenraum, Lager oder Toilette befinden sich zusätzlich Spender mit Desinfektionsmitteln. Die Reinigungsintervalle sind verkürzt.
  • Handschuhe: Das grundsätzliche Tragen von Handschuhen im Verkauf ist nicht erforderlich. Für den Erreger SARS-CoV-2 wird derzeit davon ausgegangen, dass die Übertragung hauptsächlich als Tröpfcheninfektion stattfindet.
  • Frische Luft: Sofern möglich, sollte die Luftwechselrate einer Lüftungsanlage und/oder der Anteil an zugeführter Frischluft erhöht werden. Auch Pausenräume sind soweit möglich regelmäßig zu lüften.
  • Kunden: Sorgen Sie für das Einhalten der Abstandsregeln von mindestens 1,5 Metern im Verkaufsraum. Bringen Sie gegebenenfalls farbige Markierungen am Boden an, um Abstände zu markieren. Wichtig ist ein kurzes Reinigungsintervall.
  • Plakate: Hängen Sie die Husten- und Niesetikette sowie die Abstandregeln für Kunden gut sichtbar im Eingangsbereich aus. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) stellt Aushänge für Kassen und Bedientheke zum Download zur Verfügung.  
  • Anzahl der Kunden: Beschränken Sie die Anzahl der Kunden, die gleichzeitig einkaufen. Als Maßzahl gilt, dass sich nicht mehr 1 Person pro 10 Quadratmeter im Verkaufsraum aufhalten soll. Eine Kontrolle wäre etwa durch Einkaufskörbe möglich − oder durch bunte Bänder. Je nach Größe des Verkaufsraums dürfen Kunden gegebenenfalls nur Einzeln eintreten.
  • An der Ladentür: Sofern verfügbar, stellen Sie den Kunden am Eingang Händedesinfektionsmittel bereit und weisen Sie auf die notwendige Nutzung hin.
  • Alltagsmasken: Bund und Länder haben das Tragen von Alltagsmasken beim Einkauf und im ÖPNV "dringend" empfohlen.
  • Kassen: Bezahlung sollte möglichst elektronisch erfolgen, bei Barzahlung können Sie ein kleines Tabletts zur Geldübergabe nutzen. Reinigen Sie im Kassenbereich regelmäßig mit Desinfektionsmittel die Oberflächen, mindestens bei Personalwechsel. Prüfen Sie die Möglichkeiten der Etablierung von Kassen zum Selbstscannen.
  • Niesschutz: Platzieren Sie Schutzscheiben oder aufgespannten Schutzfolien für den Einsatz im Kassenbereich – damit wird die unmittelbare Belastung des Beschäftigten durch die Atemluft der Kunden gehemmt. Die Baugröße sollte den Atembereich abdecken, so dass von den typischen Körpermaßen erwachsener Personen ausgegangen werden kann. − Auf Börsenblatt Online lesen Sie Best Practice-Tipps von Kolleg*innen: "Mit Plexiglas und Mundschutz den Laden aufrüsten".
  • Absperrungen: Markieren oder Sperren Sie Bereiche, die nicht durch Kunden betreten werden sollen. Könnte das auch draußen helfen, um Warteschlangen zu vermeiden?

Am 16. April hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil einen Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt (ausführlich in der Meldung des Ministeriums), der zehn Punkte beinhaltet:

  1. Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ergänzt werden!
  2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!
  3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten - in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!
  4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!
  5. Niemals krank zur Arbeit!
  6. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
  7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen! Hier heißt es weiter: "Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer "Nies-/Hustetikette" bei der Arbeit wird besonders geachtet!"
  8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!
  9. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!
  10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz "Gesundheit geht vor!"

Update, 24. April: Tipps von der Regionalgeschäftsstelle NRW im Börsenverein

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Was Sie im Buchhandel und auch im Verlag beachten müssen, und was die ersten Tage der Öffnung noch für Klärungen gebracht haben, fasst die Regionalgeschäftsstelle (bezogen auf NRW) zusammen:

Sie müssen

  • Darauf achten, dass Ihre Kund*innen Masken tragen, wenn sie den Laden betreten.

Sie müssen nicht

  • Masken für Kund*innen bereitstellen (können es aber natürlich, ist eine nette Geste und wird als Service wahrgenommen – denkbar wäre auch ein Verkauf, etwa in Kooperation mit eine*r örtlichen Schneider*in o.ä.)

