Sonderstatus verloren

Bayern: Buchhandlungen kein täglicher Bedarf mehr

7. April 2021
Redaktion Börsenblatt

Ab 12. April werden Buchhandlungen in Bayern wieder wie Geschäfte des sonstigen Einzelhandels behandelt, werden nicht mehr denen des täglichen Bedarfs zugerechnet. Ihren Sonderstatus hatten Buchhandlungen zuvor bereits in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen verloren.

Das geht aus einer Pressemitteilung auf dem Landesportal Bayerns hervor. Beschlossen wurde das in einer Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung am 7. April. Danach werden ab dem 12. April Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt. Sie sind damit nur unter den Bedingungen zulässig, die für den übrigen Einzelhandel gelten. Inzidenzunabhängig dürfen nur die in der Bayerischen Corona-Verordnung abschließend aufgezählten Geschäfte öffnen.

Für die sonstigen Geschäfte des Einzelhandels gelte Folgendes:

  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 wird der Einzelhandel – wie bisher – unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) geöffnet.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 seien nur Terminshopping-Angebote ("Click & Meet" mit vorheriger Terminvereinbarung) mit einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zusätzlich zu den geltenden Voraussetzungen zulässig.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 sind Terminshopping-Angebote ("Click & Meet") zulässig. Dabei gelte zusätzlich die Vorlage eines aktuellen negativen Tests (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Schnelltest).
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt bleibe – wie bisher – die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ("Click and Collect") auch ohne Test zulässig.

Die Regelungen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen finden Sie in unserem Überblicksartikel:

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