So werden die Corona-Beschlüsse umgesetzt

Aktuelles aus den Ländern im Überblick

4. Juni 2021
Redaktion Börsenblatt

Die Inzidenzwerte sinken von Tag zu Tag. Was ändert sich damit? Wie sehen die aktuellen Regelungen der Länder für den Buchhandel aus? Börsenblatt online trägt hier aktuelle Informationen fortlaufend zusammen (Letzter Stand: 4. Juni).

Erleichterungen für Geimpfte und Genesene ab Muttertag

Update, 7. Mai: Menschen, die gegen Covid-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sind, sollen bestimmte Erleichterungen erhalten, so eine Pressemittelung des Bundeskanzleramts.. Das Bundeskabinett hatte hierzu eine Verordnung beschlossen, der gestern Bundestag und heute Bundesrat zugestimmt haben.

Die neuen Regelungen sollen ab Sonntag, 9. Mai, gelten.

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sehe unter anderem vor:

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene.
  • Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.
  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um etwa zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.
  • Die Beschränkungen beim Sport, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
  • Die AHA-Regel gilt nach wie vor. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.

Erforderliche Nachweise:

  • Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff sind dafür ein oder zwei Impfungen nötig. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen.
  • Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

Weitere Informationen zum Verordnungstext finden sich auf der Website der Bundesregierung (hier).

Bundes-Notbremse beschlossen

Update, 22. April: Die "bundeseinheitliche Notbremse" ist beschlossen – und tritt bereits am 23. April in Kraft. Was gilt dabei für Buchhandlungen?

Siehe dazu Börsenblatt online:

Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreitet (gemäß RKI-Zahlen), gelten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen der Bundes-Notbremse.

  • Bis zu einer Inzidenz von 150 bleibt der Einkauf mit negativem Test möglich (Click & Meet)
  • Click & Collect bleibt unabhängig von den Corona-Werten möglich
  • Der Buchhandel darf inzidenzunabhängig öffnen – genauso wie der Lebensmittelhandel. Ausnahmeregelungen gelten nach aktuellem Stand in NRW (mit Click & Meet und ohne Test inzidenzunabhängig geöffnet) sowie im Saarland (nur mit Test, gemäß Modellprojekt "Corona-Ampel").

Geändert wird im Notbremsen-Fall die Anzahl der Kunden in den weiter geöffneten Geschäften: Für die ersten achthundert Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche sollen eine Kundin oder ein Kunden je 20 Quadratmeter (sonst je 10 Quadratmeter) Verkaufsfläche und oberhalb einer Verkaufsfläche von achthundert Quadratmetern eine Kundin oder ein Kunden je 40 Quadratmeter erlaubt sein.

Die Vorschrift zur bundeseinheitlichen Notbremse gelte nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021.

Damit sind die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 22. März (Die Notbremse wurde gezogen) bezüglich der Notbremse durch eine bundeseinheitliche Regelung ersetzt. Was gilt daneben aktuell für den Buchhandel in den einzelnen Ländern?

 

Börsenblatt hat für Sie alles Relevante für den Buchhandel aus den einzelnen Bundesländern zusammengefasst:

Baden-Württemberg

Update, 4. Juni: Baden-Württemberg hat am 3. Juni eine Änderungsverordnung beschlossen die ab 7. Juni in Kraft tritt. In einer Pressemitteilung des Landes werden die wesentlichen Lockerungen genannt.

Update, 14. Mai: Zum 14. Mai gilt in Baden-Württemberg ein Stufenplan zur schrittweisen Öffnungen bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten. Die erste Stufe gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 (die Schwelle der Bundes-Notbremse) liegt. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz gibt es mit der 3. Stufe weitere Öffnungen. Für den Einzelhandel des nicht-täglichen Bedarfs gilt danach:

  • Stufe 1: Der bisher geschlossene Einzelhandel darf im Rahmen der Click and Meet-Regelung öffnen. Dabei ist die Kundenzahl auf eine Kund*in pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen. Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

Sinkt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen auf unter 50 gelten weitere Lockerungen:

  • Der gesamte Einzelhandel darf öffnen. Auf den ersten 800 Quadratmetern  Verkaufsfläche ist ein Kunde pro 10 m² erlaubt. Über 800 m² ist ein Kunde pro 20 m² erlaubt. Für eine Verkaufsfläche von 600 m² ergäbe dies maximal 60 Kunden. Bei 1.200 m² wären es 100 Kunden: 80 Kunden für die ersten 800 m² und 20 Kunden für die weiteren 400 m². Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt.

Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 50 steigt, werden diese Lockerungen zurückgenommen.

Baden-Württemberg hat am 13. Mai eine aktuelle Corona-Verordnung (gültig: 14. Mai bis 11. Juni) beschlossen. In der Corona-Verordnung zuvor hatte die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen (gemäß "Bundes-Notbremse") des Infektionsschutzgesetzes umgesetzt

Buchhandlungen dürfen inzidenzunabhängig öffnen

In einer Änderung der Landesverordnung (ab 24. April) hatte das Land Baden-Württemberg den Buchhandel wieder in die Liste der Einrichtungen aufgenommen, die inzidenzunabhängig öffnen dürfen. Auch in der aktuellen, verlängerten Corona-Verordnung vom 11. Mai ist das der Fall (siehe Download unten).

Folgendes gilt für Geschäfte des täglichen Bedarfs, darunter Buchhandlungen:

  • Hygienekonzept vor Ort muss eingehalten werden.
  • Geschäfte mit weniger als 10 Quadratmeter Verkaufsfläche: maximal ein*e Kund*in
  • Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmeter: ein*e Kund*in pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für die darüber hinausgehende Fläche ein*e Kund*in pro 20 Quadratmeter (gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel)
  • Maskenpflicht vor den Geschäften und auf den Parkplätzen
  • Gesteuerter Zutritt, Warteschlangen vermeiden

 

Rückblick: Sonderstatus des Buchhandels

Buchhandlungen hatten im März in Baden-Württemberg ihren Sonderstatus als Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs verloren. Geklagt hatte ein Möbelhaus wegen Ungleichbehandlung – mit Verweis auf den Buchhandel. "Die Außervollzugsetzung erfolgt nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst mit Wirkung vom 29. März 2021, da es der Landesregierung freisteht, ob sie den Gleichheitsverstoß entweder durch Aufhebung der für den sonstigen Einzelhandel bestehenden Beschränkungen oder durch deren Erstreckung auf den Buchhandel beseitigt", heißt es in dem Urteil vom 24. März. 

Die Landesregierung hatte daraufhin am 27. März eine neue Corona-Verordnung erlassen (gültig ab 29. März, Laufzeit bis 18. April; verlängert bis 16. Mai) und den Buchhandel darin nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs gezählt. Das Land setzte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um, so eine offizielle Presseinformation. Das wurde ab 24. April wieder geändert, siehe oben.

Bayern

Update, 4. Juni: Laut Presseinformation über eine Kabinettssitzung auf dem Landesportal plant Bayern ab 7. Juni weitreichende Lockerungen. Die enormen Anstrengungen der letzten Monate und Wochen würden Früchte tragen, heißt es darin. Die Belastung der Krankenhäuser nehme spürbar ab. Die stetig steigende Impfquote, die spürbar gesunkenen Inzidenzen, die beginnende Outdoor-Saison – die Zeichen würden auf Entspannung stehen. Es sei Zeit für einen großen Schritt in Richtung Normalität.

  • Der Katastrophenfall in Bayern werde zum 7. Juni aufgehoben.
  • Es gebe nur noch zwei Inzidenzkategorien: Gebiete mit Inzidenz < 50 und Gebiete mit Inzidenz zwischen 50 und 100. Der bisherige Inzidenzbereich < 35 entfalle.

Vor diesem Hintergrund sollen ab dem 7. Juni als neue 13. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) für den Inzidenzbereich < 100 unter anderem gelten:

  • Handel und Geschäfte: Bei einer Inzidenz unter 100 wird der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt. Der Buchhandel hatte bereits zu den Ausnahmen gezählt, die inzidenzunabhängig geöffnet hatten.

In Gebieten  mit einer Inzidenz > 100 gilt die Bundesnotbremse künftig eins zu eins. Es gibt keine ergänzenden bayerischen Regelungen mehr.

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Buchhandlungen gehören laut aktueller Corona-Verorndung (gültig bis 6. Juni) zu den Geschäften, die inzidenzunabhängig öffnen dürfen. Es gilt:

  • Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde oder eine Kundin je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde oder eine Kundin je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
  • In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, gilt gemäß Bundes-Notbremse, dass ein Kunde oder eine Kundin je 20 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde oder eine Kundin je 40 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche zulässig ist.
  • Es gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
  • Es ist für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  • Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.

Sonstiger Einzelhandel

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz unter 50 liegt, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr unter den Voraussetzungen der Geschäfte des täglichen Bedarfs zulässig (siehe oben).

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird, ist die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote untersagt. Click & Collect ist erlaubt.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist zusätzlich zu Click & Collect die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung (Click & Meet) für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher ist als ein Kunde oder eine Kundin je 40 m2 der Verkaufsfläche sein; Kontaktdaten der Kunden sind zu erheben.
 
Wenn die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 liegt, gilt die Bundes-Notbremse. Kund*innen dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.

Berlin

Update, 17. Mai: Der Senat hat am 14. Mai die Siebte Änderungsverordnung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese trat am 19. Mai in Kraft (die geänderte Corona-Verordnung wurde bis 13. Juni verlängert; siehe Download).

Unter Maßnahmen kann man sich auf der Website der Senatskanzlei über die ab 19. Mai geltenden sowie aktuellen Regelungen informieren. Am 19. Mai traten im Land Berlin aufgrund der Inzidenz die Maßnahmen nach 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.

Der Buchhandel wird laut aktueller Corona-Verordnung (gültig bis 13. Juni) zu den Verkaufsstellen für den täglichen Bedarf gezählt, darf inzidenzunabhängig offen bleiben. Eine Testpflicht für Kund*innen besteht nicht. Weiter gilt:

  • Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche ist zusätzlich höchstens eine Kundin oder ein Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt.
  • Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden.

Die sonstigen Verkaufsstellen laut Berliner Ladenöffnungsgesetz dürfen nur von Kundinnen und Kunden aufgesucht werden, die negativ getestet sind. Die Testpflicht entfällt für vollständig Geimpfte (14 Tage nach der zweiten Impfung) und Genesene.

Betreibende von Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) sind angehalten, für die Besucher*innen Testmöglichkeiten zu organisieren.

In geschlossenen Räumen ist vom Personal eine medizinische Gesichtsmake zu tragen, eine FFP-2-Maske von Kund*innen in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgen Tagen gelten die Regelungen der Bundes-Notbremse (siehen oben).

Brandenburg

Update, 12. Mai: Das Brandenburgische Kabinett hat Lockerungsschritte beschlossen, für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 (ansonsten gilt die Bundesnotbremse). Ab 21. Mai könnten etwa mehr Kund*innen in Geschäfte des Einzelhandels: Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten. Damit seien in Geschäften, die nicht dem täglichen Bedarf zuzurechnen sind, zeitgleich deutlich mehr Kunden als bisher erlaubt. Damit würden für alle Geschäfte und für den Großhandel die gleichen Zugangsbeschränkungen gelten. Für den Buchhandel war das schon bisher der Fall (siehe unten).

Brandenburg hatte am 23. April seine Corona-Verordnung an das neue Infektionsschutzgesetz mit Bundes-Notbremse angepasst. Dabei wurden alle Absätze zur Landes-Notbremse aufgehoben, da dort nun die Bundes-Notbremse greift. Aktuell ist eine geänderte Verordnung vom 1. Juni, die bis 24. Juni gilt (Link, siehe unten).

  • Eine Pressemitteilung zu den wichtigsten Lockerungen, findet sich hier.

Der Buchhandel zählt zu den Ausnahmen und darf ohne Terminvergabe öffnen. Es gilt:

  • Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten.

Die Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den Ausnahmen gerechnet werden, dürfen Kund*innen nach vorheriger Terminvergabe (Click & Meet) in den Laden lassen. Kundenzahl wie bei den Ausnahmen.

Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150: Hier ist Einkaufen unter Auflagen nur mit negativem Test und Terminbuchung (Click & Meet) in allen Geschäften erlaubt. Dies gilt aufgrund der Bundesregelung künftig auch für Baumärkte, die in Brandenburg bisher geöffnet waren.

Für alle Läden, auch die des täglichen Bedarfs, gilt:

  • Die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen ist sicherzustellen.
  • Alle Personen müssen eine medizinischen Maske tragen. Die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze.
  • In geschlossenen Räumen ist ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil sicherzustellen.

Bremen

Buchhandlungen dürfen wie bisher geöffnet bleiben, ohne Terminvergabe (Laufzeit der neuen Verordnung: 21. Mai bis 21. Juni) – sie werden unter Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs eingestuft und fallen nicht unter die Inzidenzbasierten Öffnungen.

Weitere Bedingungen:

  • Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung
  • entsprechende Hygienekonzepte (Abstandsregeln/Festlegung von Zutrittsbeschränkungen/Lüftung)
  • Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter (gilt bei einem Inzidenzwert unter 100; danach greift die Regelung der Bundes-Notbremse, siehe oben)

Hamburg

Hamburg hatte am 23. April seine Corona-Verordnung aufgrund der Bundes-Notbremse geändert. Laufzeit: bis 21. Mai. In Bezug auf das Infektionsschutzgesetz heißt es: Die Hamburger Corona-Verordnung findet nur Anwendung, soweit § 28b IfSG keine oder keine abschließenden Regelungen trifft. Soweit die Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen als § 28b IfSG enthält, gelten diese ergänzend.

Aktuell gilt die Änderungsverordnung vom 3. Juni (Laufzeit 4. bis 15. Juni). Eine nichtamtliche Lesefassung findet sich auf der Website der Senatskanzlei (hier).

Buchhandlungen werden in Hamburg weiter unter Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs eingestuft und fallen nicht unter die inzidenzbasierten Öffnungen. Bedingungen sind:

  • Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung
  • entsprechende Hygienekonzepte (Abstandsregeln/Festlegung von Zutrittsbeschränkungen/Lüftung)
  • Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter.
  • Betriebe, deren Verkaufsfläche 20 Quadratmeter nicht übersteigt, dürfen eine Kundin oder einen Kunden zuzüglich einer gegebenenfalls erforderlichen Begleitperson in den Laden lassen.

Ab dem 22. Mai galt für den Einzelhandel des nicht-täglichen Bedarfs:

  • Der Einzelhandel kann dann geöffnet werden. Voraussetzung ist ein tagesaktuell negativer Tests für die Kundinnen und Kunden, (digitale) Kontaktnachverfolgung sowie mit einer Begrenzung der Kundenzahl, die sich an der Verkaufsfläche orientiert (wie oben bei den Ausnahmen).

Dazu hieß es im Anhang der Änderungsverordnung vom 20. Mai: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage Hamburgs sei es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass nunmehr sämtliche Einzelhandelsbetriebe unter Beachtung der spezifischen und dringend erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder für den Publikumsverkehr öffnen.

Bereits am 12. Mai endete die Corona-Notbremse. Die Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 5 Uhr morgens wurde aufgehoben. Ab 17. Mai sollen Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Ausstellungshäuser öffnen dürfen (mit Hygienevorgaben, Testpflicht, Kontaktnachverfolgung und Bergrenzung der Besucherzahl).

Hessen

Update, 27. Mai: In Hessen gibt es ab 29. Mai (gültig bis 27. Juni) eine neue Corona-Verordnung (siehe Download unten). Darin heißt es: "Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen" – zu den Ausnahmen, die inzidenzunabhängig geöffnet sind, zählen wie bislang etwa Buchhandlungen.

Für den "geschlossenen" Einzelhandel ist die Beratung und der Verkauf nach voriger Terminvereinbarung (Click & Meet) für einen fest begrenzten Zeitraum erlaubt. Ein Negativnachweis (Test, Geimpfte, Genesene) wird nur noch empfohlen.

Wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt nach Ende der Bundes-Notbremse den Inzidenz-Schwellenwert von 100 an weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tagen oder den Schwellenwert von 50 an weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem nächsten Tag unter anderem:

  • Die Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen öffnen. Es wird empfohlen, Verkaufsstellen, die nicht nur der Grundversorgung dienen, nur mit Negativnachweis zu betreten.

Als Bedingungen für Ladengeschäfte gelten:

  • Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen müssen gut sichtbar angebracht werden.
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen.
  • Auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen werden. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgebend.

Bis zum 29. Mai  noch die bisherige Verordnung:

  • Buchhandlungen bleiben weiterhin inzidenzunabhängig offen. Sie werden in den Corona-Verordnungen (zuletzt in der ab 17. Mai gültigen Fassung) den Geschäften des täglichen Bedarfs zugeordnet.
  • Der übrige Einzelhandel, der nicht dem täglichen Bedarf zugerechnet wird, muss schließen, darf aber Click & Meet (mit negativem Testergebnis und bis Inzidenz 150) und Click & Collect anbieten.

Umfassend greifen die Landesregelungen, wenn in Landkreisen und kreisfreien Städten an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner unterschritten wird. Wenn sie darüber liegen, gilt die sogenannte "Bundes-Notbremse".

Update, 14. Mai: Das hessische Corona-Kabinett hat laut Medien Lockerungen für den Einzelhandel beschlossen. Bereits ab 17. Mai sollen demnach in Kreisen und kreisfreien Städten, deren Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt, erste Lockerungen in Kraft treten. In einer zweiten Stufe – nach weiteren 14 Tagen unter 100 oder fünf Tagen unter 50 – kämen weitere Erleichterungen hinzu. Im Einzelnen:

  • Stufe 1: Erweiterter täglicher Bedarf wie bislang; übriger Einzelhandel "Click and Meet" mit Maske, aktueller Test wird empfohlen.
  • Stufe 2: Alle Geschäfte geöffnet mit Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht, aktueller Test wird empfohlen.

Mecklenburg-Vorpommern

Update, 25. Mai: Gemäß neuer Corona-Verordnung (Laufzeit: 22. Mai bis 17. Juni; verlängert bis 21. Juni) dürfen ab 25. Mai sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels wieder öffnen. Das können die zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügungen beschließen. (Die Änderungsverordnung vom 2. Juni nennt dafür eine Inzidenz von unter 50 als Voraussetzung).

Bereits inzidenzunabhängig geöffnet waren Geschäfte des täglichen Bedarfs, zu denen auch Buchhandlungen zählen.

Für die Geschäfte gilt unter anderem (weitere Details in Anhang 1 der Corona-Verordnung; siehe Download unten):

  • Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung
  • entsprechende Hygienekonzepte (Abstandsregeln/Festlegung von Zutrittsbeschränkungen/Lüftung)
  • Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter (gilt bei einem Inzidenzwert unter 100; danach greift die Regelung der Bundes-Notbremse, siehe oben).

Dann steht noch in Anlage 1:

"Für alle geöffneten Bereichen des Einzelhandels ist eine verbindliche Kunden Korbpflicht, obligatorische Zugangskontrollen sowie verpflichtende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen."

Niedersachsen

Die aktuelle Verordnung (siehe Download) vom 31. Mai gilt in der geänderten Fassung vom 4. Juni vom 5. Juni bis zum 24. Juni. Der Einzelhandel darf öffnen, wenn die die 7-Tage-Inzidenz mehr als 50 beträgt müssen Kund*innen einen Negativnachweis vorlegen (darunter nicht). Buchhandlungen werden unter die Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs eingestuft und fallen nicht unter die Inzidenzbasierten Öffnungen. Für diese entfällt die Testpflicht.

Weitere Bedingungen:

Für Verkaufsstellen des Einzelhandels mit nicht mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche, die nicht den täglichen Bedarf decken, sind für Kundinnen und Kunden statt der Testung Beratung und Verkauf in den Geschäftsräumen nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots zulässig. In den Geschäftsräumen darf sich nur eine Kundin oder ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Verkaufsstellen des Einzelhandels für den täglichen Bedarfs müssen ein erforderliches Hygienekonzept sicherstellen. In einem Betrieb mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern darf sich nur eine Kundin oder ein Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und in einem Betrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern übersteigende Verkaufsfläche nur eine Kundin oder ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Für die übrigen Verkaufsstellen des Einzelhandels gilt: In dem Betrieb darf sich nur eine Kundin oder ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, bei der Fläche über 800 Quadratmeter nur eine Kundin oder ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz mehr als 35, aber nicht mehr als 50 beträgt, sind für die Verkaufsstellen des übrigen Einzelhandels Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts zu treffen. Kundenbegrenzungen wie oben.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, sind für die Verkaufsstellen im Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts zu treffen. Kundenbegrenzungen werden hier nicht genannt.

  • Zudem hat Niedersachsen einen Stufenplan beschlossen (siehe Download unten). Noch nicht umgesetzt wird laut Presseinformation des Landes der im Stufenplan angedeutete regionale Wegfall von Beschränkungen ab einer Inzidenz <10. Die für eine Inzidenz unter 35 vorgesehenen Maßgaben würden bis auf weiteres auch noch in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 10 gelten.

In Landkreisen, der Region Hannover und kreisfreien Städten gilt nach drei Tagen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 die sogenannte "Bundes-Notbremse" (siehe oben). Bleibt die Inzidenz fünf Tage darunter, greift die Verordnung der Landesregierung.

Nordrhein-Westfalen

Update, 4. Juni: In der ab 5. Juni gültigen Fassung der Coronaverordnung gelten weiterhin die drei Inzidenzstufen für Lockerungen in Kreisen und kreisfreien Städten. Das hatte bereits die neue Coronaschutzverordnung, die 28. Mai in Kraft trat, so geregelt. Darin waren weitestgehend die Zugangsbeschränkungen entfallen, es wird seither lediglich mit verschiedenen Flächenschlüsseln für die Kundenbegrenzungen gearbeitet, informierte die Regionalgeschäftsstelle NRW im Börsenverein.

Im gesamten Handel und damit auch im Buchhandel seien bei einer Inzidenz unter 100 keine Kontaktnachverfolgung oder kein Einlass nur für Getestete, Genesene oder Geimpfte mehr vorgesehen. Bei einer Inzidenz über 100 (betrifft aktuell laut RKI eine Kommune in NRW) gilt weiter Einkaufen ohne Termin, das heißt ohne Kontaktnachverfolgung, ist für Getestete, Genesene oder Geimpfte bei einer Beschränkung von einer Person auf angefangene 20 Quadratmeter erlaubt.

Die neu strukturierte Coronaschutzverordnung sehe unter einer Inzidenz von 100 als maßgebliches Kriterium zur Regelung von Schutzmaßnahmen zukünftig drei Inzidenzstufen mit entsprechenden Kundenbegrenzungen vor.

  • Inzidenz 50,1 bis 100 (Inzidenzstufe 3): Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 Quadratmeter
  • Inzidenz unter 35,1 bis 50 (Inzidenzstufe 2): Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und 1 Person auf 20 Quadratmeter für die darüber hinausgehende Fläche.
  • Inzidenz unter 35 (Inzidenzstufe 1): Wegfall Sonderregel für über 800 Quadratmeter große Geschäfte.

Die Inzidenz-Listen betroffener Landkreise und kreisfreier Städte mit einer Inzidenz über 100 würden sich im Internetangebot des Ministeriums (www.mags.nrw) finden.

Weitere Informationen auf der Website der Regionsgeschäftsstelle NRW des Börsenvereins. "Da zu erwarten ist, dass nicht alle Kommunen sofort Kenntnis von diesen Änderungen haben oder selbst weitere Regeln erlassen, informieren Sie sich auch vor Ort", betont diese aktuell noch einmal.

Rheinland-Pfalz

Die aktuelle 21. Corona-Verordnung gilt seit dem 2. Juni und bis zum 20. Juni. Der Einzelhandel ist geöffnet.

Mit der neuen Corona-Verordnung tritt das Land in die zweite Stufe des Perspektivplans ein.

Der Buchhandel dufrte bereits inzidenzunabhängig öffnen.

  • In geschlossenen Räumen müssen Kundinnen und Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) tragen.
  • Für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche ist eine Kundin oder ein Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Kundin oder ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig.

Für den Einzelhandel des nicht täglichen Bedarfs gilt:

  • Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gelten der Regelungen der "Bundesnotbremse".
  • Laut "Perspektivplan Rheinland-Pfalz", der am 11. Mai vorgestellt wurde, sollte in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Bundesnotbremse nicht greift, ab 12. Mai ein abgestuftes Konzept von Öffnungsstrategien greifen. Dort, wo an fünf Tagen in Folge die Inzidenz unter 100 sei, könne in Stufe 1 etwa der gesamte Handel vom 12. Mai an wieder öffnen.

Saarland

Das Saarland hat am 2. Juni eine Änderungsverordnung (gültig: 4. Juni bis 17. Juni) erlassen (siehe Link unten). Das Betreten von Ladengeschäften des Einzelhandels ist nur mit einem negativen SARS-CoV-2-Tests gestattet. Buchhandlungen gehören nicht zu den von der Testverpflichtung ausgenommenen Geschäften.

Allerdings hatte das Saarland bereits in einer Änderungs-Verordnung vom 1. Mai vollständig Geimpfte und Genesene von der Vorlage eines negativen Corona-Tests beim Betreten etwa eines Ladengeschäfts befreit, das nicht zu den Ausnahmen gerechnet wird (etwa Buchhandlungen). Nachzuweisen ist jedoch:

  • der schriftliche oder elektronische Nachweis über das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus. Nach der letzten Impfung sollen  mindestens 14 Tage vergangen sein.
  • der schriftlich oder elektronische Nachweis über eine bereits erfolgte Infektion, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.

Die Verordnung galt ab Monatg, den 3. Mai.

Nach einem Gerichtsbeschluss vom 11. März darf der gesamte Einzelhandel im Saarland öffnen.

  • Ein/e Kund*in pro 15 Quadratmeter. Bei Einhaltung des Mindestabstandes sind vier Kund*innen unabhängig von der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche stets zulässig.
  • Eine medizinische Maske ist zu tragen.

Der saarländische Ministerrat hatte zudem das sogenannte Saarland-Modell beschlossen. Der Buchhandel hat hier keine Sonderstellung, darf aber wie der gesamte Einzelhandel öffnen – wenn die Kund*innen am Eingang gemäß der saarländischen Corona-Ampel einen aktuellen negativen Corona-Schnelltest vorweisen.

Bei einer Inzidenz über 100 greift die Bundes-Notbremse. Schärfere Maßnahmen des Landes gelten fort.

Ob zusätzlich das Termin-Shopping laut Bundes-Notbremse greift – das wird offenbar von den Kommunen im Saarland unterschiedlich gehandhabt. Weitere Details auf der Website vom Börsenvereins-Landesverband Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland.

Sachsen

Update, 26. Mai: Die Staatsregierung hat am 26. Mai eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Damit werden weitere Öffnungen möglich. Die angepassten Regelungen treten mit dem 31. Mai in Kraft und gelten bis zum 13. Juni. Buchhandlungen dürfen inzidenzunabhängig öffnen.

Es gelten unter anderem folgende Regelungen:

  • Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 kann der gesamte Einzelhandel für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen. Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung, dazu zählt auch der Buchhandel, sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
  • Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht unter anderem für Kunden im Einzelhandel weg. 

Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenen Tagen über 100 liegt, greift die Bundes-Notbremse (Maßnahmen, siehe oben). Der Buchhandel darf inzidenzunabhängig geöffnet bleiben.

In Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmeter darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche darf sich höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten (gilt bis zu einer Inzidenz von 100; danach gelten die Regelungen der Bundes-Notbremse). Die Hygieneregelungen müssen eingehalten werden, eine medizinische Gesichtsmaske muss getragen werden.

Sachsen-Anhalt

Update, 26. Mai: Laut aktueller Verordnung (gültig 1. Juni bis 29. Juni) dürfen Ladengeschäfte jeder Art für den Publikumsverkehr öffnen, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen sichergestellt werden. Eine Testpflicht wird nicht explizit genannt. Geschäfte des täglichen Bedarfs, darunter auch der Buchhandel, müssen keinen Anwesenheitsnachweis führen.

  • Kund*innen müssen in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern ist höchstens ein Kunde oder eine Kundin je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig, bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern zusätzlich höchstens ein Kunde oder eine Kundin je 20 Quadratmeter der Verkaufsfläche, die 800 Quadratmeter übersteigt (bis zu einer Inzidenz von 100; danach sollen offenbar die Regelungen der Bundes-Notbremse greifen; siehe oben).

Schleswig-Holstein

Die Landesregierung hat einer Mitteilung zufolge am 21. Mai beschlossen, dass der Erlass über ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern zum 25. Mai aufgehoben wird. In diesem "50-er Erlass" waren bislang für Kreise und kreisfreie Städte über dem entsprechenden Schwellenwert zusätzliche Maßnahmen insbesondere für den Einzelhandel sowie für Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen geregelt. 

Mit der Aufhebung des Erlasses gelten nun für alle Kreise und kreisfreien Städte unterhalb der Notbremsen-Schwelle (Inzidenz 100) grundsätzlich die allgemeinen Regelungen aus der Corona-Bekämpfungsverordnung. In besonderen Situationen könnten Kreise und kreisfreie Städte unabhängig davon weiterhin mit Allgemeinverfügungen auf aktuelle Entwicklungen des Infektionsgeschehens reagieren.

Am 31. Mai ist eine neue Landesverordnung in Kraft getreten, die bis 13. Juni gilt. Wie schon aktuell darf der Einzelhandel weiter unter Beachtung der Hygieneregeln und Abstandsregeln öffnen.

Es gilt:

  • Buchhandlungen dürfen wie bisher geöffnet bleiben. Sie werden unter Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs eingestuft und fallen nicht unter die Inzidenzbasierten Öffnungen.
  • Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung
  • mit entsprechenden Hygienekonzepten (Abstandsregeln/Festlegung von Zutrittsbeschränkungen/Lüftung)
  • Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter (gilt bei einem Inzidenzwert unter 100; danach greift die Regelung der Bundes-Notbremse, siehe oben).
  • Der sonstige Einzelhandel bleibt inzidenzabhängig geöffnet – bis zu einer Inzidenz von 100, dann greift die Bundes-Notbremse.

Thüringen

Der Buchhandel ist laut aktueller Corona-Verordnung (bis 30. Juni) ausgenommen und darf ohne Terminvergabe für Kundinnen und Kunden öffnen – mit der üblichen Beschränkung der Kundenzahl (ein Kunde oder eine Kundin pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche; für die Verkaufsfläche ab 801 Quadratmeter ein Kunde oder Kundin pro 20 Quadratmeter).

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, können die Geschäfte des Einzelhandels, die nicht den täglichen Bedarf decken, für den Publikumsverkehr öffnen. Die Kund*innen müssen ein negatives Testergebnis vorlegen, die Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein. Es ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde oder eine Kundin pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für die Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern gilt eine Begrenzung von einem Kunden oder einer Kundin pro 20 Quadratmetern Verkaufsfläche.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, entfällt für Kund*innen in Geschäften des Einzelhandels, die nicht den täglichen Bedarf decken, die Testpflicht.

Bei einer Inzidenz über 100 gelten die Regelungen der Bundes-Notbremse.