Gewerbemieten

BGH-Urteil: Mietminderungen im Lockdown möglich

12. Januar 2022
Redaktion Börsenblatt

In Einzelfällen sind Mietminderungen möglich. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden. Demnach können gewerbliche Mieter in folge des Corona-Lockdowns Anspruch auf eine Anpassung der Miete haben.

Wie die Richter in Karlsruhe entschieden, müssen aber immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dazu zählten zum Beispiel die Umsatzeinbußen, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen. Beide Seiten – Mieter und Vermieter – seien durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, keine Seite trage alleine Verantwortung. Halbe/Halbe-Aufteilungen der Miete seien aber zu pauschal, erklärten die Richter.

Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen dem Textilhändler Kik und dem Vermieter einer Filiale in der Nähe von Chemnitz. Nachdem im März 2020 der Lockdown in Sachsen angeordnet wurde, zahlte Kik im April die rund 7850 Euro betragende Miete nicht. Der Vermieter verklagte daraufhin das Unternehmen.

Nachdem Kik vom Landgericht Chemnitz dazu verurteilt wurde, die volle Miete zu bezahlen, reduzierte das Oberlandesgericht Dresden die Summe um die Hälfte. Der Grund: Eine Störung der Geschäftsgrundlage, die weder Mieter noch Vermieter hätten vorsehen können.

Wir berichteten: KiK muss nur die halbe Miete zahlen

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs geht der Fall zurück an das Oberlandesgericht. Dies stimmte dem Urteil insofern zu, als dass eine Anpassung der Miete grundsätzlich möglich ist. Im Fall Kik vs. Vermieter müsse der Einzelfall genauer betrachtet werden.

Auch für einige Unternehmen der Buchbranche könnte dieses Urteil von Interesse sein. Insbesondere Bahnhofs- und Flughafenhändler litten im Lockdown unter der geringen Frequenz.

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