Dazu haben wir die Rechtsanwältin Stephanie Pautke (COMMEO Rechtsanwälte), die den Börsenverein in kartellrechtlichen Fragen berät, um ihre Einschätzung gebeten.
Der Ex-Chefeinkäufer des größten deutschen Buchhändlers, der seinem bisherigen Arbeitgeber weiterhin als Generalbevollmächtigter dient, wird ab April zugleich Einkaufsleiter des größten Barsortiments. Ist das kartellrechtlich unanstößig?
Diese Personalie wirft in der Tat kartellrechtliche Fragen auf. Die Einkaufsmacht beider Unternehmen gegenüber Verlagen wird bei gemeinsamer oder gleichgeschalteter Verhandlung natürlich deutlich vergrößert. Ohne eine Rechtfertigung wäre bereits der Fluss von Einkaufskonditionen kritisch, denn Barsortimenter und Buchhändler sind ja in gewissem Rahmen Nachfragewettbewerber. Dies ist eine neue Situation, die auch aus Sicht des Bundeskartellamts eine Neubewertung der Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse in der Branche erforderlich machen dürfte.
Wäre eine weiterreichende Partnerschaft zwischen einem Marktführer im Handel und einem Marktführer im Großhandel, etwa auf Gesellschafterebene, ein kartellrechtlich denkbares Konstrukt?
Kooperationsverträge zwischen Nachfragewettbewerbern sind stets kartellrechtlich zu prüfen. Ihre Zulässigkeit hängt neben der Marktposition der Kooperationspartner von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung ab. Behindern diese den Wettbewerb, ist zu prüfen, ob die Parteien ausreichende Gründe für eine Rechtfertigung anführen können. Dies wird umso schwieriger, je größer die Parteien im Markt sind.