VG Wort

OLG München verwirft Regeln zur Herausgebervergütung

7. September 2023
Redaktion Börsenblatt

Ein wissenschaftlicher Autor hat gegen die Regelungen der VG Wort zur Herausgebervergütung und zum Förderungsfonds Wissenschaft geklagt und in der Berufungsinstanz teilweise Recht bekommen.

Wie die VG Wort mitteilt, habe die Verwertungsgesellschaft aufgrund ihrer Verteilungsregelungen seit Jahrzehnten die Herausgeber von urheberrechtlichen Sammelwerken von Sprachwerken ("Herausgeber") an ihren Einnahmen beteiligt. Sie unterhält ferner seit Ende der 1970er Jahre einen Förderungsfonds Wissenschaft, über den insbesondere Druckkostenzuschüsse für herausragende wissenschaftliche Werke vergeben wurden, die ansonsten nicht hätten erscheinen können. Die Finanzierung des Förderungsfonds erfolgt durch Abzüge von den Einnahmen nach Maßgabe der Regelungen der Satzung der VG WORT.

Hiergegen hat sich ein wissenschaftlicher Autor gewandt und die VG WORT im Herbst 2019 vor dem Landgericht München verklagt. Die Klage war vor dem Landgericht München im Wesentlichen erfolgreich. Die VG WORT hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim OLG München eingelegt. Am 27. Juli 2023 ist ein Urteil des OLG München ergangen, das der VG WORT kürzlich zugestellt wurde.

Vor dem Hintergrund des anhängigen Rechtstreits hat die VG WORT seit Ende 2019 keine Ausschüttungen mehr an Herausgeber vorgenommen; auch hat der Förderungsfonds Wissenschaft bereits seit geraumer Zeit keine neuen Förderzusagen mehr erteilt.

Die Berufung der VG WORT war erfolgreich, soweit es um den eigenen Anspruch des Klägers als Urheber wissenschaftlicher Werke ging; insoweit hat das OLG München die Klage abgewiesen. Dies hat das Gericht damit begründet, dass die VG WORT Abzüge zugunsten von Herausgebern und zugunsten des Förderungsfonds nur bei den Einnahmen vorgenommen hat, die nach dem Verteilungsplan auf Bücher entfielen, nicht aber bei den auf wissenschaftliche Beiträge entfallenden Einnahmen. Nur für letztere hatte der Kläger selbst Ausschüttungen erhalten.

Allerdings hatte der Kläger sich auch Ansprüche eines Buchautors abtreten lassen und diese ebenfalls mit der Klage geltend gemacht. Insoweit wurde die Berufung der VG WORT zurückgewiesen.

Gericht erklärt Regelungen zur Herausgebervergütung und zum Förderungsfonds für unwirksam

Das OLG München hat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass die im streitgegenständlichen Klagezeitraum geltenden Regelungen im Verteilungsplan der VG WORT zur Herausgebervergütung sowie in der Satzung der VG WORT zum Förderungsfonds Wissenschaft unwirksam waren, weil aufgrund dieser Regelungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch Nichtberechtigte Vergütungen oder Förderungen erhalten könnten.

Das Gericht hat aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass Herausgeber als Urheber von Sammelwerken durchaus eine urheberrechtlich geschützte Leistung erbringen können, die zu einer Berechtigung an der Ausschüttung führen kann. Die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Leistung müssen nach Ansicht des Gerichts nicht allzu hoch angesetzt werden. Beim Förderungsfonds Wissenschaft hat das Gericht auch deutlich gemacht, dass die Vergabe von Druckkostenzuschüssen für herausragende wissenschaftliche Werke als Ziel nicht unzulässig sein dürfte und der VG WORT bei der Beurteilung, was als kulturell bedeutsam anzusehen ist, ein Ermessen zusteht.

Die VG WORT wird nunmehr das weitere Vorgehen genau prüfen. Dabei werden die Interessen von allen Beteiligten zu berücksichtigen sein. Zunächst geht es dabei vor allem um die Frage, ob gegen das Urteil des OLG München Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt wird. Das OLG München hat die Revision zugelassen und in diesem Zusammenhang deutlich gemacht hat, dass es bei den streitentscheidenden Fragen bisher an einer höchstrichterlichen, richtungsweisenden Leitentscheidung fehlt.