Empfehlungen des Börsenvereins

Was dürfen Buchhandlungen noch - und was nicht?

19. März 2020
Redaktion Börsenblatt
Die meisten Buchhandlungen in Deutschland sind geschlossen. Nur Berlin und Sachsen-Anhalt bilden eine Ausnahme. Welche Service-Leistungen sind trotz des "Shutdowns" erlaubt - und welche nicht? Eine kompakte Empfehlungsliste des Börsenvereins.

"Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung, wie die Schließungsverfügung vor Ort umgesetzt wird, die jeweiligen Ordnungsbehörden treffen," so der Börsenverein in seinem aktuellen Newsletter. "Gerade bei Themen wie der Einrichtung von Abholpunkten hängt viel von der Auslegung Ihrer örtlichen Behörde ab." Der Verband rät seinen Mitgliedern deshalb, immer bei den Ansprechpartnern in der Verwaltung nachzufragen.

Einige grundsätzliche Empfehlungen gibt es dennoch:

Erlaubt ist

  • die Besetzung der Buchhandlung zur Abwicklung von Bestellungen, Buchhaltung o.ä. (es gibt also – sofern im Unternehmen kein Corona-Krankheitsfall aufgetreten ist – kein Betretungsverbot für das Team).
  • die Lieferung bestellter Waren etwa über den Postweg und /oder über selbst organisierte Lieferdienste zu den Kundinnen und Kunden direkt.
  • Einrichtung einer Abholmöglichkeit bestellter Ware in ein benachbartes weiterhin geöffnetes Geschäft / Apotheke o.ä. (hierbei rät der Verband allerdings zur Rückbestätigung durch die örtliche Ordnungsbehörde).

Der Verband empfiehlt, davon abzusehen, 

  • eine Buchhandlung zu öffnen, weil sie auch Presseprodukte anbietet und der Verkauf von Zeitungen weiterhin zulässig ist. Inhaber müssten, um hier Rechtssicherheit zu erlangen, sicherstellen, dass Kund*innen wirklich nur Presseprodukte kaufen, etwa durch Absperrung anderer Regale. 
  • ein "Kontaktlos-Regal" vor beziehungsweise an der Buchhandlung anzubringen, um die Abholung bestellter Bücher (mit beiliegender Rechnung) zu ermöglichen, sofern dies nicht ausdrücklich vom jeweiligen Ordnungsamt genehmigt wurde.
  • Abholungen an der Ladentür oder an einem Fenster des Ladens (so wie man es etwa von Nachtapotheken oder Tankstellen kennt) zu ermöglichen, sofern dem die örtliche Behörde nicht zugestimmt hat.

Auf keinen Fall erlaubt ist

  • die Öffnung des Ladens für den regulären Kundenverkehr (außer in Berlin und Sachsen-Anhalt).