Hier der Wortlaut der Mitteilung:
"Der Presse war zu entnehmen, dass sich die große Koalition auf eine vorübergehende Reduzierung der Mehrwertsteuer geeinigt hat. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 soll der – für Bücher gültige – verminderte Mehrwertsteuersatz von 7% auf 5% gesenkt werden.
Hat dies Auswirkungen auf den gebundenen Ladenpreis?
Das hängt allein vom Verhalten des Verlages ab. Eine "automatische Herabsetzung" des gebundenen Ladenpreises gibt es nicht. In § 5 Abs. 1 BuchprG ist vielmehr festgelegt, dass es sich beim gebundenen Ladenpreis um einen "Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis)" handelt. Bleibt der Verlag untätig, so ändert sich am Ladenpreis also nichts. Der gebundene Ladenpreis muss weder für den Zeitraum nach dem 1. Juli 2020 noch für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2021 geändert werden.
Es ist dem Verlag freilich unbenommen, die verringerte Steuer als Preisvorteil an die Kunden weiter zu geben. Entschließt sich ein Verlag zur Herabsetzung des gebundenen Ladenpreises, so ist dies in üblicher Weise dem Handel bekannt zu machen. Dies geschieht im Regelfall und unter Einhaltung der Vorlauffrist über das VlB. Soll der Preis zum 1. Januar 2021 wieder erhöht werden, bedarf es einer erneuten Preisfestsetzung und Bekanntgabe. Zu beachten ist auch, dass eine Reduzierung des gebundenen Ladenpreises nach der buchhändlerischen Verkehrsordnung ein Recht des Handels auf Remission bzw. Differenzgutschrift für die innerhalb der letzten 12 Monate bezogenen Exemplare auslöst."
Weitere Informationen zur Mehrwertsteuersenkung im Rahmen der Corona-Krise erhalten Sie im Artikel "FAQ zur Mehrwertsteuersenkung" und im (kostenfreien) Börsenblatt Webinar.