Der Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes soll bei Beschluss ab dem 1. Oktober bis zum 7. April 2023 gelten.
In einer Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums erteilt Justizminister Marco Buschmann Lockdowns und Ausgangssperren eine klare Absage. Freiheitseinschränkungen dürfe es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Stattdessen wolle man auf Maßnahmen setzen, die wirksam sind und zumutbar. „Masken schützen. Und in bestimmten Situationen ist eine Maskenpflicht auch zumutbar.“
In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Fernverkehr gelte diese weiterhin – mit FFP2-Masken.
Außerdem gibt man Ländern die Möglichkeit für „weitere Bereiche des öffentlichen Lebens in Innenräumen eine Maskenpflicht anzuordnen“. Unklar bleibt aktuell, ob damit auch der Einzelhandel gemeint ist. Dies scheint je nach Land unterschiedlich definiert und gehandhabt werden zu können.
In der Schweiz, die den Wortlaut der „öffentlich zugängliche Innenräume“ seit 2020 nutzt, werden Verkaufslokale explizit eingeschlossen.
Eine Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase können die Länder laut Vorschlag außer im öffentlichen Personennahverkehr, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen auch in Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie anordnen. Für getestete, frischgeimpfte und frischgenesene Personen müsse jedoch Ausnahmen geben. „In diesen sozialen Bereichen ist es richtig, mehr auf die Eigenverantwortung der Zivilgesellschaft zu setzen – so wie es auch die meisten anderen europäischen Staaten tun“, so Buschmann weiter. "Frisch geimpft" bedeutet dabei, dass die Impfung maximal drei Monate zurückliegt.
Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG soll noch im August vom Bundeskabinett diskutiert und beschlossen werden. Dann wird es wohl auch Klarheit darüber geben, ob der Einzelhandel mit in die Definition der „öffentlich zugänglichen Innenräume“ zählt, oder ob dies den Ländern selbst überlassen ist.