Corona-Krise

Kinderbetreuung, Home-Office und Krankschreibungen: Ein Überblick

13. März 2020
Redaktion Börsenblatt

Gibt es ein Recht auf Homeoffice? Müssen Arbeitnehmer zur Arbeit gehen, wenn es keinen Betreuungsplatz für die Kinder gibt? Wann können Unternehmen Kurzarbeit beantragen? Wir haben die Informationen zusammengetragen.

Kita und Schule geschlossen – muss ich trotzdem zur Arbeit?

Nach § 616 BGB müssen Eltern den Arbeitgeber darüber informieren, wenn sie keine Betreuung organisieren konnten. Dazu müssen sie zunächst „alle zumutbaren Anstrengungen“ unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil, andere Verwandte). Für „systemrelevante“ Berufe gibt es z.T. lokale Betreungsangebote (für Ärzt*innen, Krankenpfleger*innen). Gibt es keine Betreuungsmöglichkeit, wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; er ist dann auch nicht verpflichtet, Urlaub zu nehmen – erhält aber in der Regel auch keinen Lohn (§ 616 BGB). Der Anspruch kann außerdem durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen sein.

Gibt es ein Recht auf Homeoffice?

Nein. Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht rechtlich nicht. Entsprechende Vereinbarungen müssen in Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber erfolgen. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge enthalten z.T. Regelungen. Andersherum gilt auch: Einen Mitarbeiter in Home Office zu versetzen, wenn der bisherige Arbeitsvertrag dies nicht vorsieht, ist gegen dessen Willen kaum möglich.

 

Muss ich zum Arzt? Krankschreibungen bei Corona-Verdacht?

Nein. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung haben vereinbart, dass sich Patienten mit Erkältungssymptomen bis zu sieben Tage telefonisch krankschreiben lassen können. Arbeitnehmer*innen müssen dazu nicht mehr die Arztpraxen aufsuchen.

 

Mitarbeiter krank oder in Quarantäne: Wer zahlt?

Mitarbeiter, die krank sind und darum zu Hause bleiben müssen, erhalten weiterhin ihr Gehalt - bei Covid-19 gelten dieselben Regeln wie auch sonst im Krankheitsfall.

Für Unternehmen ist aber eine andere Regel wichtig: Ist ein Mitarbeiter nicht selbst krank, unterliegt aber einer Quarantäne-Anordnung, dann hat der Mitarbeiter laut Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch - und zwar in Höhe des Verdienstausfalls. Diese Entschädigung muss der Arbeitgeber zahlen – das Unternehmen kann sich das Geld aber erstatten lassen. Wichtig: Beim zuständigen Gesundheitsamt innerhalb von drei Monaten einen Antrag stellen!

Zeigt ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz Anzeichen für eine Erkrankung mit Covid 19, sollten Unternehmen ihn nach Hause schicken, damit er (zunächst telefonisch) Kontakt mit seinem Hausarzt aufnimmt. Außerdem sollten Unternehmen Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufnehmen, mit dem gemeinsam über das weitere Vorgehen entschieden wird.

Mitarbeiter kommt nicht zur Arbeit

Selbst wenn der Nahverkehr eingestellt wird, das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Bedeutet: Mitarbeiter sind grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, pünktlich bei der Arbeit zu sein. Gibt es aber keine Möglichkeit, zur Arbeit zu kommen, bekommt der Mitarbeiter im Zweifel kein Geld – muss aber auch nicht mit Sanktionen rechnen.

Mitarbeiter sagt Dienstreise ab – darf er das?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, Dienstreisen anzutreten. Angst, sich mit Covid-19 anzustecken, ist kein Grund, eine Dienstreise zu verweigern.  Ausnahme: Es gibt eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts. Viele Unternehmen haben aber bereits von sich aus reagiert und sagen viele Termine ab oder veranstalten Webmeetings.

Mehr Informationen zum Arbeitsrecht und Corona beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Kann ich Bahnreisen absagen?

  • Bahnkunden können ab dem 16. März ihre gebuchten Tickets kostenfrei in einen Reisegutschein im Wert ihres Tickets umwandeln lassen. Das gilt für alle Super Sparpreise und Sparpreise für Reisen bis einschließlich 30. April.
  • Reisende mit einem Flexpreis oder Flexpreis Business haben unabhängig von den aktuellen Sonderkulanzen die Möglichkeit, ihre Fahrkarten kostenlos zu stornieren.
  • Kunden, die aufgrund des Coronavirus ihre Reise innerhalb Deutschlands verschieben möchten, können das gebuchte Ticket bis zum 30. Juni 2020 flexibel nutzen. Bei Super Sparpreisen und Sparpreisen wird die Zugbindung aufgehoben. Die betroffenen Kunden können sich dazu an die Kundenservice-Kanäle und die Verkaufsstellen der DB wenden.

Mehr Infos: https://www.bahn.de/p/view/home/info/corona_startseite_bahnde.shtml

 

Kurzarbeit und Kredite: „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“

Niedrigere Hürden für Kurzarbeit

  • Sind 10 Prozent oder mehr der Mitarbeiter nicht arbeitsfähig oder von Arbeitsausfall betroffen (wegen Auftragseinbrüchen) kann Kurzarbeit beantragt werden
  • der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden entfällt weitestgehend oder vollständig
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Leiharbeitnehmer möglich
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet Sozialversicherungsbeiträge vollständig
  • Außerdem hat die Bundesregierung die Kreditvergabe gelockert
  • die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und zur Senkung von Vorauszahlungen wurden verbessert.