Buchhandel: Bundesländer im Überblick

Corona: Der Stand nach dem Bund-Länder-Treffen

23. Dezember 2021
Redaktion Börsenblatt

Vierte Corona-Welle: Was gilt aktuell für den Buchhandel? Ein Länder-Überblick auf Basis von Informationen der Landesverbände im Börsenverein. Das Bund-Länder-Treffen am 2. Dezember hat die 2G-Regel für den Einzelhandel beschlossen – außer für den Handel zur Grundversorgung. Zählen die Länder den Buchhandel weiter dazu?

Bund-Länder-Treffen am 2. Dezember: 2G für den Einzelhandel

Im Beschlusspapier der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021 heißt es bezüglich des Einzelhandels:

"Die 2G-Regeln werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandel ausgeweitet. Zugang haben also nur noch Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs.¹ Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden."

In der Anmerkung steht: "¹ Hinsichtlich der Ausnahmen orientieren sich die Länder am entsprechenden Katalog in der Bundesnotbremse." Wir erinnern uns: dort waren Buchhandlungen zum Einzelhandel "des täglichen Bedarfs" gerechnet worden.

Bei Veranstaltungen heißt es: "Bundesweit ist der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus)."

Weitere wichtige Punkte:

Der Gesetzgeber wird gebeten, das Infektionsschutzgesetz um weitere
Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen
Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen zur Verfügung haben. Darüber hinaus wird er gebeten, die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert (z.B. Landkreise) angeordnet werden können.

All die vorgenannten Maßnahmen sollen bundesweit einheitliche Mindeststandards markieren. Die besonders betroffenen Länder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mit landesrechtlichen Regelungen tätig werden.

Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen, heißt es weiter im Beschlusspapier.

Infektionsschutzgesetz und Bund-Länder-Runde: Das ist für den Buchhandel relevant!

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat am 19. November den Bundesrat passiert. Mit der Novelle sind auch nach dem Auslaufen der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25. November bundesweit einheitliche Corona-Schutzvorkehrungen möglich. Das Gesetz ist am 24. November in Kraft getreten und soll bundesweit bis zum 19. März 2022 gelten. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.

  • Damit tritt am 24. November auch die angekündigte 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz und die wiedereingeführte Angebotspflicht für das Homeoffice in Kraft.

Regelungen, die für die Buchbranche wichtig sind, hat der Landesverband Nord im Börsenverein zusammengefasst – sowie was die Bund-Länder-Runde vom 18. November beschlossen hat:

 

1. Änderung der Infektionsschutzgesetzes

3G am Arbeitsplatz

Arbeitnehmer, die bei der Arbeit mit Menschen in Berührung kommen oder auch nur kommen könnten, müssen geimpft oder genesen sein oder sich täglich testen lassen. Die Arbeitnehmer müssen den entsprechenden Nachweis vorlegen, der Arbeitgeber ist zur Kontrolle und Dokumentation verpflichtet (gilt ab 24. November)

Beschäftigte, die sich weigern, müssen, sofern möglich, im Homeoffice arbeiten oder anderswo ohne Kontakt mit Kunden eingesetzt werden. Eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder die Kündigung in letzter Konsequenz sind in diesem Fall auch denkbar.

Zwei Tests in der Woche müssen weiterhin vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, für die weiteren Tests ist der Arbeitnehmer verantwortlich.

Homeoffice-Pflicht

Beschäftigte mit "Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten" muss Homeoffice wieder ermöglicht werden – es sei denn, betriebliche Gründe schließen dies aus. Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen. Ausnahmen gibt es, wenn die Arbeit zu Hause nicht möglich ist.

  • Das Bundesarbeitsministerium hat zur Homeoffice-Pflicht ein umfangreiches FAQ veröffentlicht.

Verlängerung der wirtschaftlichen Hilfen, darunter Überbrückungshilfe III plus, erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld, erhöhte Krankentage zur Betreuung von Kindern werden bis zum 31. März 2022 verlängert.

3G in Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs (gilt ab 24. November).

Die Bundesländer legen weiterhin fest, auf Grundlage der in der Ministerpräsidentenkonferenz verabschiedeten Kriterien:

  • Abstandsgebote,
  • Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum,
  • Masken- und Testpflicht, 3G und 2G-Zugangsregelungen
  • Beschränkung von Personenzahlen und Auflagen in Geschäften, bei Veranstaltungen, Märkten, Versammlungen, in Betrieben und Einrichtungen, der Gastronomie oder Hotellerie
  • Betriebsschließungen im Einzelfall 

Nicht mehr vorgesehen sind flächendeckende Schließungen und Verbote.
 

2. Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz von 18. November

(die Beschlüsse wurden beim Bund-Länder-Treffen am 2. Dezember  verschärft, siehe oben)

Unter anderem wurde die Hospitalisierungsrate als neuer Richtwert festgelegt:

Bei einem Schwellenwert über 3 wird landesweit 2G eingeführt. Dann haben nur noch Geimpfte und Genese "Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen". Die Kontrolle der Nachweise liegt in der Verantwortung der Veranstalter/ Betreiber.

Bei einem Wert über 6 gilt flächendeckend 2G plus. Hier müssen auch Geimpfte und Genesene einen aktuellen Test nachweisen.

Ab einem Wert von 9 können weitergehende Maßnahmen ergriffen werden.

Eine flächendeckende Schließung des Einzelhandels ist nicht vorgesehen.

Die Bundesländer im Überblick

Allgemein ist es derzeit so, dass der Buchhandel geöffnet haben darf. Für den Einzelhandel gilt teils die 2G-Regel, ausgenommen sind Geschäfte, die den täglichen Bedarf, die Grundversorgung decken. Nicht in allen Ländern wird der Buchhandel zu letzteren dazugezählt.

Updates: Das RKI gibt am 19. November eine bundesweite Sieben-Tage-Inzidenz von 340,7 an. RKI-Chef Wieler hält laut Medien die 2G-Regel angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens für nicht mehr ausreichend. "Wir müssen jetzt die Notbremse ziehen", so Wieler. Er fordert etwa, Großveranstaltungen abzusagen und private Kontakte zu reduzieren. Einen Tag später, am 20. November, warnt Wieler vor einer fünften Coronawelle, "wenn das Verringern der Kontakte und das Impfen nicht intensiv gelingt". Das würden die aktuellen Modellierungen zeigen. Am 20. November liegt die Sieben-Tage-Inzidenz laut RKI bei 362,2 und am 1. Dezember bei 442,9 (30. November: 452,2).

Die folgenden Informationen zum Buchhandel und Veranstaltungen in den Bundesländern beruhen auf Angaben der Landesverbände im Börsenverein des Deutschen Buchhandels und zeigen den jeweiligen Stand am 1. Dezember (Aktualisierungen sind mit Datum markiert).

Achtung: Ab 24. November gelten zudem die Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes (siehe oben). Diese sind hier bei den Ländern nicht immer noch einmal aufgeführt.

Baden-Württemberg

Update, 24. November: Das Land Baden-Württemberg hat eine neue Coronaverordnung veröffentlicht, die am 24. November 2021 in Kraft tritt.

Sie enthält im Wesentlichen eine neue Alarmstufe II. Ab 24. November 2021, 0 Uhr gilt diese in Baden-Württemberg.

Die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 450 erreicht oder überschreitet.

Über die Alarmstufe hinaus gibt es besondere Einschränkungen für Stadt- und Landkreise mit einer AIB von 500. Hierzu müssen die Bekanntmachungen der Ämter vor Ort beachtet werden, diese Regeln gelten nicht landesweit.
 
Das Wichtigste für Buchhandlungen:

  • In der Alarmstufe II gilt weiterhin 3G für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient. Dazu zählen auch Buchhandlungen. Kunden müssen entweder geimpft, genesen oder getestet sein. Ein Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, genügt.
  • Stellt ein Landkreis in der landesweiten Alarmstufe II an zwei Tagen in Folge eine Auslastung der Intensivbetten von 500 fest, gilt im Einzelhandel dieses Stadt- oder Landkreises die 2G-Regel. Das wird dann nicht vom Land sondern vom Landkreis ortsüblich bekanntgemacht.
  • Abholen – also kurzfristiges Betreten des Ladens – ist in allen Stufen ohne Nachweispflicht gestattet.

Das Wichtigste für Veranstaltungen:

  • In der Alarmstufe II gilt 2G Plus, der Zugang ist also nur geimpften/genesenen Personen, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen können, gestattet.
  • Außerdem dürfen Veranstaltungsstätten in den Alarmstufen I und II (also ab AIB von 390) nur noch zu 50 Prozent ihrer Kapazität ausgelastet werden.

Mehr Details finden sich auf der Homepage des Landesverbands. Dort gibt es auch Plakate zum Download.