  • Ihren Mitarbeitenden Masken für den Weg zur Arbeit zur Verfügung stellen

  • Bei Einrichtung eines Spuckschutzes am Tresenbereich müssen Sie nicht zusätzlich eine Maske tragen.

  • Stimmen Sie in Ihrem Team ab, wer sich wie mit welcher Regelung sicher fühlt.

Wartezonen einrichten

  • Bitte klären Sie die Gestaltung der Wartezone vor Ihrem Laden vorher mit dem Ordnungsamt. Hier sollte die nötige Abstandsregelung unbedingt eingehalten werden können.

Hier bekommen Sie weitere Materialien und Tipps

Hygienetipps zum Ausdrucken: Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet Plakate, Aufkleber und Broschüren zum kostenlosen Download an – unter www.infektionsschutz.de/mediathek/printmaterialien.html.

Best-Practice-Beispiele für den Ladenbau: Die Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik gibt handfeste Gestaltungstipps – beispielsweise für Klebestreifen auf dem Fußboden als Abstandshalter und für den Plexiglasschutz auf der Ladentheke. Kleine Illustrationen finden sich unter dem Kurzlink bit.ly/bestpracticeladen.

Tipps von Buchhandelsberaterin und Trainerin Christiane Goebel lesen Sie unter: "Wartezeit vor der Ladentür überbrücken − und Wege freiräumen".

Die EK/Servicegroup stellt entsprechende Materialien für den Handel bereit. Dazu zählen notwendige Hilfsmittel für die Ladenausstattung wie Hustenschutz und Desinfektionsstationen genauso wie Bodenaufkleber für eine Abstandsregelung, kontaktlose Bezahlmöglichkeiten am POS oder individualisierbare Informationstafeln für das Geschäft beziehungsweise entsprechende Banner für den Online-Auftritt. Mehr dazu hier.

Niesschutz zu Sonderkonditionen: My Little Window ist Partner bei Seitenreich, dem Vorteilsprogramm des Börsenvereins. Das Unternehmen nutzt sein Know-how in der Fertigung von Schaufensterdisplays und stellt jetzt Spuckschutzwände aus Acrylglas her. Die mobilen Schutzwände sind 3 Millimeter dick und dank Plug & Play-Prinzip einfach zu montieren. Börsenvereinsmitglieder können sich über das Vorteilsprogramm 10 Prozent Rabatt auf Schutzwände, Desinfektionsmittelspender und Abstandsaufkleber sichern. Mit Seitenreich bekommen sie außerdem Sonderkonditionen für kontaktlose Bezahlmöglichkeiten von SIX Payment. Mehr dazu hier.

Achtung: Fakeshops!

Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Mundschutz sind in der Corona-Krise gefragt wie nie − das ruft Betrüger auf den Plan. In den Verbraucherzentralen häufen sich die Beschwerden über ausgebliebene Ware. Wie Sie Vorsicht walten lassen können erfahren Sie hier: "Corona-Krise: Warnung vor Betrügern!"

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Sie oder ein Mitarbeiter infizieren sich: Was tun?

Falls Sie als Unternehmer*in erkranken oder unter Quarantäne gestellt werden, sollte sichergestellt sein, dass Ihr Geschäftsbetrieb auch ohne Ihre persönliche Anwesenheit aufrechterhalten werden kann, empfiehlt der Börsenverein. Denken Sie insbesondere an Kontovollmachten, Passwörter, PIN-Nummern und Ähnliches, auf die leitende Mitarbeiter*innen oder besondere Vertrauenspersonen Zugriff haben sollten.

Melden Sie Corona-Erkrankungen, die bei Ihnen oder Ihren Mitarbeitern auftreten, unverzüglich dem Gesundheitsamt und folgen Sie dessen Anweisungen. Sofern die Gesundheitsbehörde Ihr Unternehmen vollständig schließt, beachten Sie den Entschädigungsanspruch, den Sie in diesem Fall nach § 56 Infektionsschutzgesetz haben. Bitten Sie das Gesundheitsamt um ein Anspruchsformular zur Beantragung dieser Gelder − falls es nicht automatisch kommt.

In seinen 10 Punkten zur Arbeitssicherheit (siehe oben) führt Bundesarbeitsminister Heil aus: "Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden."