Die ursprünglich von Altkanzler Helmut Kohl angestrengte und nach seinem Tode von seiner Witwe Maike Kohl-Richter fortgeführte gerichtliche Auseinandersetzung hatte die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen des Buches "Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ (Heyne Verlag) zum Gegenstand. Die angegriffenen Urteile des Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichtshofs hatten die Unterlassungsklage aber nur teilweise als begründet angesehen. Dagegen richtete sich die erste der beiden Verfassungsklagen der Kohl-Witwe.
Mit der zweiten Verfassungsklage wolle Maike Kohl-Richter das Fortwirken des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod ihres Mannes hinaus festgestellt wissen. Die Entschädigungsforderung belief sich in den Vorverfahren auf fünf Millionen Euro.
Beide Klagen stützten sich auf ein Fortgelten des Persönlichkeitsrechts nach dem Tode, das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht. Dieses hat die die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts allerdings verneint. Es gelte zwar auch über den Tod einer Person hinaus das Gebot der Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes. Diese sei aber nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs.1 in Verbindung mit Artikel 1 identisch, so das Gericht.