 

Der Stufenplan Baden-Württembergs sieht damit aktuell so aus:

Das bisher dreistufige Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe wird um die Alarmstufe II erweitert:

  • Basisstufe: Hospitalisierungs-Inzidenz von unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patient:innen
  • Warnstufe: ab Hospitalisierungs-Inzidenz von 1,5 oder ab 250 Intensivbetten mit COVID-19-Patient:innen
  • Alarmstufe I: ab Hospitalisierungs-Inzidenz von 3,0 oder ab 390 Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen
  • Alarmstufe II: ab Hospitalisierungs-Inzidenz von 6,0 oder ab 450 Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen
  • Zusätzlich werden in der Alarmstufe II in den Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt, regional geltende, verschärfte Maßnahmen ergriffen. Dies sind u.a. 2G im Handel und Ausgangssperren für Ungeimpfte.

Den Eintritt von Warnstufe bzw. Alarmstufe I und II stellt das Landesgesundheitsamt  fest, ebenso die Aufhebung.

Seit dem Ende der Bundesnotbremse und der damit zusammenhängenden Änderung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes darf Baden-Württemberg den Buchhandel nicht mehr als Grundversorger behandeln. Es gilt wieder die Beurteilung des VGH Mannheim aus dem März, der darin eine Ungleichbehandlung ohne Sachgrund sah. "Leider haben unsere Appelle an die Landesregierung, den Buchhandel wieder zu privilegieren oder den Einzelhandel insgesamt von der 3G-Regel auszunehmen, diesmal nichts bewirkt", so Rösch. Auch der Handelsverband habe dagegen lautstark protestiert, leider ebenfalls ohne Erfolg.

Stufenplan: Das gilt für Buchhandlungen

  • Für den Betrieb in der Buchhandlung gibt es in der Basis- und Warnstufe keine Einschränkungen.
  • Bei Eintreten der Alarmstufe gilt für den Buchhandel 3G. Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt ab Eintritt der Alarmstufe die 3G-Regel, Kunden müssen also entweder getestet (Schnelltest reicht), genesen oder geimpft sein. Das gilt nicht für Abholen und Lieferung.
  • Die Testpflicht für Beschäftigte und Selbständige mit Kundenkontakt, die nicht immunisiert, also geimpft oder genesen sind, gilt bereits in der Basisstufe.

Das heißt, auch Beschäftigte in Buchhandlungen müssen zweimal pro Woche einen Schnelltest durchführen oder durchführen lassen. Die Nachweise über die Testung sind für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Achtung: Diese Testpflicht betrifft die Beschäftigten persönlich. Sie sind eigenständig zur Durchführung und Dokumentation der Testungen verpflichtet und müssen dies ausschließlich den zuständigen Behörden auf Verlangen nachweisen.

Arbeitgeber*innen sind nach wie vor lediglich verpflichtet, ihren Mitarbeitern Tests zur Verfügung zu stellen (§ 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung). Eine Test- oder Impfpflicht darf Beschäftgten gegenüber nicht ausgesprochen werden. Es gibt auch keine Verpflichtung, Tests an zugelassenen Teststationen für Mitarbeiter*innen zu bezahlen.

Für Veranstaltungen mit bis zu 5.000 Besuchern gilt:

  • In der Basisstufe 3G
  • In der Warnstufe 3G Plus
  • In der Alarmstufe 2G
  • In der Alarmstufe II 2G Plus

Ausserdem gilt in allen Stufen:

  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen; im Freien dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Abstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
  • Die Kontaktdaten der Besucher/Besucherinnen müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie CoronaWarnApp, Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf an der Veranstaltung nicht teilnehmen. 

Bayern

Update, 16. Dezember: Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist bis zum 12. Januar 2022 verlängert worden, Verschärfungen gab es in der Hauptsache im privaten Bereich.

  • Damit bleiben die nächsten vier Wochen die bisherigen Regelungen für den Handel oder auch Veranstaltungen bestehen.

Aufgrund der Unsicherheit bezüglicher einer FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte im Handel wurden vom Kabinett die Vorgaben konkretisiert. Ab 15. Dezember gilt neu:  "Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen." Dies ist allerdings nur die vorgegebene Mindestanforderung. Sollten Arbeitgeber*innen zu der Einschätzung kommen, dass medizinische Gesichtsmasken nicht ausreichend sind, um Mitarbeitende effektiv zu schützen, können die Vorgaben innerbetrieblich auch verschärft werden.

In Absprache mit den Gesundheitsministern der Länder wurde zudem eine Befreiung von der Testpflicht für dreifach geimpfte Personen beschlossen, überall dort wo aktuell 2G Plus gilt.

Informationsangebote des Landesverbands Bayern:

Aktuelle Infos finden sich zeitnah auf der Corona-Spezial-Seite des Landesverbands und in den FAQs. Weiterführende Informationen in Form einer tabellarischen Übersicht (pdf) stellt außerdem das Bayerische Wirtschaftsministerium zur Verfügung.

 

Update, 3. Dezember:
Ab 8. Dezember tritt in Bayern laut Ministerratsbericht die 2G-Regelung für den Einzelhandel in Kraft. Da in Bayern der Buchhandel ausdrücklich zum täglichen Bedarf gezählt wird (in Anlehnung an den Katalog der Bundesnotbremse), ist er von der 2G-Regelung ausgenommen.

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) ist am 24. November in Kraft getreten ist. Dies gilt danach:

Handel:

  • Schriftliches Hygienekonzept für Laden und Beschäftigte (§7)
  • Einhalten von 1,5 m Mindestabstand
  • FFP2-Maskenpflicht, Ausnahmen für durch Spuckschutz abgetrennte Thekenbereiche (§2)
  • Begrenzung der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kund:innen auf ein:e Kund:in je 10 Quadratmeter der Verkaufsfläche
  • In Hotspots: eine Kund:in je 20 Quadratmeter der Verkaufsfläche

Veranstaltungen:

Veranstaltungen (unter 1000 Besucher*innen):

  • 2G Plus: Genesene/ Geimpfte müssen zusätzlich einen Test vorlegen (PCR-Test/48h, PoC-Antigentest/24h, oder unter Aufsicht ausgeführter Selbsttest/24h)
  • Ungeimpfte Mitarbeitende bei Veranstaltungen müssen an mind. zwei Tagen/Woche einen PCR-Test vorlegen.
  • FFP2-Maskenplicht auch während der Veranstaltung, auch am Platz
  • 1,5 m Abstand zwischen Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören
  • Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist.
  • Jugendliche, die älter als 12 Jahre und drei Monate sind, unterliegen automatisch ebenfalls 2G.
  • Das "Plus" erfüllen folgende Personengruppen ohne weiteren Test: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder.
  • Bei Veranstaltungen mit weniger als 100 Personen muss kein individuelles, schriftliches Infektionsschutzkonzept erarbeitet werden.
  • In Hotspots müssen alle Kulturveranstaltungen abgesagt werden.

Weiterhin greifen eine Sperrstunde ab 22 Uhr und 2G-Pflicht für die Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Bibliotheken und Hochschulen sowie eine Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte und Schließungsanordnungen für Hotspotregionen.

Die Regelungen gelten bis einschließlich 15. Dezember. Die täglichen Fallzahlen veröffentlicht das bayerische Landesgesundheitsamt

Weitere Informationen des Landesverbands:

Bezugsquellen für Corona-Schutzprodukte, wie Masken und Schnelltests, finden sich laut Landesverband Bayern unter: https://www.plattform-corona-schutzprodukte.de/

Berlin

Update, 27. November: Die aktuelle, elfte Änderungsverordnung vom 23. November (gültig: 27. November bis 19. Dezember) tritt in Kraft. Buchhandlungen sind von der 2G-Regel ausgenommen (siehe unten).

Hiernach gilt für den Einzelhandel (§ 15, §16):

  • Maskenpflicht: Für Personal sowie Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls), in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie für Personal in Gaststätten mit Gästekontakt besteht im Innen- wie im Außenbereich eine Maskenpflicht.
  • Für Personen auf Märkten und in Warteschlangen im Freien besteht eine Maskenpflicht.
  • Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November und Kaufhäuser dürfen nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden.
  • Ausgenommen davon ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Babyfachmärkte, Blumengeschäfte, Bau- und Gartenmärkte, Abhol- und Lieferdienste und Wochenmärkte, gewerblichen Handwerkerbedarf und Fahrrad- und Kfz- Werkstätten.
  • Bei allen Geschäften des Einzelhandels sowie Einkaufszentren (Malls) sind die Vorgaben der Zutrittssteuerung* zu beachten.
  • Auf Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten und Volksfesten besteht eine Maskenpflicht.
  • Weihnachtsmärkte können unter der 2G-Bedingung geöffnet werden.

* Vorgaben der Zutrittssteuerung (§3):

"Sofern in dieser Verordnung eine Zutrittssteuerung vorgesehen ist, gilt bei der Öffnung einer Einrichtung die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von insgesamt höchstens einer nutzenden Person pro 5 Quadratmetern der für den jeweiligen Zweck genutzten Fläche für die maximal zulässige Anzahl von Besucherinnen und Besuchern oder anderen Nutzenden je genutzter Fläche der entsprechenden Räumlichkeiten."

Veranstaltungen (Auszug aus den Vorgaben):

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter der 2G-Bedingung stattfinden. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren.
  • Auf Veranstaltungen im Freien sind die Zuweisung fester Plätze und die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Mindestabstand nach kann unterschritten werden, wenn alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind. An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht, es sei denn sie halten sich an einem festen Platz auf. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. Veranstaltungen im Freien können unter der 2G-Bedingung stattfinden (dann ist nur die Anwesenheit zu dokumentieren).
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
  • Abweichend davon können Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als den genannten zeitgleich anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 2.000 zeitgleich anwesenden Personen, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten werden. Veranstaltungen mit mehr als 2.000 zeitgleich anwesenden Personen können durch die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung zugelassen werden.

Brandenburg

Update, 24. November: Heute treten die aktuellen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bundesweit in Kraft. Diese gelten zunächst bis zum 19. März 2022. Der neue Gesetzestext wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Dadurch ergeben sich auch Anpassungen, die Unternehmen direkt betreffen (3G am Arbeitsplatz, Homeoffice). Die Bundesländer können darüber hinaus weitere Maßnahmen ergreifen. Details, siehe oben am Anfang der Meldung.

Die Corona-Verordnung für Brandenburg ist bereits aktualisiert worden, der Buchhandel bleibt weiterhin von der 2G-Regel ausgenommen.

Für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt die 2G-Regel. Ausgenommen sind laut Presseinformation Brandenburgs unter anderem Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Tierbedarfshandel, Baufachmärkte, Floristikgeschäfte, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Poststellen, Tankstellen Banken und Sparkassen, öffentliche Bibliotheken.

Die Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg tritt am 24. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft. Die für den Buchhandel relevanten Paragraphen hat der Landesverband Berlin-Brandenburg auf seiner Homepage zusammengefasst.

Es gibt Bereiche, in denen die 2G-Regelung verbindlich gilt (etwa bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter), und Bereiche, in denen Veranstalterinnen und Veranstalter sich optional für 2G entscheiden können.

Brandenburg: Corona-Verordnung

Bremen

Update, 23. Dezember: Die Corona-Verordnung ist aktualisiert worden, um die Ergebnisse der Ministerpräsidenten*innenrunde einzuarbeiten. Für den Buchhandel ändert sich nichts. (Verordnung gilt ab 28.12.)

  • Ab Warnstufe 2 gilt im Einzelhandel 2G
  • Ausnahmen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs – Buchhandlungen gehören ausdrücklich dazu, hier gilt weiter:
    Abstandsgebot (1,5m), das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung. Ein Hygienekonzept muss vorliegen.

Hamburg

Update, 23. Dezember: Die Corona-Verordnung ist aktualisiert worden, um die Ergebnisse der Ministerpräsidenten*innenrunde einzuarbeiten. Für den Buchhandel ändert sich nichts. (Verordnung vom 24.12.2021 – 21.01.2022)

  • im Einzelhandel gilt 2G
  • Ausnahmen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs – Buchhandlungen gehören ausdrücklich dazu, hier gilt weiter: Abstandsgebot (1,5m), das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung und eine zulässige Anzahl von einem Kunden auf 10qm Verkaufsfläche. Ein Hygienekonzept muss vorliegen.

Das Tragen einer FFP2-​Maske oder einer sonstigen Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard wird empfohlen.

Hessen

Update, 1. Dezember: In Hessen gilt ab Sonntag, den 5. Dezember, 2G im Einzelhandel. Buchhandlungen sind, wie auch in den letzten Verordnungen, ausgenommen (§21) und müssen weiterhin keine Negativnachweise ihrer Kund*innen kontrollieren. Die Verordnung ist hier verlinkt. Die neuen Maßnahmen für Hessen hat der Landesverband außerdem bereits auf seiner Homepage aktualisiert

 

Update, 24. November: Hessen setzt mit dem neuen dreistufigen Warnsystem die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz um. Ausschlaggebend für Beschränkungen ist nun die Hospitalisierungsrate. Die neue Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft und gilt vorerst bis zum 23. Dezember.

Für den Buchhandel ergeben sich daraus keine Änderungen zur bestehenden Situation. Im gesamten Handel gelten weiterhin Maskenpflicht und Hygienekonzepte. Kund:innen brauchen keinen Negativnachweis.

Einzelhandel, zu dem auch der Buchhandel zählt

  • Alle Geschäfte dürfen ohne Begrenzung der Kundenzahl öffnen.
  • Maskenpflicht, Abstands- und Hygienekonzept
  • Kund:innen brauchen keinen Negativnachweis, es sei denn, Einzelhändler:innen wenden 2G/2G+ an.
  • Betreiber:innen können unter 2G oder 2G+-Bedingungen öffnen
  • Bei der Umsetzung von 2G+ entfallen Abstandsregeln und Maskenpflicht

Für Buchhandlungen und Verlage gilt nun auch 3G am Arbeitsplatz.

..............................

Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen

Innenraum:

  • 2G
  • Abstands und Hygienekonzept, Maskenpflicht (auch am Sitzplatz)
  • Kontaktdatenerfassung
  • Genehmigungspflichtig bei mehr als 1.000 Teilnehmer:innen

Außenbereich:

  • Ab 25 Teilnehmer:innen muss ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegen.
  • Ab 1.000 Teilnehmer:innen gilt 3G (genesen, geimpft, getestet)
  • Genehmigungspflichtig ab 5.000 Teilnehmer:innen, zusätzlich müssen 90 Prozent der Gäste entweder geimpft oder genesen sein (2G)

Veranstalter:innen können auch das 2G+ Model anwenden.

Mecklenburg-Vorpommern

Update, 23. Dezember: Die Corona-Verordnung ist aktualisiert worden, um die Ergebnisse der Ministerpräsidenten*innenrunde einzuarbeiten. Für den Buchhandel ändert sich nichts. (Verordnung 24.12.2021 – 21.01.2022)

  • 2G im Handel
  • Buchhandel gehört bereits zu den Geschäften des täglichen Bedarfs und zählt zu den Ausnahmen. Es gelten Abstandsgebot, das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung und eine zulässige Anzahl von einem Kunden auf 10qm Verkaufsfläche. Ein Hygienekonzept muss vorliegen.

Niedersachsen

Update, 23. Dezember: Die Corona-Verordnung ist aktualisiert worden, um die Ergebnisse der Ministerpräsidenten*innenrunde einzuarbeiten. Für den Buchhandel ändert sich nichts. (Verordnung 24.12.2021 – 19.01.2022)

  • Im Handel gilt einheitlich: Abstandsgebot (1,5m), das Tragen einer FFP2 Maske (oder ähnlicher Standard) auch für Mitarbeiter*innen, die Kundenkontakt haben. Ein Hygienekonzept muss vorliegen.
  • Die Unterscheidung nach täglichem Bedarf wurde aufgehoben.

Vom 24. Dezember bis 2. Januar gibt es eine Weihnachts- und Neujahrsruhe. Es gelten die verschärften Maßnahmen der Warnstufe 3.

Mehr zum Warnstufenkonzept finden Sie hier.

Nordrhein-Westfalen

Update, 03. Dezember: Die Corona-Verordnung für Nordrhein-Westfalen ist heute aktualisiert worden.

Buchhandlungen gehören mit der neuen Verordnung zum täglichen Bedarf (§4 (2) Punkt 1, Seite 7 im PDF). Das heißt, es müssen keine Einlasskontrollen in der Buchhandlung stattfinden; es gilt weiterhin die Maskenpflicht und Abstandsregel.

Zum Infektionsschutzgesetz

3G am Arbeitsplatz

  • Beschäftigte müssen ab dem 24. November 2021 bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
  • Das heißt, Arbeitgeber:innen dürfen nun explizit nach dem Status fragen.
  • Arbeitgeber:innen müssen diesen Nachweis kontrollieren und dokumentieren. Es reicht, den Impfnachweis einmalig zu dokumentieren. Genauso den Genesenen-Status. Hier muss dann, wenn dieser ausläuft (sechs Monate nach der Genesung), erneut der Status kontrolliert werden.

Mitarbeiter:innen, die sich testen lassen müssen, sollten diesen Test außerhalb des Unternehmens in einem offiziellen Testzentrum machen (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden; Antigentest nicht älter als 24 Stunden) und beim Betreten des Unternehmens vorzeigen. Das Unternehmen muss für ggf. anfallende Kosten nicht aufkommen – die für den Test aufgewendete Zeit ist keine Arbeitszeit.

Homeoffice

  • Arbeitgebende sind wieder verpflichtet, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, Homeoffice anzubieten. Beschäftigte müssen dieses Angebot annehmen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten oder privaten Gründe entgegensprechen.

Das Bundesarbeitsministerium hat dazu ein umfangreiches FAQ veröffentlicht.

Alle Details und Hinweise hat die Regionalgeschäftsstelle NRW online zusammengestellt: hier

Die NRW CoronaSchutzVO sieht ausdrücklich vor, dass bei besonderem regionalen Infektionsgeschehen, einer hohen Belastung der regionalen Krankenhäuser oder dem Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz gemäß der MPK die zuständigen Behörden mit zusätzlichen Maßnahmen entgegenwirken können.

