Unter dem Absatz "Werbeverbot für nicht erlaubte Warenarten" heißt es am 16. Februar in einer Mitteilung der Staatskanzlei des Saarlandes:
"SB-Warenhäuser, Vollsortimentsgeschäfte, Discounter und Supermärkte dürfen weiterhin Mischsortimente anbieten, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Aktionsangeboten – verkaufen. Ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimenten, die nicht zum in der Verordnung definierten täglichen Gebrauch zählen, ist verboten. Eine Ausweitung des Angebots über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist außerdem grundsätzlich nicht erlaubt." Bei Verstößen werden die zuvor genannten Bußgelder (zwischen 1.000 und 10.000 Euro) verhängt, bestätigt das Wirtschaftsministerium auf Anfrage. Die Regelung gilt 22. Februar.
Hintergrund
Die während des Lockdowns von Schließung betroffenen Einzelhändler beklagen zunehmend eine Benachteiligung durch weiterhin geöffnete Lebensmittel- und Drogeriemärkte, die bewusst Non-Food-Nebensortimente verkaufen und zum Teil aktiv bewerben – darunter Blumen, Multimedia-Artikel und Bücher.
Die saarländische Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger hatte daher ein Werbeverbot für Produkte, die nicht dem täglichen Bedarf oder zur Grundversorgung dienen, auf den Weg gebracht, das der Ministerrat des Bundeslands voraussichtlich am 16. Februar beschließen sollte. Das Verbot soll am kommenden Montag, dem 22. Februar, in Kraft treten, wie Rehlingers Ministerium am 12. Februar mitteilte.
Die Ministerin erwartete, dass das Verbot ab sofort beachtet werde: "Die freiwillige Selbstverpflichtung hat nicht bei allen zu einem Umdenken geführt – viele Geschäfte und Warenhäuser, die nach dem Schwerpunktprinzip weiter öffnen dürfen, haben auch in den vergangenen Tagen nicht auf teilweise umfangreiche Werbemaßnahmen verzichtet. Das führt nicht nur zu größeren Kundenströmen, während unser drängendstes Ziel noch immer lautet, Kontakte zu vermeiden. Es ist auch unsolidarisch den Fachgeschäften gegenüber, die zurzeit geschlossen bleiben müssen."
Warenhäuser, die dennoch für ihr Angebot werben, müssten voraussichtlich mit einem Bußgeld zwischen 1.000 und 10.000 Euro rechnen. Einzelhändler, die zurzeit geschlossen sind, dürfen weiterhin ihr Angebot im Rahmen von Click-and-Collect anbieten und bewerben.