Licht aus, Ladentür nicht dauergeöffnet
Das Bundeskabinett hat am 24. August zwei Energieeinsparverordnungen für die Heizperiode 2022/2023 verabschiedet. Darin sind Buchhandlungen vor allem im Hinblick auf Ladentüren und Beleuchtung betroffen.
Das Bundeskabinett hat am 24. August zwei Energieeinsparverordnungen für die Heizperiode 2022/2023 verabschiedet. Darin sind Buchhandlungen vor allem im Hinblick auf Ladentüren und Beleuchtung betroffen.
Um Gas zu sparen und den Stromverbrauch zu senken, hat die Bundesregierung zwei entscheidende Maßnahmen auf den Weg gebracht.
Die erste Verordnung mit kurzfristigen Maßnahmen tritt bereits am 1. September in Kraft und hat eine Geltungsdauer von sechs Monaten. In der Energieeinspar-Verordnung (EnSikuMaV) wird zum Beispiel die Beleuchtung von Gebäuden von außen verboten mit Ausnahme der Sicherheits- und Notbeleuchtungen. Ebenso ist der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags nicht mehr erlaubt. Ausgenommen sind jedoch kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen, Weihnachtsmärkten etc. Auch wenn die Beleuchtung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren dient, darf sie angeschaltet bleiben.
Gas- und Wärmelieferanten werden in der Verordnung verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens jedoch zu Beginn der Heizsaison zu informieren.
In beheizten Geschäften dürfen Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung Heizwärme verlorengeht, nicht mehr dauerhaft offen stehen – sofern das dauerhafte Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausgangs als Fluchtweg erforderlich ist. Denkbar ist dies etwa bei Verkaufsaktionen in größeren Einkaufszentren, bei denen sich eine überdurchschnittliche Anzahl an Personen im Gebäude aufhält.
Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab 1. Oktober 2022 für die Dauer von zwei Jahren – sie braucht noch die Zustimmung durch den Bundesrat. Ziel ist hierbei die Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden. So werden Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab zehn Gigawattstunden (GWh) pro Jahr verpflichtet, Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen, zum Beispiel durch den Austausch von Beleuchtungen mit LED oder durch Optimierungen von Arbeitsabläufen und technischen Systemen. Eigentümer von Gebäuden über 1.000 Quadratmeter mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen
Der Handelsverband Deutschland hat eine Plakatkampagne entworfen, mit der Händler ihre Kund:innen informieren können, warum etwa Türen geschlossen und Schaufenster unbeleuchtet sind.