Die aktuelle Corona-Verordnung findet sich immer auf der Seite des NRW-Gesundheitsministeriums:

Rheinland-Pfalz

Update, 1. Dezember: In Rheinland-Pfalz soll es ab dem 4. Dezember eine neue Verordnung geben, die nach Informationen des Landesverbands direkt umgesetzt werden soll. 2G+ soll ausgeweitet werden, wird aber (noch) nicht in Bezug auf den Einzelhandel genannt.

 

Update, 24. November: In Rheinland-Pfalz ist die Hospitalisierungsinzidenz ausschlaggebend für weitreichende Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus. Die 28. Coronavirus-Bekämpfungsverordnung tritt am 24. November in Kraft und gilt vorerst bis zum 15. Dezember.

Für den Buchhandel ergeben sich daraus keine Änderungen zur bestehenden Situation. Im gesamten Handel gelten weiterhin Maskenpflicht und Hygienekonzepte. Kund:innen brauchen keinen Negativnachweis.

Einzelhandel, zu dem auch der Buchhandel zählt

  • Alle Geschäfte sind geöffnet ohne Personenbegrenzung.
  • Maskenpflicht
  • Abstands- und Hygienekonzept
  • Kund:innen brauchen keinen Negativnachweis, es sei denn, Einzelhändler:innen wenden 2G/2G+ an.
  • Betreiber:innen können unter 2G oder 2G+-Bedingungen öffnen

Für Buchhandlungen und Verlage ist 3G am Arbeitsplatz neu:

 

Veranstaltungen

Innenbereich:

  • 2G
  • Maskenpflicht bis zum Sitzplatz
  • Kontaktdatenerfassung
  • Abstands- und Hygienekonzept

Außenbereich:

  • 2G bei Veranstaltungen mit festen Plätzen und Einlasskontrollen, Maskenpflicht bis zum Sitzplatz
  • Maskenpflicht im Gedränge, wenn kein Mindestabstand eingehalten werden kann und es keine festen Sitzplätze für die Besucher:innen gibt

Saarland

Update, 2. Dezember: Im Saarland tritt am 2. Dezember eine neue verschärfte Corona-Verordnung in Kraft. Flächendeckend gilt auch hier nun 2G/2G+. Von der 2G-Regel ist, neben dem Kulturbereich, nun auch in weiten Teilen der Einzelhandel betroffen. Die neue Verordnung gilt vorerst bis zum 15. Dezember.

Einzelhandel

Im Einzelhandel gilt ab dem 6. Dezember 2G. Ausnahmen stellen Geschäfte dar, die zur Grundversorgung gehören. Diese sind im Artikel 3 der Corona-Verordnung aufgeführt. Der Buchhandel zählt nicht zur Grundversorgung. Somit muss auch hier ab dem 6. Dezember die 2G-Regel umgesetzt werden.

Es gelten:

  • 2G
  • Maskenpflicht
  • Abstandsregelungen
  • Ein Hygienekonzept muss vorliegen.

Arbeitsplatz

  • Für Buchhandlungen und Verlage gilt 3G am Arbeitsplatz.

Auch im Saarland gilt 3G am Arbeitsplatz unabhängig davon, ob Arbeitnehmer*innen Kundenkontakt haben. Die Arbeitgeber*innen sind in der Pflicht, die Nachweise zu prüfen und zu dokumentieren. Ungeimpfte Beschäftigte müssen jeden Tag einen negativen Testnachweis vorlegen. Außerdem gilt auch hier die Homeoffice-Pflicht, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

 

Veranstaltungen

Innenbereich:

  • 2G+
  • Kontaktnachverfolgung
  • Maskenpflicht
  • Hygienekonzept

Außenbereich:

  • 2G
  • Maskenpflicht
  • Hygienekonzept

Aktuelle Landesverordnung (tritt am 2. Dezember in Kraft)
Aktuelle Lage im Saarland

 

Bis zum 6. Dezember gilt für den Einzelhandel:

Update, 24. November: Im Saarland ist am 20. November 2021 die neue Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft getreten. Diese geht über den Beschluss von Bund und Ländern hinaus, der verschärfte Maßnahmen erst ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3 vorsieht. Bereits jetzt gelten in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens die 2G-Regelungen. Die neue Verordnung gilt vorerst bis zum 3. Dezember.

Der Buchhandel, wie der gesamte Einzelhandel, ist von 2G ausgenommen. Es gelten weiterhin Maskenpflicht und Hygienekonzepte. Kund:innen brauchen keinen Negativnachweis.

Einzelhandel, zu dem auch der Buchhandel zählt

  • Der Einzelhandel ist von der 2G-Regelung ausgenommen, Einzelhändler:innen können aber unter der 2G- oder 3G-Regel öffnen (Hausrecht)
  • Personenbegrenzungen pro Quadratmeter Verkaufsfläche entfallen
  • Abstandsregelungen werden zu Empfehlungen
  • Maskenpflicht bleibt im Regelfall bestehen, es sei denn, die Betreiber:innen wenden die 2G- oder 3G-Regelung an und kontrollieren die Nachweise.

Für Buchhandlungen und Verlage ist 3G am Arbeitsplatz neu. Auch im Saarland gilt 3G am Arbeitsplatz unabhängig davon, ob Arbeitnehmer:innen Kundenkontakt haben.

Sachsen

Corona-Notfallverordnung

Update, 20. November: Die Sächsische Staatsregierung hat laut Mitteilung auf dem Landesportal eine Corona-Notfallverordnung beschlossen, die am 22. November 2021 in Kraft tritt und bis zum 12. Dezember 2021 gilt. Damit sollen aufgrund der hohen Infektionszahlen und die wachsende Auslastung der sächsischen Krankenhäuser, die Kontakte im Freistaat Sachsen stark und effektiv reduziert werden.

Danach gilt unter anderem ab 22. November:

  • Privater Bereich: Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000. Sie gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene.
  • Kulturangebote (z.B. Kinos und Theater) sind geschlossen, Ausnahme: Bibliotheken, Tierparks und Zoos im Außenbereich.
  • Veranstaltungen und Feste sind untersagt, Weihnachtsmärkte werden abgesagt.
  • Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet.

Handel:

  • Zutritt zum Einzelhandel nur mit 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich – Bau- und Gartenmärkte sind darin eingeschlossen. Click-and-collect ist zulässig.
  • Handel im Bereich der Grundversorgung bleibt uneingeschränkt möglich. Die Notfallverordnung listet hier auf: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende. Buchhandlungen werden in der Aufzählung nicht genannt.
  • Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.

Arbeit und ÖPNV:

  • Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit von zu Hause erledigen können.
  • FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr.

Weitere Bereiche:

  • Versammlungen sind ortsfest und mit bis zu 10 Personen möglich.
  • Messen sind nicht möglich.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gilt die Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 24. November (Laufzeit bis 15. Dezember).

Für den Einzelhandel glit danach (§ 10):

Ladengeschäfte jeder Art, Messen, Ausstellungen sowie Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte, insbesondere Weihnachtsmärkte, dürfen für den Publikumsverkehr öffnen, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen sichergestellt werden. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Die genannten Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen sind unter anderem:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar
  • ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen,
  • Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere Warteschlangen und
  • Information über gut sichtbare Aushänge und, soweit möglich, regelmäßige
  • Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Die Verantwortlichen von Messen, Ausstellungen sowie Jahr- und Spezialmärkten, insbesondere Weihnachtsmärkten, dürfen nur Personen den Zutritt gewähren, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht ausgenommen sind. Darüber hinaus ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen.

Sachsen-Anhalt: Änderungsverordnung vom 24. November

Schleswig-Holstein

Update, 23. Dezember: Die Corona-Verordnung ist aktualisiert worden, um die Ergebnisse der Ministerpräsidenten*innenrunde einzuarbeiten. Für den Buchhandel ändert sich nichts. (Verordnung 28.12.2021 – 18.01.2022)

  • im Einzelhandel gilt 2G
  • Ausnahmen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs – Buchhandlungen gehören ausdrücklich dazu, hier gilt weiter: Abstandsgebot (1,5m), das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung. Ein Hygienekonzept muss vorliegen.

Thüringen

In Thüringen gilt die 2G-Regel für den Einzelhandel. In der aktuellen Thüringer Coronaverordnung vom 24. November (Laufzeit bis 21. Dezember) steht unter § 20 für den Einzelhandel:

"In Geschäften des Einzelhandels hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen." Zudem muss eine "qualifizierte Gesichtsmaske" getragen werden.

Zur 2G-Regel: Unter § 18 (Besondere Schutzmaßnahmen) heißt es unter anderem:

  • Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend in geschlossenen Räumen von Einzel- und Großhandelsgeschäften; ausgenommen ist der Zugang zum Lebensmittelhandel, zum Handel mit Tierbedarf und zum Großhandel für Gewerbetreibende sowie zu Getränkemärkten, Apotheken, Brennstoffhandel, Baumärkten, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs und Tankstellen. Buchhandlungen werden in dieser Auflistung nicht genannt.

Der vollständige Verordnungstext findet sich unter: https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung#c1265