Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 22. Dezember einen Eilantrag der Woolworth GmbH gegen die 2G-Regelung für den Einzelhandel in dem Bundesland abgelehnt, wie es in einer Presseinformation mitteilt.
Nach der geltenden Coronaschutzverordnung des Landes dürfen Ladengeschäfte und Märkte nur von Geimpften oder Genesenen aufgesucht werden (2G-Regel). Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel sowie Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
Woolworth hatte geklagt und geltend gemacht, die 2G-Regelung sei unverhältnismäßig. Im Einzelhandel bestünden keine signifikanten Infektionsgefahren, denen nicht im Rahmen der vorhandenen Hygienekonzepte begegnet werden könne. Zudem liege im Hinblick auf die von der 2G-Regelung ausgenommenen Einzelhandelssparten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
Dem sei das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung heißt es: Die angegriffene Zugangsbeschränkung zu den Verkaufsstellen des Einzelhandels verstoße nicht offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zudem könne man voraussichtlich davon ausgehen, dass die 2G-Regelung im Einzelhandel dazu beitrage, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden.
Nach den bisherigen Erkenntnissen spreche viel dafür, dass die Impfungen weiterhin einen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bieten und damit auch bei einer zunehmenden Verbreitung der Omikron-Variante zu einer Schonung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten beitragen würden. Testpflichten oder das Verwenden von FFP2-Schutzmasken würden kein ebenso geeignetes Mittel darstellen, dieses Ziel zu erreichen.
Die mit der Maßnahme verbundenen wirtschaftlichen Einbußen wären in der aktuellen pandemischen Lage vertretbar. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass auch nichtprivilegierte Einzelhändler wie Woolworth ihre Waren noch einer Vielzahl von Kunden anbieten könnten. Denn inzwischen seien in Nordrhein-Westfalen allein 73,5 Prozent der Bevölkerung vollständig geimpft und damit von den Zugangsbeschränkungen nicht erfasst.
In der Privilegierung der von den Zugangsbeschränkungen ausgenommenen Ladengeschäfte liege voraussichtlich kein Gleichheitsverstoß. Dass deren Warenangebot dem täglichen Grundbedarf zugeordnet und deswegen von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen sei, sei sachlich vertretbar.
Hintergrund
Bundesweit hatte es in den vergangenen Wochen unterschiedliche Entscheidungen durch die Oberverwaltungsgerichte zur 2G-Regelung im Einzelhandel gegeben. Das OVG in Schleswig-Holstein hatte die Regeln nach einer Woolworth-Klage für rechtmäßig erklärt. Dagegen hatte das niedersächsische OVG die 2G-Regel im Einzelhandel des Bundeslandes gekippt.
Siehe dazu Börsenblatt online: