Update, 4. Juni: Baden-Württemberg hat am 3. Juni eine Änderungsverordnung beschlossen die ab 7. Juni in Kraft tritt. In einer Pressemitteilung des Landes werden die wesentlichen Lockerungen genannt.
Update, 14. Mai: Zum 14. Mai gilt in Baden-Württemberg ein Stufenplan zur schrittweisen Öffnungen bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten. Die erste Stufe gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 (die Schwelle der Bundes-Notbremse) liegt. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz gibt es mit der 3. Stufe weitere Öffnungen. Für den Einzelhandel des nicht-täglichen Bedarfs gilt danach:
- Stufe 1: Der bisher geschlossene Einzelhandel darf im Rahmen der Click and Meet-Regelung öffnen. Dabei ist die Kundenzahl auf eine Kund*in pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen. Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
Sinkt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen auf unter 50 gelten weitere Lockerungen:
- Der gesamte Einzelhandel darf öffnen. Auf den ersten 800 Quadratmetern Verkaufsfläche ist ein Kunde pro 10 m² erlaubt. Über 800 m² ist ein Kunde pro 20 m² erlaubt. Für eine Verkaufsfläche von 600 m² ergäbe dies maximal 60 Kunden. Bei 1.200 m² wären es 100 Kunden: 80 Kunden für die ersten 800 m² und 20 Kunden für die weiteren 400 m². Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt.
Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 50 steigt, werden diese Lockerungen zurückgenommen.
Baden-Württemberg hat am 13. Mai eine aktuelle Corona-Verordnung (gültig: 14. Mai bis 11. Juni) beschlossen. In der Corona-Verordnung zuvor hatte die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen (gemäß "Bundes-Notbremse") des Infektionsschutzgesetzes umgesetzt
Buchhandlungen dürfen inzidenzunabhängig öffnen
In einer Änderung der Landesverordnung (ab 24. April) hatte das Land Baden-Württemberg den Buchhandel wieder in die Liste der Einrichtungen aufgenommen, die inzidenzunabhängig öffnen dürfen. Auch in der aktuellen, verlängerten Corona-Verordnung vom 11. Mai ist das der Fall (siehe Download unten).
Folgendes gilt für Geschäfte des täglichen Bedarfs, darunter Buchhandlungen:
- Hygienekonzept vor Ort muss eingehalten werden.
- Geschäfte mit weniger als 10 Quadratmeter Verkaufsfläche: maximal ein*e Kund*in
- Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmeter: ein*e Kund*in pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für die darüber hinausgehende Fläche ein*e Kund*in pro 20 Quadratmeter (gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel)
- Maskenpflicht vor den Geschäften und auf den Parkplätzen
- Gesteuerter Zutritt, Warteschlangen vermeiden
Rückblick: Sonderstatus des Buchhandels
Buchhandlungen hatten im März in Baden-Württemberg ihren Sonderstatus als Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs verloren. Geklagt hatte ein Möbelhaus wegen Ungleichbehandlung – mit Verweis auf den Buchhandel. "Die Außervollzugsetzung erfolgt nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst mit Wirkung vom 29. März 2021, da es der Landesregierung freisteht, ob sie den Gleichheitsverstoß entweder durch Aufhebung der für den sonstigen Einzelhandel bestehenden Beschränkungen oder durch deren Erstreckung auf den Buchhandel beseitigt", heißt es in dem Urteil vom 24. März.
Die Landesregierung hatte daraufhin am 27. März eine neue Corona-Verordnung erlassen (gültig ab 29. März, Laufzeit bis 18. April; verlängert bis 16. Mai) und den Buchhandel darin nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs gezählt. Das Land setzte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um, so eine offizielle Presseinformation. Das wurde ab 24. April wieder geändert, siehe oben.